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   VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15   

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VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15 (https://dejure.org/2015,26030)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2015 - VfGBbg 18/15 (https://dejure.org/2015,26030)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2015 - VfGBbg 18/15 (https://dejure.org/2015,26030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 Verf BB, Art 22 Abs 3 Verf BB, Art 63 Abs 2 Verf BB, § 59 VerfGG BB, § 47 Abs 1 S 1 VerfGG BB, § 31 Abs 2 WahlG BB, § 38 Abs 1 S 2 Nr 1 WahlV BB, Anl 20 WahlV BB, § 32... Abs 1 S 4 WahlV BB, § 46 HSchulG BB, § 30 Abs 1 BWahlG, § 45 Abs 1 S 3 BWO, § 15 Abs 2 S 1 Nr 4 EuWG, § 38 Abs 1 EuWO, § 12 BGB, § 5 Abs 2 Nr 3 PAuswG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 PaßG, § 2 Abs 1 Nr 4 MRRG
    Die Berücksichtigung akademischer Grade und Bezeichnungen sowie der Berufe und Tätigkeiten von Wahlbewerbern auf den Stimmzetteln verstößt weder gegen Vorschriften des Wahlrechts des Landes Brandenburgs noch gegen die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl.

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 22 Abs. 3; LV, Art. 63 Abs. 2; VerfGGBbg, § 59; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; BbgLWahlG, § 31 Abs. 2; BbgLWahlV, § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; BbgLWahlV, ... § 42 Abs. 1 Satz 6 Anlage 20; BbgKWahlV, § 32 Abs. 1 Satz 4; BbgHG, § 46; BWahlG, § 30 Abs. 1; BWO, § 45 Abs. 1 Satz 3; EuWG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; EuWO, § 38 Abs. 1; BGB, § 12; PAuswG, § 5 Abs. 2 Nr. 3; PaßG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; MRRG, § 2 Abs. 1 Nr. 4
    Wahlprüfungsbeschwerde; Gestaltung der Stimmzettel; Wahlrechtlicher Namensbegriff; Akademische Grade; Tätigkeiten der Wahlbewerber; Wahlgrundsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert über das Gebot der Gleichgewichtung der Stimmen im Sinne ihres gleichen Zähl- und, bei der Verhältniswahl, ihres gleichen Erfolgswertes (vgl. zuletzt BVerfGE 131 316, 336 f) hinausgehend als Ausfluss der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, dass die Rechtsordnung ihnen in Wahlkampf und Wahlverfahren grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (BVerfGE 124, 1, 20 m. w. Nachw.).

    Nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl muss jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinträchtigung von außen ausüben können (BVerfGE 124, 1, 24 m. w. Nachw.).

    Damit der Wähler seine Entscheidung in einem freien und offenen Prozess bilden kann, ist jede amtliche Wahlbeeinflussung grundsätzlich verboten (BVerfGE 124, 1, 24).

    Daher können etwa die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder die Wahlwerbung die Grundsätze der Chancengleichheit und der Freiheit der Wahl berühren (BVerfGE 124, 1, 20, 24 m. w. Nachw.).

    Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, werden die Freiheit und spiegelbildlich die Chancengleichheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfGE 124, 1, 24 f; E 66, 369, 380; E 103, 111, 127 ff, 132 f; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Ein für die Wahlprüfung relevanter Fehler liegt dagegen nur vor, wenn dieser Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, da das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 - BVerfGE 4, 370, 372 f; E 48, 271, 280; E 58, 175, 175 f; E 89, 243, 254; E 130, 212, 223; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).

    Dass die Angabe der zusätzlichen, die Person der Wahlbewerber betreffenden Informationen konkret mögliche Folgen (vgl. BVerfGE 66, 369, 379; E 89, 243, 254; E 89, 266, 273 m. w. Nachw.; E 89, 291, 304 f; E 121, 266, 298) für die Stimmen- und die hieraus resultierende Mandatsverteilung gezeitigt haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - LVerfG 6/12

    Wahlanfechtung wegen Gestaltung des Stimmzettels

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Ein für die Wahlprüfung relevanter Fehler liegt dagegen nur vor, wenn dieser Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, da das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 - BVerfGE 4, 370, 372 f; E 48, 271, 280; E 58, 175, 175 f; E 89, 243, 254; E 130, 212, 223; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).

    Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, werden die Freiheit und spiegelbildlich die Chancengleichheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfGE 124, 1, 24 f; E 66, 369, 380; E 103, 111, 127 ff, 132 f; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).

  • VerfG Brandenburg, 19.08.2010 - VfGBbg 25/10

    Wahlprüfungsbeschwerde: Überprüfung der Stimmenauszählung bei der Landtagswahl

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Ein für die Wahlprüfung relevanter Fehler liegt dagegen nur vor, wenn dieser Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, da das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 - BVerfGE 4, 370, 372 f; E 48, 271, 280; E 58, 175, 175 f; E 89, 243, 254; E 130, 212, 223; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).

    Dabei geht die Landesverfassung vom Leitbild der mündigen, verständigen und ihr Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürger aus (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 -).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Dass die Angabe der zusätzlichen, die Person der Wahlbewerber betreffenden Informationen konkret mögliche Folgen (vgl. BVerfGE 66, 369, 379; E 89, 243, 254; E 89, 266, 273 m. w. Nachw.; E 89, 291, 304 f; E 121, 266, 298) für die Stimmen- und die hieraus resultierende Mandatsverteilung gezeitigt haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich.

    Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, werden die Freiheit und spiegelbildlich die Chancengleichheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfGE 124, 1, 24 f; E 66, 369, 380; E 103, 111, 127 ff, 132 f; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, werden die Freiheit und spiegelbildlich die Chancengleichheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfGE 124, 1, 24 f; E 66, 369, 380; E 103, 111, 127 ff, 132 f; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 7/81

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Ein für die Wahlprüfung relevanter Fehler liegt dagegen nur vor, wenn dieser Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, da das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 - BVerfGE 4, 370, 372 f; E 48, 271, 280; E 58, 175, 175 f; E 89, 243, 254; E 130, 212, 223; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).
  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Ein für die Wahlprüfung relevanter Fehler liegt dagegen nur vor, wenn dieser Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, da das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 - BVerfGE 4, 370, 372 f; E 48, 271, 280; E 58, 175, 175 f; E 89, 243, 254; E 130, 212, 223; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Ein für die Wahlprüfung relevanter Fehler liegt dagegen nur vor, wenn dieser Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, da das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 - BVerfGE 4, 370, 372 f; E 48, 271, 280; E 58, 175, 175 f; E 89, 243, 254; E 130, 212, 223; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).
  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15
    Dass die Angabe der zusätzlichen, die Person der Wahlbewerber betreffenden Informationen konkret mögliche Folgen (vgl. BVerfGE 66, 369, 379; E 89, 243, 254; E 89, 266, 273 m. w. Nachw.; E 89, 291, 304 f; E 121, 266, 298) für die Stimmen- und die hieraus resultierende Mandatsverteilung gezeitigt haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 19/00

    Zur Frage der Nachfolge für verzichtenden Wahlkreisabgeordneten, dessen Partei

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

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