Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26485
VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 (https://dejure.org/2009,26485)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 (https://dejure.org/2009,26485)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09 (https://dejure.org/2009,26485)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,26485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern streiten über die richtige Schule - Auch im Eilverfahren kann es im Interesse des Kindes geboten sein, einen Verfahrenspfleger zu bestellen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, Nr. 6, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09
    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 99, 145, 164).

    Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09
    Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 282/03

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf Waffengleichheit vor

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09
    ) Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - geordneten Verfahrens gerügt wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f. und vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.).
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09
    ) Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - geordneten Verfahrens gerügt wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f. und vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09
    Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09
    Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162).
  • VerfG Brandenburg, 26.08.2009 - VfGBbg 7/09

    Folgenabwägung; Kindeswohl; Schulwechsel

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09
    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2009 - VfGBbg 7/09 - die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2009 einstweilen ausgesetzt.
  • VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10

    Verletzung des Elternrechts iSv Art 27 Abs 2 Verf BB durch unterbliebene

    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann aber zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09 - FamRZ 2010, 471; zum Bundesrecht BVerfGE 99, 145, 164).

    Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht schließlich nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - geordneten Verfahren gerügt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Unbeschadet einer möglichen Bindung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gem. § 29 Abs. 1 VerfGGBbg aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09-, a.a.O., verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV.

    Die Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09-, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Brandenburg, 23.08.2010 - 15 UF 77/10

    Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein wegen fehlender

    Auf Verfassungsbeschwerde der Mutter hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 - diese Entscheidung des Senats aus verfahrensrechtlichen Gründen (für das Kind sei kein Verfahrenspfleger bestellt worden, obwohl dies angesichts des von Hass geprägten Verhältnisses der Eltern zueinander geboten gewesen sei; deshalb sei eine Verletzung des Elternrechts der Mutter nicht auszuschließen) aufgehoben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht