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   VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14   

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VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14 (https://dejure.org/2015,19461)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2015 - HVerfG 2/14 (https://dejure.org/2015,19461)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2015 - HVerfG 2/14 (https://dejure.org/2015,19461)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65).

    Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65 m.w.N.).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65 m.w.N.).

    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65 m.w.N.).

  • VerfG Hamburg, 25.02.1998 - HVerfG 2/97

    Hoheitlicher Charakter der Tätigkeit einer technischen Sachbearbeiterin bei einer

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Damit ist die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse im Verhältnis der Verwaltung zum Staatsbürger gemeint (HVerfG, Urteil vom 3.4.1998 - HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 54).

    Das bedeutet, dass das obrigkeitliche Handeln gegenüber dem Staatsbürger für die Tätigkeit des Beamten nicht von untergeordneter Bedeutung sein darf, sondern das Bild seines Amtes prägen muss (HVerfG, Urteil vom 3.4.1998 - HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 54).

    Die allgemeine Verkehrsanschauung stellt nicht auf die tatsächliche Häufigkeit des Zwangs ab, sondern darauf, dass dem Antragsteller fortwährend Zwangsmittel als letztes Mittel der Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stehen (vgl. dazu auch HVerfG, Urteil vom 3.4.1998 - HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 58).

    In der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 73 Satz 1 HV durch Regelungen, die die Wählbarkeit beschränken und die sich im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG halten, nicht berührt wird (HVerfG, Urteil vom 3.4.1998 - HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 87).

    Dass die Unvereinbarkeitsregelung hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung selbst hinreichend vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist, hat das Hamburgische Verfassungsgericht zu den insoweit wortgleichen Vorgängervorschriften bereits in seinem Urteil vom 3. April 1998 (HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 89 ff.) entschieden.

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Die Vorschrift ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit, das heißt des passiven Wahlrechts (BVerfG, Beschluss vom 5.6.1998 - 2 BvL 2/97, BVerfGE 98, 145, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80, BVerfGE 57, 43, juris Rn. 41), also des Rechts, sich um ein Mandat in den in Betracht kommenden Volksvertretungen zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen (Wählbarkeit im engeren Sinne) sowie das Mandat während der Wahlperiode innezuhaben und auszuüben (Wählbarkeit im weiteren Sinne) (BVerfG, Beschluss vom 21.1.1975 - 2 BvR 193/74, BVerfGE 38, 326, juris Rn. 42; Klein in Maunz/Dürig, GG, Stand: März 2007, Art. 137 Rn. 59).
  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Die Vorschrift ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit, das heißt des passiven Wahlrechts (BVerfG, Beschluss vom 5.6.1998 - 2 BvL 2/97, BVerfGE 98, 145, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80, BVerfGE 57, 43, juris Rn. 41), also des Rechts, sich um ein Mandat in den in Betracht kommenden Volksvertretungen zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen (Wählbarkeit im engeren Sinne) sowie das Mandat während der Wahlperiode innezuhaben und auszuüben (Wählbarkeit im weiteren Sinne) (BVerfG, Beschluss vom 21.1.1975 - 2 BvR 193/74, BVerfGE 38, 326, juris Rn. 42; Klein in Maunz/Dürig, GG, Stand: März 2007, Art. 137 Rn. 59).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 13.2.2007 - 1 BvR 910/05, BVerfGE 118, 1, juris Rn. 98).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Die Vorschrift ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit, das heißt des passiven Wahlrechts (BVerfG, Beschluss vom 5.6.1998 - 2 BvL 2/97, BVerfGE 98, 145, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 7.4.1981 - 2 BvR 1210/80, BVerfGE 57, 43, juris Rn. 41), also des Rechts, sich um ein Mandat in den in Betracht kommenden Volksvertretungen zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen (Wählbarkeit im engeren Sinne) sowie das Mandat während der Wahlperiode innezuhaben und auszuüben (Wählbarkeit im weiteren Sinne) (BVerfG, Beschluss vom 21.1.1975 - 2 BvR 193/74, BVerfGE 38, 326, juris Rn. 42; Klein in Maunz/Dürig, GG, Stand: März 2007, Art. 137 Rn. 59).
  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
    Es wird nicht durch die spezielleren wahlrechtlichen Gleichheitssätze verdrängt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95, BVerfGE 99, 1, juris Rn. 32 ff.), weil im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - nicht das passive Wahlrecht eines Einwohners oder einer Einwohnerin betroffen ist.
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