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   VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93 EA   

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VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93 EA (https://dejure.org/1993,1323)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.1993 - VfGBbg 3/93 EA (https://dejure.org/1993,1323)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA (https://dejure.org/1993,1323)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Kommunalwahlen 1960 im

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
    Ein "schwerer Nachteil", also ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden (vgl. BVerfGE 6, 1 (4); 11, 102 ; 18, 151 ), ist nach Prüfung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken - auf die im folgenden einzugehen ist - nicht zu erkennen.

    Solche Folgen hat das Bundesverfassungsgericht für Kommunalwahlen jedoch gerade verneint (BVerfGE 11, 102 (105)); das erkennende Verfassungsgericht kann diese auch für die anstehenden Kreistagswahlen nicht erkennen.

  • BVerfG, 09.09.1951 - 2 BvQ 1/51

    Länderneugliederung durch einstweilige Anordnung ausgesetzt

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
    Insoweit die Antragsteller hierzu auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmen, lagen diesen Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde (BVerfGE 1, 1; 7, 367; 11, 306).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
    Sie berufen sich hierzu auf BVerfGE 82, 310 ff. und übersehen dabei, daß das BVerfG in diesem Fall die Funktion der Selbstverwaltung darin gestört sah, daß sich in kurzer Zeit ein Gemeindegebiet mehrfach geändert hatte.
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
    Ein "schwerer Nachteil", also ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden (vgl. BVerfGE 6, 1 (4); 11, 102 ; 18, 151 ), ist nach Prüfung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken - auf die im folgenden einzugehen ist - nicht zu erkennen.
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
    Insoweit die Antragsteller hierzu auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmen, lagen diesen Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde (BVerfGE 1, 1; 7, 367; 11, 306).
  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
    Ein "schwerer Nachteil", also ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden (vgl. BVerfGE 6, 1 (4); 11, 102 ; 18, 151 ), ist nach Prüfung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken - auf die im folgenden einzugehen ist - nicht zu erkennen.
  • BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
    Insoweit die Antragsteller hierzu auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmen, lagen diesen Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde (BVerfGE 1, 1; 7, 367; 11, 306).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 138/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Dies steht im Einklang mit Erwägungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA - (LVerfGE 1, 205, 209).
  • VerfG Brandenburg, 21.08.2003 - VfGBbg 74/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 132/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 21.08.2003 - VfGBbg 157/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 21.08.2003 - VfGBbg 131/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2003 - VfGBbg 191/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2003 - VfGBbg 41/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 21.08.2003 - VfGBbg 16/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 11/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385).

    Als schwerer Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

    Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209).

    Dies gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

  • VerfG Brandenburg, 21.08.2003 - VfGBbg 117/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 106/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2003 - VfGBbg 25/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2003 - VfGBbg 35/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 37/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 181/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 215/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2003 - VfGBbg 146/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 232/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 7/03

    Keine vorläufige Aussetzung des Inkrafttretens einer eine Gemeinde auflösenden

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 219/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 3/13

    Wissenschaftsfreiheit; Selbstverwaltung der Hochschulen; Aussetzung des

  • VerfG Brandenburg, 20.06.1996 - VfGBbg 14/96

    Ablehnung des Erlasses einer eA eines Landtagsabgeordneten, die Ausübung seiner

  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

  • VerfG Brandenburg, 07.03.1996 - VfGBbg 3/96

    Abgeordneter; Parlamentsrecht; Akteneinsichtsrecht; Aktenvorlagerecht;

  • VerfG Brandenburg, 18.08.2005 - VfGBbg 6/05

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ruhestandsregelung für Richter

  • VerfG Brandenburg, 11.10.2005 - VfGBbg 9/05

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der

  • VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 21/97

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA wegen zivilgerichtlicher Verurteilung

  • VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97

    Rechtsschutzbedürfnis

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 5/96

    Vollmacht; Beistand

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 21/99

    Strafprozeßrecht; körperliche Unversehrtheit

  • VerfG Brandenburg, 19.11.1998 - VfGBbg 39/98

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen erstinstanzlichen

  • VerfG Brandenburg, 07.03.1996 - VfGBbg 5/96

    Zivilrecht, materielles; Beistand

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