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   VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16   

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VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16 (https://dejure.org/2016,21121)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.07.2016 - 1 VB 26/16 (https://dejure.org/2016,21121)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 1 VB 26/16 (https://dejure.org/2016,21121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen fehlender Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Entscheidung abweichend geschilderten Verfahrensgeschichte

  • Justiz Baden-Württemberg

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.03.2013 - VII ZR 39/12

    Grundsatz der Waffengleichheit: Gelegenheit zur Äußerung der beweisbelasteten

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens und zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet ist das Gericht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs, wenn eine Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn.8).

    Will das Berufungsgericht bei Vorliegen einer solchen Beweissituation von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch die als einziges Beweismittel auf der einen Seite stehende Partei anzuhören und ihr Vor- bringen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.2.2001 - 2 BvR 140/00 -, Juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn. 8; Urteil vom 27.9.2005 - XI ZR 216/04 - Juris Rn. 31).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz bei Beweiserhebung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Will das Berufungsgericht bei Vorliegen einer solchen Beweissituation von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch die als einziges Beweismittel auf der einen Seite stehende Partei anzuhören und ihr Vor- bringen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.2.2001 - 2 BvR 140/00 -, Juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn. 8; Urteil vom 27.9.2005 - XI ZR 216/04 - Juris Rn. 31).

    Allerdings ist auch in einem solchen Fall eine Parteianhörung oder Parteivernehmung von Verfassungs wegen zumindest dann nicht zwingend geboten, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung der vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in einem nachfolgenden Termin in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf eines solchen Gesprächs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 16).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Damit der Verfassungsgerichtshof einen Gehörsverstoß feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 96, 205 - Juris Rn. 44; st.Rspr.; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 16; st.Rspr.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Damit der Verfassungsgerichtshof einen Gehörsverstoß feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 96, 205 - Juris Rn. 44; st.Rspr.; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 16; st.Rspr.).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 130, 1 - Juris Rn. 96; BVerfGE 105, 252 - Juris Rn. 37).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens und zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet ist das Gericht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs, wenn eine Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn.8).
  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Will das Berufungsgericht bei Vorliegen einer solchen Beweissituation von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch die als einziges Beweismittel auf der einen Seite stehende Partei anzuhören und ihr Vor- bringen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.2.2001 - 2 BvR 140/00 -, Juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn. 8; Urteil vom 27.9.2005 - XI ZR 216/04 - Juris Rn. 31).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Will das Berufungsgericht bei Vorliegen einer solchen Beweissituation von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch die als einziges Beweismittel auf der einen Seite stehende Partei anzuhören und ihr Vor- bringen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.2.2001 - 2 BvR 140/00 -, Juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.2.2008 - 1 BvR 2588/06 -, Juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 14.3.2013 - VII ZR 39/12 -, Juris Rn. 8; Urteil vom 27.9.2005 - XI ZR 216/04 - Juris Rn. 31).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 11.07.2016 - 1 VB 26/16
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 130, 1 - Juris Rn. 96; BVerfGE 105, 252 - Juris Rn. 37).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2019 - VerfGH 38/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die anwaltliche Bestimmung einer Rahmengebühr

    bb) Abgesehen davon genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht den Anforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Begründungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2 -, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u. a. -, BVerfGE 130, 1 = juris, Rn. 96; VerfGH BB, Beschluss vom 19. Januar 2018 - 81/17 -, juris, Rn. 34; VerfGH BW, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 VB 26/16 -, juris, Rn. 18; VerfGH BE, Beschluss vom 16. März 2010 - 111/09 u. a. -, juris, Rn. 16).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.01.2018 - 1 VB 34/17
    Zu dieser Sachverhaltsdarstellung gehört es auch, Vorgänge aus der Verfahrensgeschichte substantiiert zu schildern und in nachvollziehbarer Weise zu würdigen, soweit dies für die verfassungsrechtliche Prüfung erheblich ist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 VB 26/16 -, Rn. 18, juris).
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