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   VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16   

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VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16 (https://dejure.org/2017,7717)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.03.2017 - 1 VB 108/16 (https://dejure.org/2017,7717)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. März 2017 - 1 VB 108/16 (https://dejure.org/2017,7717)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sind Sache des Richters (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 38).

    Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren nicht als "Verfassungsprozess" führen (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 40; BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 61).

    Ebenso ist ein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 40).

    Darüber hinaus kann ein Beschwerdeführer dann gehalten sein, verfassungsrechtliche Erwägungen bereits in das fachgerichtliche Verfahren einzuführen, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 62; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 41).

    Dies entspricht der dem Grundgesetz und der Landesverfassung zu Grunde liegenden Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 41).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 63, 45 - Juris Rn. 47).

    Dagegen lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht der Beteiligten darauf ableiten, den gerichtlichen Aktenbestand - etwa durch eine Anforderung bei der Behörde - zu erweitern (vgl. BVerfGE 63, 45 - Juris Rn. 48; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.9.1993 - 2 BvR 1666/93 u.a. -, Juris Rn. 6).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren nicht als "Verfassungsprozess" führen (vgl. BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 40; BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 61).

    Darüber hinaus kann ein Beschwerdeführer dann gehalten sein, verfassungsrechtliche Erwägungen bereits in das fachgerichtliche Verfahren einzuführen, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 62; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 41).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.02.2017 - 1 VB 101/16

    Offensichtliche Unbegründetheit der Verfassugsbeschwerde; Geltendmachung einer

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht und sich die Rüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 2016 (Beschwerdegegenstand b) richtet, in der er ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich verworfen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil eine solche Verfassungsbeschwerde bereits anhängig ist (1 VB 101/16).

    Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren 1 VB 101/16.

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Zwar kann in einem zivilgerichtlichen Räumungsurteil noch kein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 13 GG gesehen werden, weil die Privatheit der Wohnung durch eine solche Entscheidung noch nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 - Juris Rn. 33 ff.).

    Jedoch kann der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 13 GG berührt sein, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung nicht räumt, sondern zwangsweise entsetzt werden muss (vgl. BVerfGE 89, 1 - Juris Rn. 35; Jarass, in: Jarass/Pieroth , 14. Aufl. 2016, Art. 13 Rn. 9; a. A. Gornig, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 13 Rn. 61).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34).

    Mit der Verfassungsbeschwerde kann eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer es im fachgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, auf die für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 40; BVerfGE 93, 216 - Juris Rn. 29).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 07.11.2016 - 1 VB 43/16

    Beachtung der bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44).
  • BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1666/93

    Verfassungsmäßigkeit von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
    Dagegen lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht der Beteiligten darauf ableiten, den gerichtlichen Aktenbestand - etwa durch eine Anforderung bei der Behörde - zu erweitern (vgl. BVerfGE 63, 45 - Juris Rn. 48; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.9.1993 - 2 BvR 1666/93 u.a. -, Juris Rn. 6).
  • StGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 1 VB 37/14

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen wegen zunächst unwirksam festgesetzter

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 38/14

    Erschöpfung des Rechtsweges i.R.e. Klage auf Zulassung zum Studium der

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 1 VB 12/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Festlegungen eines Regionalplans - zu

    Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren nicht als "Verfassungsprozess" führen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 6 ff.; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 38 ff.; BVerfGE 129, 78 - Juris Rn. 61).

    Mit der Verfassungsbeschwerde kann eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer es im fachgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, auf die für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 6 ff.; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 40; BVerfGE 93, 216 - Juris Rn. 29).

    Es ist dann von seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzen, bevor sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 6 ff.; BVerfGE 112, 50 - Juris Rn. 41).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 16.06.2017 - 1 VB 113/16
    Gleichwohl hat er weitere Verfassungsbeschwerden erhoben, bei denen die Übertragung per Fax ebenfalls scheiterte, so etwa am 19. August 2016 (1 VB 93/16), am 23. September 2016 (1 VB 101/16), am 17. Oktober 2016 (1 VB 108/16) oder am 24. Oktober 2016 (1 VB 111/16), und bei denen die Verfassungsbeschwerde per Post erst nach Fristablauf einging.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 1 VB 111/16
    Ihm musste auch, nachdem er bereits am 15. Juli 2016 (1 VB 84/16), am 19. August 2016 (1 VB 3/16) und am 17. Oktober 2016 (1 VB 108/16) ohne Erfolg unter Verwendung seines Mobilfunkgeräts Verfassungsbeschwerden per Fax an den Verfassungsgerichtshof zu schicken versuchte, bekannt sein, dass die von ihm verwendete Übertragungsmöglichkeit nicht funktionierte.
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