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   VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12   

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VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12 (https://dejure.org/2013,5761)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - VfGBbg 32/12 (https://dejure.org/2013,5761)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 (https://dejure.org/2013,5761)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Es kann offen bleiben, ob der weitergehende Einwand des Beschwerdeführers, sein Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 LV sei dadurch verletzt, dass § 13 ÖbVIBO im Verfahren der Geldbußenverhängung kein Aussageverweigerungsrecht mit Belehrung hierüber gewähre (vgl. zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung im Bundesrecht: BVerfGE 56, 37, 41 f.; 95, 220, 241), was zur Nichtigkeit von § 13 ÖbVIBO führen soll, durchgreift, weil die Geltendmachung dieses Einwands nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2011 - VfGBbg 20/10

    Wegen fehlender Beschwerdebefugnis und aus Gründen materieller Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleitete Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10, 8/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de); denn Rechtsschutz vor Verfassungsverstößen ist zuvörderst durch die Fachgerichte zu gewähren (BVerfGE 86, 15, 26 f.; Zuck, in: Lechner/Zuck, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2011, § 90 Rn. 162).
  • VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde behauptet, der Landesbetrieb habe tatsächlich nicht nachgewiesene Gebührenfehlberechnungen mit der Geldbuße geahndet und die Verwaltungsgerichte hätten durch Bestätigung dieser Entscheidung sein Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und Tatsachenermittlungen eine Frage der konkreten Anwendung des einfachen Rechts ist, die den Fachgerichten obliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), und verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverstöße vom Beschwerdeführer, der nicht einmal einen konkreten Beweisantrag gestellt hat, nicht aufgezeigt worden sind.
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleitete Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10, 8/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de); denn Rechtsschutz vor Verfassungsverstößen ist zuvörderst durch die Fachgerichte zu gewähren (BVerfGE 86, 15, 26 f.; Zuck, in: Lechner/Zuck, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2011, § 90 Rn. 162).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Diese Berufstätigkeit ist allerdings mit Blick auf die von einem Vermessungsingenieur wahrgenommenen und seiner Verfügungsfreiheit entzogenen Hoheitsfunktionen und deren Bedeutung für die vielfältigen Formen privatwirtschaftlicher und staatlicher Planung in Anlehnung an Art. 33 Grundgesetz (GG) einer weitergehenden normativen Eingrenzung als bei anderen freien Berufen zugänglich (vgl. zu Art. 12 GG Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 73, 301, 315 f.; 17, 371, 380).
  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Diese Berufstätigkeit ist allerdings mit Blick auf die von einem Vermessungsingenieur wahrgenommenen und seiner Verfügungsfreiheit entzogenen Hoheitsfunktionen und deren Bedeutung für die vielfältigen Formen privatwirtschaftlicher und staatlicher Planung in Anlehnung an Art. 33 Grundgesetz (GG) einer weitergehenden normativen Eingrenzung als bei anderen freien Berufen zugänglich (vgl. zu Art. 12 GG Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 73, 301, 315 f.; 17, 371, 380).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Es kann offen bleiben, ob der weitergehende Einwand des Beschwerdeführers, sein Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 LV sei dadurch verletzt, dass § 13 ÖbVIBO im Verfahren der Geldbußenverhängung kein Aussageverweigerungsrecht mit Belehrung hierüber gewähre (vgl. zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung im Bundesrecht: BVerfGE 56, 37, 41 f.; 95, 220, 241), was zur Nichtigkeit von § 13 ÖbVIBO führen soll, durchgreift, weil die Geltendmachung dieses Einwands nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
  • VerfG Brandenburg, 25.02.2011 - VfGBbg 15/10

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleitete Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10, 8/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de); denn Rechtsschutz vor Verfassungsverstößen ist zuvörderst durch die Fachgerichte zu gewähren (BVerfGE 86, 15, 26 f.; Zuck, in: Lechner/Zuck, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2011, § 90 Rn. 162).
  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 68/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde; materielle Subsidiarität; Geltendmachung des

    Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -); denn Rechtsschutz vor Verfassungsverstößen ist zuvörderst durch die Fachgerichte zu gewähren (Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, m. w. Nachw.).

    Dies gilt insbesondere, wenn erst später mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Implikationen im fachgerichtlichen Verfahren nicht problematisiert werden und ist gerade im Verfahren der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13

    Steganlage; Rückbauverfügung; Eigentumsgrundrecht; Rechtliches Gehör;

    Die diesbezüglichen Tatsachenermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen sind eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts, die den Fachgerichten obliegt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 -, www.verfassungsgericht.de); verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverstöße sind vom Beschwerdeführer insoweit nicht geltend gemacht worden.

    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abzuleitende Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013, - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 29.11.2013 - VfGBbg 48/13

    Gesetzlicher Richter; Subsidiarität; Vorabentscheidung; örtliche Zuständigkeit in

    Einer Sachentscheidung steht jedoch der aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, demzufolge der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle fachgerichtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung wahrnehmen muss (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 17/15

    Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn in

    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abzuleitende Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2014 - VfGBbg 20/14

    Begründungserfordernis; Beschwerdebefugnis; Subsidiaritätsgrundsatz

    Dieser Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. März 2013, - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 72/12

    Maßregelvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauer

    Vielmehr hat er auch (materiell) alles Zulässige und Zumutbare dafür zu tun, eine etwaige Grundrechtsverletzung bereits in dem sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben; Grundrechtsschutz ist zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
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