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   VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 35/09, 8/09 EA   

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https://dejure.org/2009,40425
VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 35/09, 8/09 EA (https://dejure.org/2009,40425)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2009 - VfGBbg 35/09, 8/09 EA (https://dejure.org/2009,40425)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 35/09, 8/09 EA (https://dejure.org/2009,40425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
    Fristversäumung; Rechtswegerschöpfung; offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 35/09
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (vgl. zum entsprechenden Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGE 5, 17, 19; 63, 80, 85; 91, 93, 106; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 35/09
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (vgl. zum entsprechenden Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGE 5, 17, 19; 63, 80, 85; 91, 93, 106; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 35/09
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (vgl. zum entsprechenden Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGE 5, 17, 19; 63, 80, 85; 91, 93, 106; ständige Rechtsprechung).
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