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   VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96   

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VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 (https://dejure.org/1996,2224)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 (https://dejure.org/1996,2224)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 (https://dejure.org/1996,2224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung; Prozeßkostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nach Maßgabe dieser Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juli 1996 a.a.O. S. 8 des Umdrucks; vgl. auch BVerfGE 86, 15, 22).

    bb) Unbeschadet dessen kann es Fälle geben, in denen sich das durch § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg eröffnete Ermessen nach der Art und Schwere des dem Beschwerdeführer gegebenenfalls entstehenden Nachteils unter Abwägung auch der weiteren Umstände des Falles auf eine Verpflichtung des Gerichts reduziert, durch eine Vorabentscheidung einzugreifen (vgl. BVerfGE 86, 15, 26 f.).

  • VerfG Brandenburg, 17.03.1994 - VfGBbg 11/93

    Trotz Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nach Maßgabe dieser Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juli 1996 a.a.O. S. 8 des Umdrucks; vgl. auch BVerfGE 86, 15, 22).

    Die Möglichkeit des Grundrechtsschutzes durch das Fachgericht in der Hauptsache korrespondiert mit der Verantwortung, die diesem Gericht auch in dieser Hinsicht zukommt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts in rechtsanaloger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (vgl. zu alledem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 - S. 7 des Umdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 12 vorgesehen).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nach Maßgabe dieser Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juli 1996 a.a.O. S. 8 des Umdrucks; vgl. auch BVerfGE 86, 15, 22).

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93

    Zur Überprüfung bundesrechtlich geregelter fachgerichtlicher Verfahrensweise am

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Im übrigen ist für eine Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung, wie das erkennende Gericht für den Bereich des Bundes-Verfahrensrechts ausgesprochen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182) und wie in gleicher Weise für das materielle Bundesrecht gelten muß, von vornherein kein Raum, wo das Bundesrecht abschließend und zwingend ist.
  • BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58

    Nichtannahme begründeter Verfassungsbeschwerde mangels schweren unabwendbaren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Indem das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ebenso wie auf Bundesebene, insoweit übereinstimmend, in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts darauf abstellt, ob dem Beschwerdeführer anderenfalls ein "schwerer" (und - additiv - "unabwendbarer") Nachteil entstünde, wird deutlich, daß selbst eine Grundrechtsverletzung als solche nicht ausreicht (vgl. insoweit BVerfGE 9, 120, 121 f.), sondern eine Grundrechtsverletzung in Frage stehen muß, die den Beschwerdeführer besonders massiv betrifft und die für die Zeit bis zur Erschöpfung des Rechtsweges bzw. - hier - bis zur Klärung im Hauptsacheverfaren hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre.
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Die "allgemeine Bedeutung" - wie sie hier mit Blick auf die Vielzahl der nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten und angesichts von Parallelverfahren möglicherweise zu bejahen wäre - ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 171, 178; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 200; ähnlich etwa BVerfGE 71, 305, 349; E 77, 381, 408).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Die "allgemeine Bedeutung" - wie sie hier mit Blick auf die Vielzahl der nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten und angesichts von Parallelverfahren möglicherweise zu bejahen wäre - ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 171, 178; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 200; ähnlich etwa BVerfGE 71, 305, 349; E 77, 381, 408).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Die "allgemeine Bedeutung" - wie sie hier mit Blick auf die Vielzahl der nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten und angesichts von Parallelverfahren möglicherweise zu bejahen wäre - ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 171, 178; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 200; ähnlich etwa BVerfGE 71, 305, 349; E 77, 381, 408).
  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Naturschutzrecht; Beschwerdefrist

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96
    Die "allgemeine Bedeutung" - wie sie hier mit Blick auf die Vielzahl der nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten und angesichts von Parallelverfahren möglicherweise zu bejahen wäre - ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 171, 178; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 200; ähnlich etwa BVerfGE 71, 305, 349; E 77, 381, 408).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Das Recht auf Freiheit der Wahl folgt aus dem Begriff der "Wahl" in Art. 2 Satz 2 VvB (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 2. April 1996 - 18/96 -, juris Rn. 19) und findet seine einfachgesetzliche Konkretisierung in § 7 Abs. 1 LWG.
  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 39/15

    Verfassungsbeschwerde subsidiär, wenn bei Verfahren des einstweiligen

    Bbg. zu Bd. 11, 198, 201 f.; vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 79, 275, 278 f.; E 104, 65, 70 f.; BVerfGK 12, 280, 282), was sowohl für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch für Entscheidungen über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO gilt (zu § 80 Abs. 5 VwGO vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 - zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 53, 30, 52 ff.; BVerfG-K NJW 2003, 418.

    Zu § 123 VwGO vgl. Beschlüsse vom 17. März 1993 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85; vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96 - vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97 -, LVerfGE 6, 111; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 51, 130, 138 ff.; E 59, 63, 83; BVerfGK 12, 280, 282; BVerfG-K NJW 2003, 1305; NJW 2011, 3706, 3707).

    Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht nämlich deutlich, dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes die besonders zu rechtfertigende Ausnahme bildet (Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 - Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 4/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, S. 13 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 12 vorgesehen; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Allerdings kann das Verfassungsgericht - ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg bei Nichterschöpfung des Rechtsweges (im engeren Sinne) - auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes, nämlich in analoger Anwendung (auch) des Satzes 2 des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, "im Ausnahmefall über eine ... Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde", falls er auf den Rechtsschutz vor den Fachgerichten verwiesen würde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 14).

    Die "allgemeine Bedeutung" ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes, vgl. zuletzt Beschluß v. 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 15 des Umdrucks).

    Das erkennende Gericht hat schon in anderem Zusammenhange ausgesprochen, daß es unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegen eine Sofortentscheidung des Landesverfassungsgerichts sprechen kann, wenn die Möglichkeit besteht, daß eine solche Entscheidung durch eine abweichende rechtliche Würdigung bundesrechtlicher Vorschriften durch ein Bundesgericht "überholt" wird (s. dazu eingehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß v. 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 17 ff. des Umdrucks).

  • VerfG Brandenburg, 25.02.1999 - VfGBbg 41/98

    Schulrecht; Beschwerdebefugnis; rechtliches Gehör; Willkür; freie Entfaltung der

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - nach Maßgabe dieser Grundsätze - unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 und vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119).

    Ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg bei Nichterschöpfung des Rechtswegs (im engeren Sinne) kann das Verfassungsgericht allerdings auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes, nämlich in analoger Anwendung (auch) des Satzes 2 des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, im "Ausnahmefall über eine ... Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde", falls er zunächst darauf verwiesen würde, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120).

    Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120).

    Allerdings kann es im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, bei der auch die Art und Schwere des dem Beschwerdeführer gegebenenfalls entstehenden Nachteils zu berücksichtigen ist, unter Abwägung auch der weiteren Umstände des Falls geboten erscheinen, durch eine Vorabentscheidung einzugreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120; vgl. BVerfGE 86, 15, 26 f.).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, S. 13 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 12 vorgesehen; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Allerdings kann das Verfassungsgericht - ebenso wie gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg bei Nichterschöpfung des Rechtsweges (im engeren Sinne) - auch im Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes, nämlich in analoger Anwendung (auch) des Satzes 2 des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, "im Ausnahmefall über eine ... Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde", falls er auf den Rechtsschutz vor den Fachgerichten verwiesen würde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 14).

    Die "allgemeine Bedeutung" ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes, vgl. zuletzt Beschluß v. 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 15 des Umdrucks).

    Das erkennende Gericht hat schon in anderem Zusammenhange ausgesprochen, daß es unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegen eine Sofortentscheidung des Landesverfassungsgerichts sprechen kann, wenn die Möglichkeit besteht, daß eine solche Entscheidung durch eine abweichende rechtliche Würdigung bundesrechtlicher Vorschriften durch ein Bundesgericht "überholt" wird (s. dazu eingehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß v. 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O., S. 17 ff. des Umdrucks).

  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119, m.w.N.).

    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119).

    Eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg setzt voraus, daß eine Grundrechtsverletzung in Frage stehen muß, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120).

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    in der Rechtssache T-213/95 wegen Verurteilung der Kommission gemäß denArtikeln 178 und 215 EG-Vertrag zum Ersatz des den Klägerinnen durch einerechtswidrige Verhaltensweise entstandenen Schadens und in der RechtssacheT-18/96 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 95/551/EG der Kommission vom29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179.34.202, 34.216 — Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie vanNederlandse Kraanverhuurbedrijven; ABl. L 312, S. 79) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer).

    Für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der RechtssacheT-18/96 gelangten die Klägerinnen am 25. März 1996 zu einer Einigung mit derKommission in bezug auf die Anpassung der Bestimmung über das Zumietverbot.Nach der angepaßten Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Regelungüber die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen dürfen die von der SCKzertifizierten Unternehmen nur Kräne benutzen, "die aufgrund einer vorherigenZertifizierung entweder durch die Anstalt oder durch eine andere — niederländischeoder ausländische — Zertifizierungsstelle, die für die Zertifizierung vonKranvermietungsunternehmen qualifiziert ist und die offensichtlich gleichwertigeKriterien anwendet, mit einer Zertifizierungsplakette versehen sind, sofern nichtdurch schriftliche Urkunden (einschließlich Fernkopien) nachgewiesen werdenkann, daß der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags keinen Wert darauf gelegthat, daß das (dritte) Kranvermietungsunternehmen, auf das er im jeweiligen Fallzurückgegriffen hat, zertifiziert ist" (Schreiben der Kommission an die Klägerinnenvom 25. März 1996).

  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Diese ausdrückliche Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts um den - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehenden - Grundsatz der Subsidiarität zu ergänzen, wonach der Beschwerdeführer gehalten ist, alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende zu unternehmen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern (vgl. etwa Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 118 ff. m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13

    Verfassungsbeschwerde eines Polizisten gegen gesetzliche Kennzeichnungspflicht

    Die "allgemeine Bedeutung" kann deshalb nur ein Aspekt unter mehreren sein, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120 und vom 21. Dezember 2006, a. a. O.).
  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Sie bleibt vielmehr auch in diesen Fällen schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg die Ausnahme ("im Ausnahmefall") (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96, 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120).
  • VerfG Brandenburg, 20.02.1997 - VfGBbg 30/96

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde - hier: Nichtaufnahme eines

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 1/03

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Eltern auf Erweiterung des

  • VerfG Brandenburg, 26.02.2004 - VfGBbg 71/03

    Vollstreckungsrecht; Subsidiarität; Verwaltungsprozeßrecht; Rechtsschutzbedürfnis

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 50/98

    Vermessungsrecht; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung;

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 34/11

    Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde

  • VerfG Brandenburg, 09.12.2004 - VfGBbg 14/04

    Zivilrecht, materielles; rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Zuständigkeit

  • VerfG Brandenburg, 24.02.2004 - VfGBbg 71/03

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA: Vorrang fachgerichtlichen

  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 53/15

    Keine Verletzung von Landesgrundrechten durch Bescheid des Bundesamtes für

  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 109/02

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen

  • VerfG Brandenburg, 28.06.2001 - VfGBbg 9/01

    Beschwerdefrist; Rechtswegerschöpfung; Begründungserfordernis; rechtliches Gehör;

  • EGMR, 31.03.2020 - 55997/14

    DOS SANTOS CALADO ET AUTRES c. PORTUGAL

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 13/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei inhaltlich neuem

  • VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98

    Verfassungsbeschwerde gegen eine den Rechtsweg abschließende strafrichterliche

  • VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 28/04

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Begründungserfordernis

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2012 - VfGBbg 55/11

    Rechtswegerschöpfung; Zumutbarkeit

  • VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 48/96

    Mangels gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit unzulässige

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 15/97

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Bundesrecht; Strafprozeßrecht;

  • VerfG Brandenburg, 15.07.1999 - VfGBbg 20/99

    Sozialrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung; Bundesgericht; Zuständigkeit des

  • VerfG Brandenburg, 26.03.2009 - VfGBbg 51/08

    Petition; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung

  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 61/01

    Begündungserfordernis; Subsidiarität; Bundesrecht; Befangenheit

  • VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00

    Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis; Subsidiarität; Eigentum; freie

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 30/20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • EGMR, 21.03.2017 - 59431/11

    TRAINA c. PORTUGAL

  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 8/98

    Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2000 - VfGBbg 41/00

    Vorabentscheidung; Prüfungsmaßstab; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts;

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