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   VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22   

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VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22 (https://dejure.org/2023,9235)
VerfG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.04.2023 - LVerfG 4/22 (https://dejure.org/2023,9235)
VerfG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. April 2023 - LVerfG 4/22 (https://dejure.org/2023,9235)
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Kurzfassungen/Presse

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes auf den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags unzulässig

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24

    Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben

    Das Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Vorlage verworfen - LVerfG 4/22 -.

    Er dient nicht der Festschreibung einer landtagsinternen Gewaltenteilung, sondern soll die Personalhoheit über die Angehörigen der eigenen Verwaltung, die zum Kernbereich der Parlamentsautonomie gehört, unter "ausschließlicher legislativer Führung" sicherstellen (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 130 ff.).

    Neben dem Umstand, dass das Landesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass die Landtagspräsidentin auch materielle Verwaltungstätigkeit ausübt (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 115), spricht dafür auch die Praxis des Landesgesetzgebers sowie des Landtags selbst.

    Hierzu zählt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch die Landtagsverwaltung mit ihren Dienstleistungen zur inhaltlichen Unterstützung der Fraktionsarbeit, mithin gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG "insbesondere auch" die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen (dazu LT-Drucks. 18/4465), ohne dass diese Ausnahme einer zeitlichen Einschränkung unterliegt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 10 B 4.20 -, juris Rn. 20; LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 198 f.).

    Auf die Reichweite des Gewährleistungsgehalts des Art. 53 LV kommt es an dieser Stelle nicht an (dazu LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 52 ff.).

    Der Senat schließt sich insoweit zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung des Landesverfassungsgerichts an (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 113 ff.).

    Zum Behördenbegriff verhält er sich nicht (LT-Drs. 18/2115, S. 31; vgl. LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 86 ff.).

    Ferner finde sich auch an anderer Stelle innerhalb der Landesverfassung (z.B. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV) eine im Grundsatz der Gewaltenteilung wurzelnde Unterscheidung zwischen Landtag und Behörden des Landes (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 115 ff.).

    Unabhängig von der konkreten dogmatischen Einordnung des Art. 53 LV könne hier ein Widerspruch des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG nicht festgestellt werden, weil der Gesetzgeber insoweit jedenfalls den ihm nach Art. 53 Satz 2 LV zukommenden Ausgestaltungsspielraum nicht überschritten habe (vgl. LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 153 ff.).

    Aus dieser objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Behörden folgen jedoch keine subjektiven Rechte (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 - LVerfG 4/22 -, juris Rn. 154 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung der Größe

    Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat das Gericht die Verfahren LVerfG 3/22 und LVerfG 4/22 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 32 LVerfGG M-V).
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