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   VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05   

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VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05 (https://dejure.org/2006,6113)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - HVerfG 2/05 (https://dejure.org/2006,6113)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2006 - HVerfG 2/05 (https://dejure.org/2006,6113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit von § 1 Nr. 12 Buchst. b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005; Möglichkeit der Abhaltung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen über Volksentscheide am ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HV Art. 50 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    HV Art. 50 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderung des Volksabstimmungsgesetzes teilweise verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 571
  • DVBl 2006, 1590
  • DÖV 2006, 1001
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Ansehen einer Volksinitiative nach erfolgreicher Durchführung des Volksbegehrens

    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2005 (HVerfG 5/04) festgestellt, dass das Ziel der Gebührenfreiheit und des nachfrageorientierten Ausbaus des Studienangebotes Abgaben- und Haushaltsangelegenheiten betrifft und die Volksinitiative deshalb gem. Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV insoweit nicht durchzuführen ist.

    Sie wäre zwischenzeitlich durchgeführt worden, wenn nicht durch das Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht (HVerfG 5/04) eine Verzögerung eingetreten wäre.

    Im Übrigen habe das Volksbegehren mit dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 22. April 2005 im Verfahren HVerfG 5/04 zwei wichtige Gegenstände des ursprünglich verfolgten Anliegens verloren und damit seinen Inhalt geändert.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2005 (HVerfG 5/04, NordÖR 2005 S. 524 ff., 526 f.) ausgeführt, dass auch komplizierte Sachverhalte einer Volksgesetzgebung zugänglich sind.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt (sog. unechte Rückwirkung), ist dies grundsätzlich zulässig (BVerfGE 101 S. 239 ff., 263; 103 S. 392 ff., 403; ständige Rechtsprechung; Maurer, Staatsrecht, 1999, § 17 Rn. 109; Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Aug. 2005, Art. 20 Abschn. VII Rn. 69 f.; Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 20 Rn. 136 ff.).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 101 S. 239 ff., 263).

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Beamtenwitwe

    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2004 (HVerfG 6/04, NordÖR 2005 S. 109 ff., 111 f.) festgestellt, dass Volkswillensbildung und parlamentarische Willensbildung gleichrangig sind.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2004 diesen Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen parlamentarischem Gesetzgeber und Volksgesetzgeber bejaht (HVerfG 6/04, a.a.O., S. 114).

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem sich das Hamburgische Verfassungsgericht anschließt, muss in einem Abwägungsprozess entschieden werden, ob die Bestandsinteressen der Betroffenen den Schutz gegenüber einer Veränderung der gesetzlichen Lage fordern (BVerfGE 25 S. 142 ff., 154; 51 S. 356 ff., 363; 72 S. 175 ff., 196 ff.; Maurer,a.a.O., § 60 Rn. 51).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Dem Bürger können durch Änderungen der Verfahrensordnungen mit Wirkung für bereits anhängige Verfahren wesentliche Positionen für die aussichtsreiche Wahrung seiner Rechte verkürzt oder abgeschnitten werden (BVerfGE 63 S. 343 ff., 359 ff.).
  • VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05

    Wirkung von Volksentscheiden

    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Hinsichtlich des Aufwandes der drei laufenden Volksinitiativen wird auf die Anträge in dem gleichzeitig vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht stattfindenden Verfahren HVerfG 3/05 verwiesen.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    (so BVerfGE 1 S. 299 ff., 312; 8 S. 274 ff., 307; 10 S. 20 ff., 51; ständige Rechtsprechung).
  • VerfG Hamburg, 15.12.2003 - HVerfG 4/03
    Auszug aus VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) einer Volksinitiative den Status eines anderen Beteiligten im Sinne des Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV ausdrücklich erst nach Durchführung eines Volksbegehrens zuerkannt.
  • VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05

    Feststellungsantrag im Organstreit - Anwendbarkeit einer Gesetzesänderung -

    Auf Anregung des Gerichts haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass eine Entscheidung in diesem Verfahren erst nach der Entscheidung im Normenkontrollverfahren HVerfG 2/05 ergehen solle, da dann bereits eine Klärung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Regelungen des ÄndGVVVG herbeigeführt sein werde.

    In dem am 26. Juni 2005 von 58 Mitgliedern der Bürgerschaft nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 3 HV beantragten Normenkontrollverfahren HVerfG 02/05 hat das Verfassungsgericht durch Urteil vom 31. März 2006 mit Gesetzeskraft festgestellt (HmbGVBl. 2006, S. 187): "1.

    Im Hinblick auf das Urteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 änderte die Bürgerschaft (die Beteiligte zu 5) das VVVG (VAbstG) mit dem Sechsten Änderungsgesetz vom 17. Mai 2006 (VAbstÄndG, HmbGVBl. 2006 S. 256): "1.

    Durch das Urteil vom 31. März 2006 im Normenkontrollverfahren HVerfG 2/05 sei ihr Rechtsschutzbegehren nicht erledigt.

    Der Antragsgegner hält die Anträge zu 1. und 2. der Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) nach dem Urteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 für materiell entschieden.

    Die Beteiligte zu 5.) sieht die materiell-rechtlichen Verfassungsfragen durch das Urteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 mit Gesetzeskraft als geklärt an.

    Ergänzend wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24. August 2005 in der vorliegenden Sache und auf das Urteil vom 31. März 2006 im Normenkontrollverfahren HVerfG 2/05 sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen.

    Diesem Antrag steht die Rechtskraft des in der Normenkontrollsache HVerfG 02/05 am 31. März 2006 ergangenen Urteils entgegen.

    b) Im Übrigen bestreiten die Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) nicht, dass sie im Sinne des Urteilstenors vom 31. März 2005 HVerfG 02/05 zum Zeitpunkt der Anzeige des Beginns ihrer Unterschriftensammlung nach § 3 Abs. 1 VAbstG Kenntnis von der beabsichtigten Änderung des VVVG hatten.

    Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin die Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) sich noch beschwert fühlen könnten, nachdem durch das Normenkontrollurteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 die Änderung von § 18 Abs. 6 VVVG (Abstimmungs- und Wahltag) durch § 1 Nr. 12 Buchst. b ÄndGVVVG mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt 15.

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Auf diese Belange ist nach der Rechtsprechung des Gerichts besondere Rücksicht zu nehmen, weil einerseits die Volkswillensbildung ohnehin sehr aufwändig (vgl. HVerfG, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O., S. 243) bzw. langsam und schwerfällig (vgl. HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, HVerfG 2/05, LVerfGE 17, 157, 173) ist, andererseits bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen der Grundsatzentscheidung Rechnung getragen werden muss, dass Volksgesetzgebung sinnvoll möglich sein soll (HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 226).
  • OVG Hamburg, 31.03.2014 - 4 Bf 233/12

    Zum Normsetzungsverfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen des Senats der

    Denn das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 GG ist inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 HV geregelt (vgl. HVerfG, Urt. v. 31.3.2006, NVwZ-RR 2007, 571, juris Rn. 81).
  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

    Während eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich von Ausnahmen abgesehen, unzulässig ist, gilt eine sogenannte unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat, grundsätzlich als zulässig (vgl. z.B. BVerfG, U. v. 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, 300 f.; HbgVerfG, U. v. 31.03.2006 - HVerfG 2/05 -, NVwZ-RR 2007, 571, 572 f.; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 25.04.2007 - 1 L 453/03 -, juris, Rdnr. 174).
  • VerfG Hamburg, 04.03.2013 - HVerfG 7/12

    Antrag der CDU-Bürgerschaftsabgeordneten, dass der Volksentscheid über die

    So heißt es in Art. 50 Abs. 7 Satz 1 HV: "Das Gesetz bestimmt das Nähere." Und Art. 65 Abs. 7 HV lautet: "Das Gesetz bestimmt das Nähere über (...) die Zuständigkeit und das Verfahren." Damit wird der einfache Gesetzgeber ermächtigt, das Nähere zu bestimmen, nicht hingegen, den eindeutigen Text der Verfassung umzudeuten und etwas von der Vorgabe der Verfassung Abweichendes zu bestimmen (HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, HVerfG 2/05, LVerfGE 17, 157, juris Rn. 71).
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