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   VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17   

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VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17 (https://dejure.org/2017,16989)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.05.2017 - 1 VB 30/17 (https://dejure.org/2017,16989)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 1 VB 30/17 (https://dejure.org/2017,16989)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
    Ein Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 8 ff.; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34).

    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34).

    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, oder wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 9; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 38/14

    Erschöpfung des Rechtsweges i.R.e. Klage auf Zulassung zum Studium der

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
    Ein Beschwerdeführer muss über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 8 ff.; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34).

    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, oder wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 9; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
    Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
    Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Juris Rn. 44).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 170; VerfGH, Urteil vom 30.5.2016 - 1 VB 15/15 -, Juris Rn. 34).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 07.11.2016 - 1 VB 43/16

    Beachtung der bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
    Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 - Juris Rn. 112).
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