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   VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15   

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https://dejure.org/2016,20614
VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15 (https://dejure.org/2016,20614)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2016 - HVerfG 9/15 (https://dejure.org/2016,20614)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - HVerfG 9/15 (https://dejure.org/2016,20614)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organstreit über die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission unzulässig

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.06.2016)

    Klage wegen Härtefallkommssion womöglich unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Härtefallkommission in Hamburg: AfD scheitert beim Verfassungsgericht

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit in Ausschüssen führt es aus (BVerfG, Urt. v. 13.6.1989, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 113):.
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Ein streitiges Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und sie um diese verfassungsrechtlichen Positionen streiten; die geltend gemachte Rechtsposition muss im Verfassungsrecht wurzeln (vgl. zum Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 4.12.2014, 2 BvE 3/14, BVerfGE 138, 45, juris Rn. 38 ff. - zum fehlenden Verfassungsrechtsverhältnis eines Antrags auf Änderung der Modalitäten des Vollzugs eines Beweisbeschlusses eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses; vgl. auch zu § 40 VwGO: BVerwG, Vorlagebeschluss v. 6.6.1997, 4 A 21/96, NVwZ 1998, 500, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn diese schlüssig dargelegt wurde und nach dem Vortrag möglich erscheint (HVerfG, Urt. v. 11.7.1997, HVerfG 1/96, LVerfGE 6, 157, juris Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2013, 2 BvE 6/08 u.a., BVerfGE 134, 141, juris Rn. 160 f.).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Antragsteller und Antragsgegner des Organstreits müssen daher in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinanderstehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: BVerfG, Urt. v. 10.7.1991, 2 BvE 3/91, BVerfGE 84, 290, juris Rn. 34; Urt. v. 14.7.1986, 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1, juris Rn. 103).
  • VerfG Hamburg, 27.03.2012 - HVerfG 2/12

    " Hapag Lloyd "

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Nach § 39b Abs. 1 und 2 HVerfGG ist ein Antragsteller nur antragsbefugt, wenn er schlüssig behauptet, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene verfassungsmäßige Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (HVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, HVerfG 2/12, juris Rn. 23; vgl. zu § 64 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Urt. v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 u.a., NVwZ 2014, 439, juris Rn. 35).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat zum Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der Art. 7 Abs. 1 HV entspricht, ausgeführt BVerfG, Urt. v. 8.12.2004, 2 BvE 3/02, BVerfGE 112, 118, juris Rn. 49):.
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Antragsteller und Antragsgegner des Organstreits müssen daher in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinanderstehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: BVerfG, Urt. v. 10.7.1991, 2 BvE 3/91, BVerfGE 84, 290, juris Rn. 34; Urt. v. 14.7.1986, 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1, juris Rn. 103).
  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Ein streitiges Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und sie um diese verfassungsrechtlichen Positionen streiten; die geltend gemachte Rechtsposition muss im Verfassungsrecht wurzeln (vgl. zum Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 4.12.2014, 2 BvE 3/14, BVerfGE 138, 45, juris Rn. 38 ff. - zum fehlenden Verfassungsrechtsverhältnis eines Antrags auf Änderung der Modalitäten des Vollzugs eines Beweisbeschlusses eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses; vgl. auch zu § 40 VwGO: BVerwG, Vorlagebeschluss v. 6.6.1997, 4 A 21/96, NVwZ 1998, 500, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VerfG Hamburg, 23.06.1997 - HVerfG 1/96

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens; Prüfung der

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn diese schlüssig dargelegt wurde und nach dem Vortrag möglich erscheint (HVerfG, Urt. v. 11.7.1997, HVerfG 1/96, LVerfGE 6, 157, juris Rn. 38; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2013, 2 BvE 6/08 u.a., BVerfGE 134, 141, juris Rn. 160 f.).
  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Auszug aus VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15
    Nach § 39b Abs. 1 und 2 HVerfGG ist ein Antragsteller nur antragsbefugt, wenn er schlüssig behauptet, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene verfassungsmäßige Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (HVerfG, Beschl. v. 27.3.2012, HVerfG 2/12, juris Rn. 23; vgl. zu § 64 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Urt. v. 26.2.2014, 2 BvE 2/13 u.a., NVwZ 2014, 439, juris Rn. 35).
  • VG Hamburg, 21.06.2021 - 11 K 8652/17

    Klage der AfD-Bürgerschaftsfraktion wegen Nichtwahl ihrer Mitglieder in die

    Das Hamburgische Verfassungsgericht verwarf die Anträge mit Urteil vom 19. Juli 2016 (Aktenzeichen HVerfG 9/15) als unzulässig.
  • VGH Bayern, 27.06.2022 - 5 ZB 20.2632

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren betreffend die

    Gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit spricht auch nicht das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 19. Juli 2016 (Az. HVerfG 9/15 - DVBl 2016, 1188).
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