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   VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19   

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https://dejure.org/2022,32893
VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19 (https://dejure.org/2022,32893)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2022 - 1 VB 98/19 (https://dejure.org/2022,32893)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2022 - 1 VB 98/19 (https://dejure.org/2022,32893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zur Möglichkeit einer Besorgnis der Befangenheit von hauptberuflich als Rechtsanwälte tätigen ehrenamtlichen Verfassungsrichtern - Mangelndes Ablehnungsrecht gem

  • BRAK-Mitteilungen

    Befangenheit einer Anwältin als Richterin am Verfassungsgerichtshof

  • Verfassungsgerichtshof BW PDF

    Zulässigkeit der Mitwirkung von Richterin Fridrich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 205
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.03.2019 - 1 VB 64/17

    Zur Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Hauptamtes eines tätigen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 8 und Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 13).

    Dies eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, dass gerade ihre hauptberufliche Tätigkeit in Anbetracht der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit gibt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 15).

    Dort stellte das Gericht entscheidend auf die Position der Richterin als hervorgehobene Führungskraft sowie auf die Betroffenheit des Geschäftsbereichs der Behörde durch die Rechtsfragen der Verfassungsbeschwerde ab (vgl. VerfGH, Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 22).

    Daher kann sich bei der Mitwirkung eines hochrangigen Beamten eines Ministeriums als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs die Problematik stellen, dass das betroffene Land in dessen Person gleichsam "auf der Richterbank" sitzen würde (vgl. VerfGH, Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 24).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.09.2021 - 1 VB 85/17

    Begründete Selbstablehnung einer Verfassungsrichterin, die im Hauptberuf

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 8 und Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 13).

    Erforderlich für die Besorgnis der Befangenheit ist eine Beziehung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die über eine solche allgemeine, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit auslösende "Beteiligung" hinausgeht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 10).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den "bösen" Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 9 und Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 15).

    Der Kanzleikollege der Richterin Fridrich ist hier weder im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst mandatiert (was im Verfahren 1 VB 85/17 zu einer begründeten Selbstablehnung führte, vgl. Beschluss vom 27.9.2021, Juris), noch war er in das zugrundeliegende fachgerichtliche einstweilige Rechtsschutzverfahren involviert.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 03.07.2017 - 1 GR 35/17

    "AfD-Richterin" von Verfahren ausgeschlossen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19
    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 VerfGHG setzt einen Grund voraus, der aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (VerfGH, Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 14 f.).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den "bösen" Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 9 und Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 15).

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19
    Der diesbezügliche Hinweis der Stadt ... auf die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Selbstablehnung schon dann vorliegt, wenn ein Richter Umstände anzeigt, die Anlass geben, über seine Befangenheit zu entscheiden, ohne dass er sich selbst für befangen hält (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5.12.2019 - 1 BvL 7/18 -, BVerfGE 152, 332, 335 Rn. 5, Juris Rn. 5 m.w.N.), geht fehl.
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