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   VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19, 1 VB 156/21   

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VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19, 1 VB 156/21 (https://dejure.org/2023,3592)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19, 1 VB 156/21 (https://dejure.org/2023,3592)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. März 2023 - 1 VB 98/19, 1 VB 156/21 (https://dejure.org/2023,3592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch von Spiehallenbetreibern auf Teilnahme an einem den grundrechtlich geschützten Interessen gerecht werdenden Auswahlverfahren zwischen im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot konkurrierenden Anbietern; Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 33i GewO
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen über die Einstellung von Spielhallenbetrieben

  • doev.de PDF

    Spielhallenerlaubnis; Anspruch auf vorrangige Durchführung eines Auswahlverfahrens; Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen; Zäsur-Rechtsprechung; Übergangsregelung

  • Verfassungsgerichtshof BW PDF

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen über die Einstellung von Spielhallenbetrieben

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Das Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet Spielhallenbetreibern einen Anspruch auf Teilnahme an einem den grundrechtlich geschützten Interessen gerecht werdenden Auswahlverfahren zwischen im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot (§ 42 Abs. 1 LGlüG) konkurrierenden Anbietern (Bestätigung von VerfGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -).

    Die Möglichkeit der Befreiung vom Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG diene der Sicherung des Eingriffs in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie (StGH, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 377).

    Aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 387) ergebe sich nichts Gegenteiliges.

    Das Betreiben einer Spielhalle ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Verständnis des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 304).

    b) Der Staatsgerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem landesrechtlichen Abstandsgebot zwischen Spielhallen nach § 42 Abs. 1 LGlüG sowie der Härtefallregelung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG befasst und diese als materiell verfassungsgemäß erachtet (StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 355 ff.).

    Dieser Anspruch bezieht sich auch auf ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 256 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 224 ff., Juris Rn. 65 ff und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10 -, Juris Rn. 10 ff.).

    Das sogenannte "Windhundprinzip", wonach derjenige zum Zuge kommt, der zuerst einen entscheidungsreifen Antrag stellt, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Konkurrenzentscheidung darüber, welcher von mehreren Spielhallenbetreibern den Betrieb seiner bestehenden Spielhalle im Rahmen der durch die neuen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen faktisch herbeigeführten Kontingentierung weiterführen darf (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 257).

    Den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Maßstäbe für die Auflösung von Konkurrenzen zwischen mehreren Spielhallenbetreibern lassen sich den § 42 Abs. 1 LGlüG und § 51 Abs. 5 LGlüG durch Auslegung entnehmen; die in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 LGlüG genannten Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte können auch für die Entscheidung über die Lösung einer Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetreibern maßgeblich sein (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 358).

    Zwar ist es möglich, die Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte auch im Rahmen der Auflösung einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Bestandsspielhallen heranzuziehen; diese lassen sich der Härtefallklausel des § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 LGlüG hinreichend entnehmen (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 357 und 358).

    Diese Annahme lag ersichtlich auch der Entscheidung des Staatsgerichtshofs zugrunde (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 256 und 382).

    Bei der Neuordnung des Glückspielrechts hat sich der Landesgesetzgeber hinsichtlich des Mindestabstands zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen mit der Einführung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG entschieden, die bisherige Rechtsposition von Bestandsspielhallen grundsätzlich zu konservieren (vgl. zu dieser Möglichkeit StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 437) - und zwar ohne Einführung einer Fristenregelung, wodurch er eine zeitlich unbegrenzte Privilegierung von Alterlaubnisinhabern hinsichtlich § 42 Abs. 3 LGlüG durchaus in Kauf nimmt.

    a) Die Eigentumsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG führt - soweit ihr Schutzbereich denn hier eröffnet ist - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20, Rn. 169, Juris Rn. 169; ähnlich BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, BVerfGE 143, 246, Rn. 391, Juris Rn. 391 und StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 350 und Rn. 379).

    Die vollumfängliche Auslagenerstattung folgt aus § 60 Abs. 4 VerfGHG, da die Beschwerdeführerinnen trotz des nur teilweisen Obsiegens ihr wesentliches Verfahrensziel erreicht haben (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 491 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Denn der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfalle mit Eintritt erlaubnisfreier Zeiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, VBlBW 2020, 508; Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 -, Juris Rn. 24).

    Abgesehen davon, dass § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG neben § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG eine eigenständige Bedeutung zukomme (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 -, Juris Rn. 13 ff.), müssten die eine unbillige Härte begründenden Umstände nach § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens 18. November 2011 vorgelegen und im Rahmen eines bis zum 29. Februar 2016 gestellten Antrags (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LGlüG) dargelegt worden sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, VBlBW 2020, 250).

    Dies wird nicht dadurch entbehrlich, dass der ursprünglich unter den Verwaltungsgerichten im Land umstrittenen Rechtsauffassung, wonach die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG das Vorliegen einer unbilligen Härte voraussetzt, in der Zwischenzeit durch den Verwaltungsgerichtshof eine Absage erteilt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 -, Juris Rn. 16 ff.).

    Eine Zäsur sei nur zu verneinen, wenn Betreiber vor Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Erlaubnis die nahtlose Neuerteilung beantragten und unmittelbar nach deren Versagung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 -, Juris Rn. 22 und 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Es sei in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschluss vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, Juris Rn. 8), dass dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit bleibe, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen.

    Würde die Befreiung von den Vorgaben der §§ 41, 42 Abs. 1 LGlüG zur Regel, würde die erstrebte Reduzierung der Spielhallenstandorte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen der Spielhallenbetreiber verhindert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.4.2018 - 6 S 2250/17 -, Juris Rn. 8 f.).

    Im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung bleibe dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen; eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Neubewerber finde insoweit nicht statt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.4.2018 - 6 S 2250/17 -, Juris Rn. 10).

    Infolgedessen kann eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nur für einen angemessenen Zeitraum, also vorübergehend, und nur unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV zugelassen werden (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.4.2018 - 6 S 2250/17 -, Juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2019 - 6 S 199/19

    Wegfall des Bestands- Vertrauensschutzes bei Unterbrechung der Legalisierung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGIüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfalle jedenfalls während erlaubnisfreier Zeiten (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, Juris Rn. 14 ff.).

    Denn der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfalle mit Eintritt erlaubnisfreier Zeiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, VBlBW 2020, 508; Beschluss vom 9.9.2021 - 6 S 2716/21 -, Juris Rn. 24).

    Es sei nicht ersichtlich, dass der als Übergangsvorschrift vorgesehene § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nach dem Willen des Gesetzgebers zeitlich quasi unbegrenzt auf jede Spielhalle Anwendung finden solle, die einst eine Erlaubnis nach § 33i GewO innegehabt habe (vgl. VGH Bad.-Württ., [im hier angegriffenen] Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, Juris Rn. 16; ebenso: Urteil vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris Rn. 115).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Es sei nicht ersichtlich, dass der als Übergangsvorschrift vorgesehene § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nach dem Willen des Gesetzgebers zeitlich quasi unbegrenzt auf jede Spielhalle Anwendung finden solle, die einst eine Erlaubnis nach § 33i GewO innegehabt habe (vgl. VGH Bad.-Württ., [im hier angegriffenen] Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, Juris Rn. 16; ebenso: Urteil vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris Rn. 115).

    Eine Duldung vermöge eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in ihrer rechtlichen Qualität zwar nicht zu ersetzen, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sei auf einer solchen Grundlage indes nicht zu erkennen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, Juris Rn. 13; Urteile vom 9.12.2021 - 6 S 472/20 -, Juris Rn. 54 und vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris Rn. 115; Beschluss vom 10.2.2022 - 6 S 3680/21 -, Juris Rn. 14).

    Da es für die Privilegierung aus § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich darauf ankommt, ob Betreiber sich rechtzeitig im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutz um eine vorläufige Duldung ihres Betriebs bemüht haben, erweist sich der Umstand eines nicht rechtzeitigen beziehungsweise gänzlich unterbliebenen vorläufigen Duldungsbegehrens als (mit-)entscheidend für die Frage nach dem Bestehen eines materiellen Erlaubnisanspruchs (anschaulich: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.12.2021 - 6 S 472/20 -, Juris und vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Das Bundesverfassungsgericht erachtete insbesondere das in anderen Bundesländern bestehende Abstandsgebot zwischen Spielhallen untereinander sowie den Mindestabstand von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen für verfassungsgemäß und verneinte eine Verletzung der Berufsfreiheit, der Eigentumsgarantie und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20, Juris).

    Die erforderliche Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebiete es auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienten, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 Rn. 182 ff., Juris Rn. 182 ff. m.w.N.).

    a) Die Eigentumsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG führt - soweit ihr Schutzbereich denn hier eröffnet ist - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20, Rn. 169, Juris Rn. 169; ähnlich BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, BVerfGE 143, 246, Rn. 391, Juris Rn. 391 und StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 350 und Rn. 379).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 6 S 472/20

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Eine Duldung vermöge eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in ihrer rechtlichen Qualität zwar nicht zu ersetzen, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sei auf einer solchen Grundlage indes nicht zu erkennen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, Juris Rn. 13; Urteile vom 9.12.2021 - 6 S 472/20 -, Juris Rn. 54 und vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris Rn. 115; Beschluss vom 10.2.2022 - 6 S 3680/21 -, Juris Rn. 14).

    Da es für die Privilegierung aus § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich darauf ankommt, ob Betreiber sich rechtzeitig im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutz um eine vorläufige Duldung ihres Betriebs bemüht haben, erweist sich der Umstand eines nicht rechtzeitigen beziehungsweise gänzlich unterbliebenen vorläufigen Duldungsbegehrens als (mit-)entscheidend für die Frage nach dem Bestehen eines materiellen Erlaubnisanspruchs (anschaulich: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9.12.2021 - 6 S 472/20 -, Juris und vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21

    Eilantrag auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Eine Duldung vermöge eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in ihrer rechtlichen Qualität zwar nicht zu ersetzen, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sei auf einer solchen Grundlage indes nicht zu erkennen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, Juris Rn. 13; Urteile vom 9.12.2021 - 6 S 472/20 -, Juris Rn. 54 und vom 10.2.2022 - 6 S 1922/20 -, Juris Rn. 115; Beschluss vom 10.2.2022 - 6 S 3680/21 -, Juris Rn. 14).

    In Fällen, in denen - anders als in den hier zugrundeliegenden - die Geltungsdauer einer ausgesprochenen Duldung nicht datumsmäßig bestimmt, sondern an den Eintritt eines für den Antragsteller zeitlich nicht absehbaren Ereignisses geknüpft ist, nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, dass Betroffenen nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung noch eine kurze Reaktionszeit zuzubilligen ist, innerhalb derer der "zur Wahrung der Rechtsposition aus § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG erforderliche Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz" gestellt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.2.2022 - 6 S 3680/21 -, Juris Rn. 17).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 1 VB 52/20

    Zurückweisung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. z.B. VerfGH, Beschluss vom 28.7.2020 - 1 VB 52/20 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 2.3.2020 - 1 VB 97/19 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 23.09.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19
    Anders liegt es, wenn eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, die das Fachgericht gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verursacht haben soll (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9.10.2001 - 1 BvR 622/01 -, BVerfGE 104, 65, 70 f., Juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 2114/19

    Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten

  • BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 2215/19

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 6 S 2384/19

    Härtefall begründenden Umstände nach Maßgabe des GlSpielG BW § 51 Abs 2 S 1, Abs

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 4 A 1826/19

    Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 6 S 2339/21

    Betrieb einer Spielhalle; Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot

  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 VB 60/19
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 6 S 306/16

    Erforderlichkeit einer Spielhallenerlaubnis bei Betreiberwechsel; Abstandsgebot;

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • VerfGH Baden-Württemberg, 01.03.2021 - 1 VB 66/19

    Zurückweisung einer nicht den Begründungsanforderungen genügenden

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2020 - 1 Vb 97/19
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 6 S 389/22

    Gerichtliche Überprüfung eines glücksspielrechtlichen Erlaubnisanspruchs im

  • BVerfG, 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerder

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 1 VB 120/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Schließung von Prostitutionsbetrieben gem § 1a

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 256/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2021 - 6 S 2763/21

    Rechtsschutz gegen die Versagung einer aktiven Duldung hinsichtlich des

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2023 - 11 LA 380/22

    Auswahlentscheidung; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

    Die maßgebliche Auswahlentscheidung muss mithin erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden (vgl. dazu auch VerfGH BW, Urt. v. 2.3.2023 - 1 VB 98/19 - juris Rn. 135 ff.).

    Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die einem Spielhallenbetreiber als Ergebnis eines Auswahlverfahrens erteilt wird und gegenüber den unterlegenen Konkurrenten das Mindestabstandsgebot auslöst, berührt diese dadurch in ihren Rechten (VerfGH BW, Urt. v. 2.3.2023 - 1 VB 98/19 - juris Rn. 185).

    Da die der Beigeladenen zu 1. erteilte Erlaubnis über § 10 c Abs. 4 Satz 2 NGlüG in der Fassung vom 12. Mai 2020 (GVBl. 2020 S. 121) der Erteilung einer weiteren Erlaubnis im wiederholten Auswahlverfahren nicht entgegengehalten werden kann, werden durch sie keine subjektiven Rechte von Konkurrenten verletzt (vgl. für eine Härtefallerlaubnis mit entsprechender Wirkung VerfGH BW, Urt. v. 2.3.2023 - 1 VB 98/19 - juris Rn. 143 ff., 185).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 416/23

    Auswahlentscheidung nach

    Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat - nach Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 07.10.2021 (- 6 S 2763/21 -) durch Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.03.2023 (- 1 VB 156/21 -) - im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 07.10.2021 - 6 S 2763/21 - auf eine "Zäsur" aufgrund der fehlenden rechtzeitigen Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes durch die Antragstellerin abgestellt hat, vermag dies nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.03.2023 (- 1 VB 98/19 und 1 VB 156/21 -) den durch § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gewährten Bestandsschutz im Hinblick auf das Recht der Antragstellerin auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beseitigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2023 - 6 S 1625/23

    Ermessensabwägung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander

    Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 -, VBlBW 2023, 406 ) zu gründen scheint, vermag der Senat den in Bezug genommenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach es sich "bei der zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern vorzunehmenden Auswahl um eine vielschichtige Abwägungsentscheidung" handele, nichts dafür zu entnehmen, dass die vorgenannte Auswahlentscheidung einer vollen gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen wäre.

    Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 LGlüG in Verbindung mit § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen vorübergehend Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 -, VBlBW 2023, 406 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22

    Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen

    Dies erweist sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.03.2023 (- 1 VB 98/19 und 1 VB 156/21 -) als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu auch Beschluss vom 14.03.2022 - 6 S 2649/21 -, n.v.) verneint, doch erweist sich diese Rechtsprechung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 und 1 VB 156/21 -, juris), der sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung anschließt, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in

    Anders liegt es, wenn eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, die das Fachgericht gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verursacht haben soll (st.Rspr., vgl. zuletzt VerfGH, Urteil vom 2.3.2023 - 1 VB 98/19 u.a. -, Juris Rn. 121 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 6 S 1283/23

    Darlegungslast bei spielhallenrechtlicher Unzuverlässigkeit

    Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten der Spielhallenbetreiber auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 -, VBlBW 2023, 406 ).
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