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   VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00   

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VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00 (https://dejure.org/2000,25250)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2000 - VfGBbg 13/00 (https://dejure.org/2000,25250)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 13/00 (https://dejure.org/2000,25250)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 9; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; StVollzG, § 109; StVollzG, § 110
    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Rechtswegerschöpfung; Strafvollzugsrecht; Beschwerdebefugnis; Begründungserfordernis; Subsidarität; Freiheit der Person; Freiheitsentziehung; Menschenwürde

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Es kann keine Abstriche davon geben, daß gerichtliche Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, eine der Freiheitsgarantie entsprechende hinreichende tatsächliche Grundlage haben müssen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, zum Abdruck vorgesehen in NStZ-RR 2000, unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 297, 308 und 86, 288, 326 jeweils zu Art. 2 Abs. 2 GG).

    Wie das BVerfG bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Falle die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208, 222 f.; 70, 297, 308 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 13/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei inhaltlich neuem

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher regelmäßig auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zwar den Rechtsweg ausgeschöpft hat, er dort jedoch Einwände und Gesichtspunkte, die im späteren Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen werden, nicht geltend gemacht hat (st. Rspr. des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 21.08.1997 - VfGBbg 13/97 -, LVerfGE 7, 112, 114 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.07.1998 - 3 Ws 491/98
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Damit ist selbst bei positiver Sozialprognose - wie sie hier derzeit nicht gegeben ist (s. o.) - praktisch kein Spielraum für eine vorzeitige Entlassung ohne entsprechendes Sachverständigengutachten (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. Rn. 13 a a.E. sowie OLG Frankfurt/Main StV 1998, 500 f.).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 39/99

    Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Es kann keine Abstriche davon geben, daß gerichtliche Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, eine der Freiheitsgarantie entsprechende hinreichende tatsächliche Grundlage haben müssen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, zum Abdruck vorgesehen in NStZ-RR 2000, unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 297, 308 und 86, 288, 326 jeweils zu Art. 2 Abs. 2 GG).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Unter Einbeziehung der Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen, die an eine Entscheidung über die Aussetzung einer restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung für den Fall des § 57 a StGB - Aussetzung des Strafrests bei lebenslager Freiheitsstrafe - zu stellen sind, in einem Kammerbeschluß wie folgt zusammengefaßt (Beschluß vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 - NJW 1998, 2202 f.):.
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Es kann keine Abstriche davon geben, daß gerichtliche Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, eine der Freiheitsgarantie entsprechende hinreichende tatsächliche Grundlage haben müssen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, zum Abdruck vorgesehen in NStZ-RR 2000, unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 297, 308 und 86, 288, 326 jeweils zu Art. 2 Abs. 2 GG).
  • BVerfG, 24.07.1995 - 1 BvR 1822/94

    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung gegen die

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Beschwerdeführer durch die allein auf verfahrensrechtliche Gesichtspunkte gestützte Entscheidung über die Gegenvorstellung in Grundrechten der Landesverfassung verletzt wird (vgl. zu einem vergleichbaren Fall - Gegenvorstellung gegen unanfechtbares Urteil - BVerfG NJW 1995, 3248).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00
    Wie das BVerfG bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Falle die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208, 222 f.; 70, 297, 308 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

    Die â??- neben der Bezeichnung als Gehörsrüge - verwendete Benennung des Rechtsbehelfs als Gegenvorstellung ändert hieran ebenfalls nichts (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 13/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.04.2002 - VfGBbg 8/02

    Begründungserfordernis; Rechtswegerschöpfung; rechtliches Gehör;

    Freilich müssen gerichtliche Entscheidungen, welche die persönliche Freiheit betreffen, eine dem hohen Stellenwert der Freiheitsgarantie entsprechende tragfähige Grundlage haben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 23. Mai 2000 - VfGBbg 13/00 -).
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