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   VerfGH Baden-Württemberg, 27.09.2021 - 1 VB 85/17   

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https://dejure.org/2021,42704
VerfGH Baden-Württemberg, 27.09.2021 - 1 VB 85/17 (https://dejure.org/2021,42704)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.2021 - 1 VB 85/17 (https://dejure.org/2021,42704)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 2021 - 1 VB 85/17 (https://dejure.org/2021,42704)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.09.2021 - 1 VB 85/17
    Daher können erst weitere Umstände, die über die in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 19).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den "bösen" Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (VerfGH, Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 15; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 25).

    Zwar ist nach § 11 Abs. 2 VerfGHG ein Richter des Verfassungsgerichtshofs nicht mit der Folge eines Ausschlusses von der Ausübung seines Richteramts am Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG "beteiligt", wenn er "wegen ... seines Berufes ... oder aus einem ähnlich allgemeinen Grunde am Ausgang des Verfahrens interessiert ist" (vgl. zu § 18 BVerfGG BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 21).

  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.09.2021 - 1 VB 85/17
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aus dem Blickwinkel eines betroffenen Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 102, 192 - Juris Rn. 16) Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (zuletzt VerfGH, Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 13).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.03.2019 - 1 VB 64/17

    Zur Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Hauptamtes eines tätigen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.09.2021 - 1 VB 85/17
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aus dem Blickwinkel eines betroffenen Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 102, 192 - Juris Rn. 16) Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (zuletzt VerfGH, Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 13).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 03.07.2017 - 1 GR 35/17

    "AfD-Richterin" von Verfahren ausgeschlossen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 27.09.2021 - 1 VB 85/17
    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den "bösen" Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (VerfGH, Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 15; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 25).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19

    Zur Möglichkeit einer Besorgnis der Befangenheit von hauptberuflich als

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 8 und Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 13).

    Erforderlich für die Besorgnis der Befangenheit ist eine Beziehung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die über eine solche allgemeine, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit auslösende "Beteiligung" hinausgeht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 10).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den "bösen" Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27.9.2021 - 1 VB 85/17 -, Juris Rn. 9 und Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 15).

    Der Kanzleikollege der Richterin Fridrich ist hier weder im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst mandatiert (was im Verfahren 1 VB 85/17 zu einer begründeten Selbstablehnung führte, vgl. Beschluss vom 27.9.2021, Juris), noch war er in das zugrundeliegende fachgerichtliche einstweilige Rechtsschutzverfahren involviert.

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