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   VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08   

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VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08 (https://dejure.org/2008,33994)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2008 - VfGBbg 23/08 (https://dejure.org/2008,33994)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 (https://dejure.org/2008,33994)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 4; VerfGGBbg, § 21 Satz 2
    Rechtsschutzbedürfnis; effektiver Rechtsschutz; Eilrechtsschutzverfahren; Ersatzvornahme

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70).

    Es muß jedoch gewährleistet sein, daß der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 37, 150, 153).

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 803/05

    Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Erledigung; fortbestehendes

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Im Hinblick auf den Grundsatz, daß der Rechtsstaat rechtswidriges Vorgehen nicht begünstigen darf, kann es Gerichten nicht gestattet sein, Gründe für die Abweisung von Anträgen als unzulässig durch eigene verfahrensfehlerhafte Antragsbehandlung selbst herbeizuführen (BVerfG, Beschluß vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 803/05 - , EuGRZ 2007, 96, 97).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Das Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren verbietet es den Gerichten, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrensbeteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; 110, 339, 342).
  • VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 33/08

    Abwasser; Anschlussverfügung; Bestandskraft

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben in anschließenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme entschieden und diese aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen bejaht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Dezember 2008, VfGBbg 33/08).
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2006 - VfGBbg 62/05

    Arbeitsrecht; zügiges Verfahren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, daß gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2006 - VfGBbg 62/05 - m. w. N.).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    ) Eine fortwirkende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wäre trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles insbesondere dann anzunehmen, wenn mit der beanstandeten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden wäre (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Das Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren verbietet es den Gerichten, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrensbeteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; 110, 339, 342).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    ) Eine fortwirkende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wäre trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles insbesondere dann anzunehmen, wenn mit der beanstandeten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden wäre (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 23/08
    Im Fall einer eingetretenen Erledigung besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil die Sachentscheidung des Verfassungsgerichts wegen der Art der Maßnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen kann, und wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; es besteht ferner dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125, 133 m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2017 - VfGBbg 7/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtsschutzbedürfnis; Fortbestehen nach

    Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 - vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 - vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 - vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 15/11 - vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 31/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Eine solche besteht nur, wenn in absehbarer Zeit mit einer Situation zu rechnen ist, die den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahme im Wesentlichen entspricht (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 - und vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11

    Rechtsschutz gegen die Entscheidung einer Eildienstrichterin in einer

    Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Diese ist immer dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008, - VfGBbg 23/08-, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 25.02.2011 - VfGBbg 46/10

    Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache; Wiederholungsgefahr;

    Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Das wäre nur der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008, - VfGBbg 23/08-, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 183/17

    Verwerfung einer nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewordenen

    Erledigt sich - wie hier - im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -, vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 15/11 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 31/11 - und vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 7/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 52/15

    Hat das Bundesverfassungsgericht über eine nahezu wortgleiche

    Ausnahmsweise kann ein Interesse an der verfassungsgerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage fortbestehen, wenn eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig ist und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 - vom 21. November 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 44 m. w. N.) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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