Rechtsprechung
VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 52 Abs 1 S 2 Verf BB, § 554 ZPO, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB
- Verfassungsgericht Brandenburg
LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; ZPO, § 554; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Gesetzlicher Richter; Anschlussrevision; unselbständiger Rechtsbehelf; Subsidiarität - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 19.12.2011 - 3 O 92/11
- OLG Brandenburg, 06.02.2013 - 7 U 6/12
- OLG Brandenburg, 05.03.2013 - 7 U 6/12
- VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13
- BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt auch die Nutzung der …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13
Eine solche Möglichkeit ist vorliegend die - nicht von einer Zulassung durch das Berufungsgericht abhängige - Anschlussrevision zum Bundesgerichtshof nach § 554 ZPO, mit welcher der Beschwerdeführer, wie er vorträgt, seinen Zinsanspruch im Rahmen des von der Beklagten angestrengten Revisionsverfahrens weiterverfolgt (vgl. zur parallelen Situation bei der Anschlussberufung nach § 524 ZPO: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 -, NJW 2006, 1505).Wäre in einem solchen Fall zwischenzeitlich die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Anschlussrevision (vergeblich) angegriffene Entscheidung abgelaufen, so könnte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; die Fristversäumung wäre ihm nicht vorwerfbar, weil er nach dem Subsidiaritätsgrundsatz den Versuch unternehmen musste, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch Einlegung der Anschlussrevision zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006, a. a. O.).
- VerfG Brandenburg, 29.11.2013 - VfGBbg 48/13
Gesetzlicher Richter; Subsidiarität; Vorabentscheidung; örtliche Zuständigkeit in …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13
Diesem Grundsatz zufolge muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) alle nach Stand der Dinge zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die gerügte Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zu verhindern oder zu beseitigen (ständige Rspr., zuletzt Beschluss vom 29. November 2013 - VfGBbg 48/13 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de). - BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08
Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13
Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt über den Wortlaut von § 554 ZPO hinaus für die Zulässigkeit der Anschlussrevision, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der (Haupt-)Revision steht (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 -, NJW 2009, 3787, 3789). - BGH, 26.09.2012 - IV ZR 208/11
Beschränkung der Revisionszulassung; Umdeutung der unzulässigen Revision in eine …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13
Ob ein solcher Zusammenhang zwischen einem Unterlassungsanspruch und im Rahmen von dessen Durchsetzung etwa entstandener Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche existiert, hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 26. September 2009 - VI ZR 208/11 -, NJW 2013, 875). - BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades: …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13
Die Beklagte legte gegen ihre Verurteilung durch das Oberlandesgericht Revision zum Bundesgerichtshof ein (III ZR 93/13).