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   VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99   

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VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99 (https://dejure.org/2000,9822)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2000 - VfGBbg 3/99 (https://dejure.org/2000,9822)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 3/99 (https://dejure.org/2000,9822)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97; LV, Art. 100; LV, Art. 2 Abs. 1; VerfGGBbg, § 51; AmtsO, § 4 Abs. 3; ZwVerbStabG, § 1 Abs. 3; ZwVerbStabG, § 3; ZwVerbStabG, § 2 Abs. 2; ZwVerbStabG, § 2 Abs. 3; ZwVer... bStabG, § 4 Abs. 2; ZwVerbStabG, § 7
    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit; Demokratieprinzip; Rechtsstaatsprinzip; Rechtswegerschöpfung; Bundesverfassungsgericht; Verfahrensaussetzung; Verhältnismäßigkeit; Rückwirkungsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1039
  • NJ 2000, 195
  • DVBl 2000, 981
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (51)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98

    Zweckverbände

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99
    Soweit das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu der dortigen Rechtslage die Auffassung vertritt, die Regelung über die Vertretung amtsangehöriger Gemeinden durch das Amt gelte nicht für Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren (s. Urteil vom 4. Februar 1999 - LVerfG 1/98 -, S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks, insoweit nicht abgedruckt in LKV 1999, 319 ff.; kritisch dazu bereits Darsow, LKV 1999, 308 f.), vermag sich das Verfassungsgericht dem für die brandenburgische Rechtslage nicht anzuschließen.

    Jedenfalls unter diesem Aspekt kommt der Vorschrift eine die Gemeinden berührende Rechtswirkung zu, weil sie unbeschadet der damaligen Rechtslage jetzt (bei Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 ZwVerbStabG) nicht mehr geltend machen können, schon mangels Fortgeltung des RZwVerbG nicht Mitglied eines wirksam gegründeten Zweckverbandes geworden zu sein (vgl. hierzu LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319).

    Indem das ZwVerbStabG auch solche Kommunen rückwirkend zu Mitgliedern von Abwasserzweckverbänden werden läßt, die dies nicht oder nicht mit Wirkung für die Vergangenheit wollen, greift es insoweit in die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden ein (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 315 f.).

    Ob diese Ansicht zutrifft, kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben (vgl. zu einem solchen Vorgehen LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 321 f.).

    Sie dürfen sich ebenso wie der Einzelbürger jedenfalls grundsätzlich auf die Beständigkeit des Rechts verlassen und brauchen jedenfalls grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber in der Vergangenheit liegende Lebenssachverhalte nachträglich anders regelt (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 323 ff,; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 322; Klügel, LKV 1998, 168, 171).

    Dieses Vertrauen hat der Gesetzgeber nicht enttäuscht, sondern nachträglich gerechtfertigt (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 322 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 327 f.; vgl. auch - zur nachträglichen Heilung von Beurkundungsmängeln - BVerfGE 72, 302 ff.).

    Die Gemeinden mußten in dieser Lage von Anfang an damit rechnen, daß der Gesetzgeber eingreifen würde (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 323).

    In dieser Situation war dem Gesetzgeber eine rückwirkende Regelung deshalb nicht verwehrt (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LKV 1999, 319, 323; LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 7, 304, 327 f.; Darsow, LKV 1999, 308 f.).

  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99
    Art. 97 Abs. 1 und 2 LV sichert die Gemeinden in einem grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie in der Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich ab (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 101; Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 85; BVerfGE 79, 127, 143).

    Das Gericht hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt, daß eine Aufgabenverlagerung auf das Amt unbeschadet des den Gemeinden über den Amtsausschuß verbleibenden Einflusses auf einen Entzug der Aufgabe hinauslaufe (Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß in dieser Hinsicht angesichts der einem Aufgabenentzug nahekommenden Eingriffsqualität (s.o. C.I.1.a.) und wegen der grundsätzlichen Zuständigkeitspriorität der Gemeinden erhöhte Anforderungen gelten (vgl. für den Fall eines "echten" Aufgabenentzugs: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 91; Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 - LVerfGE 7, 74, 91 ff.; zur Zwangsverbandsbildung: BVerfGE 26, 228, 240 f.; VerfGH NW, DVBl. 1979, 668 f.; Dreier in: ders., Grundgesetz, Band 2, 1998, Art. 28 Rdn. 128; s. auch StGH BW, DÖV 1976, 595 ff.).

  • OLG Brandenburg, 25.09.1996 - 3 U 57/95

    Vorläufige Kommunalverfassung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99
    Zum einen dürfte die zivilrechtliche Lage bei unwirksamer bzw. unwirksam bleibender Verbandsgründung für die Gemeinden günstiger sein als im Falle einer (rückwirkenden) Heilung der Verbandsgründung, weil sich zivilrechtlich gegebenenfalls schwierige Zurechnungsfragen je nach den Umständen des Einzelfalls stellen und darüber hinaus eine Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Vertragspartners in Betracht kommt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. und LKV 1997, 426 f., wo jeweils ein überwiegendes Mitverschulden von 70 % angenommen wurde).

    Diese Betrachtungsweise hat sich aber letztlich nicht durchgesetzt (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 3056 und DtZ 1997, 358 f.; Brandenburgisches OLG, LKV 1997, 426 f.; OLG Dresden, OLG-NL 1996, 267; OLG Rostock, OLG-NL 1995, 145; Reuter, DtZ 1997, 15 ff.; Vietmeier, LKV 1995, 178 ff.).

    Diese Auffassung wurde nicht nur in der Kommentarliteratur vertreten (s. etwa Schlemp, Kommunalverfassung, 1990, Teil II, B 1, § 61; Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, Handbuch für die kommunale Praxis in den neuen Bundesländern, 1990, § 61 DDR-KV, Rdn. 2, 3 und 6; s. auch die Nachweise bei Klügel, LKV 1998, 169 m.w.N.), sondern auch in der kommunalen Praxis (s. etwa die in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenministerium entstandene Arbeitshilfe der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Gründung von Zweckverbänden, 1991, S. 4), in der Rechtsprechung (s. zur Fortgeltung des RZwVerbG etwa OVG Sachsen, LKV 1997, 223; LKV 1997, 418 und LKV 1997, 420; Brandenburgisches OLG, LKV 1997, 426 f.; LG Potsdam, LKV 1997, 430 f.), nicht zuletzt auch von den Landesgesetzgebern in den neuen Bundesländern, wie sich etwa darin zeigt, daß mit der Einführung der Landesgesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit das RZwVerbG jeweils aufgehoben wurde (s. für das Land Brandenburg § 32 Ziffer 1 GKG, für Mecklenburg-Vorpommern § 177 Abs. 3 Nr. 3 Kommunalverfassung MV).

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