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   VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13   

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VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13 (https://dejure.org/2014,25081)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2014 - VfGBbg 63/13 (https://dejure.org/2014,25081)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 (https://dejure.org/2014,25081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 Verf BB, Art 41 Abs 1 Verf BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 45 Abs 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46
    Steganlage; Rückbauverfügung; Eigentumsgrundrecht; Rechtliches Gehör; Gleichbehandlungsgrundsatz; Beschwerdebefugnis; Subsidiaritätsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 49/13

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf zügiges Verfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Das Gehörsgrundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2013 - VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12

    Begründungserfordernis; Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Die diesbezüglichen Tatsachenermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen sind eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts, die den Fachgerichten obliegt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 -, www.verfassungsgericht.de); verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverstöße sind vom Beschwerdeführer insoweit nicht geltend gemacht worden.

    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abzuleitende Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013, - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Dazu müsste er hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhen (vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2012 - VfGBbg 59/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 68, 361, 372).

    Die Gerichte sind damit ihrer Verpflichtung nachgekommen, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 55, 249, 258; 68, 361, 372 f).

  • VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 59/11

    § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG verhindert keinen Anschluss- und Benutzungszwang

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Dazu müsste er hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhen (vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2012 - VfGBbg 59/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 68, 361, 372).
  • VerfG Brandenburg, 27.05.2011 - VfGBbg 20/10

    Wegen fehlender Beschwerdebefugnis und aus Gründen materieller Subsidiarität

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abzuleitende Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. März 2013, - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 17.06.2011 - VfGBbg 33/10

    Willkür; Recht auf Eigentum; rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02

    Unangemessenheit einer Beseitigungsanordnung bezüglich geduldetem Wochenendhaus

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Es spricht auch nichts dafür, dass hier nur eine marginale bauliche Veränderung vorliegt, die für sich genommen ohne weiteres zurückgebaut werde kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 -, NVwZ 2005, 203).
  • BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Insbesondere ist er gehalten, Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, etwa indem er hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufzeigt (vgl. BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGK 10, 234, 241).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13
    Insbesondere ist er gehalten, Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, etwa indem er hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufzeigt (vgl. BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGK 10, 234, 241).
  • BVerfG, 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92

    Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 68/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde; materielle Subsidiarität; Geltendmachung des

    Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -); denn Rechtsschutz vor Verfassungsverstößen ist zuvörderst durch die Fachgerichte zu gewähren (Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, m. w. Nachw.).

    Dies gilt insbesondere, wenn erst später mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Implikationen im fachgerichtlichen Verfahren nicht problematisiert werden und ist gerade im Verfahren der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).

    Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung das ihm Zumutbare zu tun, um eine Berufungszulassung durch das Oberverwaltungsgericht zu erwirken und ist gehalten, Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, etwa indem er hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufzeigt (Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).

    Dabei obliegen bloße Tatsachenermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen und die hierauf beruhende rechtliche Bewertung den Fachgerichten und sind keiner Überprüfung durch das Verfassungsgericht in der Art eines Rechtsmittelgerichts zugänglich (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 21. November 2014 - VfGBbg 20/14 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2015 - VfGBbg 44/14

    Umgangsregelungen haben sich zuvörderst am Kindeswohl zu orientieren.

    Das Gehörsgrundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 10/16

    Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz; Rechtliches Gehör; Prozesskostenhilfe;

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - VfGBbg 17/15 EA -, vom 21. November 2014 - VfGBbg 20/14 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).
  • VerfG Brandenburg, 07.03.2016 - VfGBbg 4/16

    Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz; Rechtliches Gehör; Prozesskostenhilfe;

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - VfGBbg 17/15 EA -, vom 21. November 2014 - VfGBbg 20/14 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2014 - VfGBbg 20/14

    Begründungserfordernis; Beschwerdebefugnis; Subsidiaritätsgrundsatz

    Die dieser rechtlichen Bewertung zugrunde liegenden Tatsachenermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen sind eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts, die den Fachgerichten obliegt (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, www.verfassungsgericht.de); verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverstöße sind von den Beschwerdeführern insoweit nicht geltend gemacht worden.

    Ein solcher Vortrag ist insbesondere dann geboten, wenn - wie hier - der Ausgang des Verfahrens von der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 112, 50, 62) oder die fachgerichtliche Verfahrensordnung rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. zum Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung: Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 17/15

    Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn in

    Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abzuleitende Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, vom 15. März 2013 - VfGBbg 32/12 - und vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 23/14

    Recht auf elterliche Sorge; Anspruch auf rechtliches Gehör;

    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 86/15

    Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - VfGBbg 17/15 EA -, vom 21. November 2014 - VfGBbg 20/14 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2014 - VfGBbg 15/14

    Begründungserfordernis; Zuständigkeitsstreitwert

    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 14/17

    Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet keine vorrangige Erhebung einer

    Der Grundsatz der Subsidiarität hält einen Beschwerdeführer an, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10 - vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 20/10 - vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 63/11 - vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 - vom 21. November 2014 - VfGBbg 20/14 - und vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 44/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.03.2015 - VfGBbg 58/14

    Unschuldsvermutung und Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz

  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 75/15

    Ändert ein Bauherr die Identität eines bestandsgeschützten Bauwerks, kann er sich

  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 55/14

    Weist das Gericht eine Anhörungsrüge unter Austausch einer einen Gehörsverstoß

  • VerfG Brandenburg, 20.11.2015 - VfGBbg 18/15

    Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt das

  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15

    Ändert ein Bauherr die Identität eines bestandsgeschützten Bauwerks, kann er sich

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 22/16

    Zu Begründungsanforderungen und zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 19/15

    Bei einer Zwangsräumung droht keine Obdachlosigkeit, wenn bereits Ersatzwohnraum

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 54/15

    Anhörungsrüge; Rechtsschutzbedürfnis

  • VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 54/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Effektiver

  • VerfG Brandenburg, 20.08.2021 - VfGBbg 34/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Räumungsverfügung;

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