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   VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12   

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VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12 (https://dejure.org/2013,5759)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - VfGBbg 49/12 (https://dejure.org/2013,5759)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 (https://dejure.org/2013,5759)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 10/04

    Zivilprozeßrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bundesrecht;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Danach darf über ungeklärte Rechtsfragen, die für den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sind, nicht bereits in dem summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend entschieden werden (im Anschluss an VfGBbg 10/04, LVerfGE 15, 110).

    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f; Beschluss vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113) sind erfüllt.

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) zuvörderst berufenen Fachgerichte dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Verhältnis zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschluss vom 26. August 2004, a. a. O., S. 113 f; BVerfGE 81, 347, 356, 358; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.2).

    Die umfassende und abschließende Prüfung des Anspruchs soll nicht von dem Hauptsacheverfahren in das summarisch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren vorverlegt werden, insbesondere sollen höchstrichterlich nicht geklärte und umstrittene Rechtsfragen nicht "durchentschieden" werden (Beschluss vom 26. August 2004, a. a. O., S. 114; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, StV 2012, 354, 355).

  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 820/11

    Versagung von PKH unter Entscheidung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten,

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Der Unbemittelte ist im Wesentlichen dem gleichzustellen, der als Bemittelter Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung vernünftig abwägt; dieser zieht auch die Erhebung einer Klage oder das Einlegen eines Rechtsmittels ernstlich in Betracht, deren Erfolg zwar nicht gewiss ist, aber doch auch nicht fernliegend erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, NVwZ 2012, 1390).

    Die umfassende und abschließende Prüfung des Anspruchs soll nicht von dem Hauptsacheverfahren in das summarisch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren vorverlegt werden, insbesondere sollen höchstrichterlich nicht geklärte und umstrittene Rechtsfragen nicht "durchentschieden" werden (Beschluss vom 26. August 2004, a. a. O., S. 114; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, StV 2012, 354, 355).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f; Beschluss vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113) sind erfüllt.
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2011 - VfGBbg 20/10

    Wegen fehlender Beschwerdebefugnis und aus Gründen materieller Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben, um eine etwaige Grundrechtsverletzung von vornherein zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10, 8/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gehört zu derartigen Zwischenentscheidungen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 279/11 -, zitiert nach juris Rn. 2; Vollkommer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 321a Rn. 5; grundlegend BVerfGE 119, 292, 294; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08 -, NJW-RR 2009, 642).
  • BGH, 20.01.2009 - Xa ZB 34/08

    Verfahrensrecht - Gehörsrüge der Gegenpartei gegen Wiedereinsetzung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gehört zu derartigen Zwischenentscheidungen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 279/11 -, zitiert nach juris Rn. 2; Vollkommer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 321a Rn. 5; grundlegend BVerfGE 119, 292, 294; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08 -, NJW-RR 2009, 642).
  • VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10

    Verletzung des Elternrechts iSv Art 27 Abs 2 Verf BB durch unterbliebene

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ist (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 649).
  • VerfG Brandenburg, 25.02.2011 - VfGBbg 15/10

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben, um eine etwaige Grundrechtsverletzung von vornherein zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10, 8/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    § 29 VersAusglG beziehe sich, so diese Auffassung, ausschließlich auf noch bestehende Anrechte (Hohloch/Schmeiduch, in: Soergel, Kommentar zum BGB, Band 18, Familienrecht 2, 13. Aufl. 2000, § 10d VAHRG Rn. 1; Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, Familienrecht 1, 6. Auflage 2013, § 29 VersAusglG Rn. 3); nur diese könnten Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 -, NJW 2003, 1320).
  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 10 UF 36/11

    Versorgungsausgleich: Beschränkung auf ein einzelnes Anrecht bei

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12
    Es wird vertreten, dass eine solche Auszahlung des Rückkaufwertes den Wert des auszugleichenden Anrechts nicht mehr beeinflussen könne, wenn dieses bereits - wie die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat - allein durch die Kündigung (§ 168 Abs. 1 VVG) erloschen sei (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht - OLG -, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 10 UF 146/05 -, zitiert nach juris Rn. 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. April 2011 - 10 UF 36/11 -, NJW-RR 2011, 1375; zu der den Versicherungsvertrag beendenden Wirkung der Kündigung des Versicherungsnehmers: Reiff, in Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 28. Aufl. 2010, § 168 Rn. 18).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 10 UF 146/05

    Zugewinnausgleich

  • BVerfG, 17.02.2011 - 1 BvR 279/11

    Unzulässigkeit einer gegen eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerichteten

  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Änderung des gerichtlichen

    Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und rief das Verfassungsgericht erfolgreich wegen der verweigerten Prozesskostenhilfe an (VfGBbg 49/12).

    Gerade mit Blick auf die im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. März 2013 (VfGBbg 49/12) dargestellte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtslage sei die Revision unter den Gesichtspunkten der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen.

    Der schlichte Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. März 2013 (VfGBbg 49/12) genügt dafür nicht.

  • VerfG Brandenburg, 14.10.2016 - VfGBbg 17/16

    Rechtsschutzgleichheit; Prozesskostenhilfe; Amtshaftung; hinreichende

    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2010 - VfGBbg 52/09 - vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 - vom 19. September 2014 - VfGBbg 19/14 - vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; siehe zum Bundesrecht z.B. BVerfGE 81, 347, 357; BVerfGK 15, 587, 589; 17, 156, 160; 19, 384, 386).

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderung an die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsstreits überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114; vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 - vom 19. September 2014 - VfGBbg 19/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 - und vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 81, 347, 358 f; BVerfGK 17, 156, 160; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, EuGRZ 2013, 630, 633) oder das Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung abweichen will (vgl. BVerfGK 4, 161, 164).

  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 48/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde; Prozesskostenhilfe; Rechtsschutzgleichheit;

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (hier: § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)) zuvörderst berufenen Fachgerichte jedoch dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Verhältnis zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113 f, und vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. BVerfGE 81, 347, 356, 358; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.2).

    Es steht mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe nicht im Einklang, wenn derartige Zweifelsfragen im nur summarischen Bewilligungsverfahren "durchentschieden" werden (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114, 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 und vom 15. April 2016 - 55/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG NJW 2015, 2173, 2174).

  • VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 55/15

    Rechtsschutzgleichheit; Verfahrenskostenhilfe; Rechtswahrungsanzeige

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)) zuvörderst berufenen Fachgerichte dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Verhältnis zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 113 f, und vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. BVerfGE 81, 347, 356, 358; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.2).

    Es steht mit dem Zweck der Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang, wenn derartige Zweifelsfragen im nur summarischen Bewilligungsverfahren "durchentschieden" werden, denn deren umfassende und abschließende Prüfung gehört allein in das Hauptsacheverfahren (vgl. Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114, und vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 72/19

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Prozesskostenhilfe;

    Das Recht auf Rechtsschutzgleichheit verpflichtet die zur Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zuvörderst berufenen Fachgerichte jedoch dazu, das Erfordernis der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) nicht zu überspannen, um einer unbemittelten Partei die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig zu erschweren; denn der Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Beschlüsse vom 26. August 2004 ‌- VfGBbg 10/04 -‌, LVerfGE 15, 110, 113 f., und vom 15. März 2013 ‌- VfGBbg 49/12 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 ‌- 2 BvR 2726/17 -‌, Rn. 13, vom 23. Oktober 2018 ‌- 2 BvR 1050/17 -‌, Rn. 14, und vom 16. April 2019 ‌- 1 BvR 2111/17 -‌, Rn. 22, www.bverfg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.09.2014 - VfGBbg 19/14

    Prozesskostenhilfe; Verfahrensdauer; Erfolgsaussicht; Begründungserfordernis;

    Deshalb dürfen die Fachgerichte das Erfordernis der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht überspannen (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013 - VfGBbg 49/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de und vom 26. August 2004, a. a. O.).
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