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   VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16   

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VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16 (https://dejure.org/2016,45208)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.2016 - 1 VB 84/16 (https://dejure.org/2016,45208)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 2016 - 1 VB 84/16 (https://dejure.org/2016,45208)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 - Juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 25).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zur Überprüfung der Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesverfassungsgericht: BVerfGE 96, 345).

    In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der l. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 28 m. w.N.).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 30 m.w.N.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 52/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch für

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2016 wendet, ist sie unzulässig, weil gegen diesen Beschluss bereits eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers anhängig ist (1 VB 52/16).

    Denn dies wird - wie sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren 1 VB 52/16 ergibt - von einem erheblichen Teil der Rechtsprechung - wozu auch Senate des Bundesverwaltungsgerichtshofs gehören - vertreten.

    Ergänzend wird auf den Beschluss im Verfahren 1 VB 52/16 verwiesen.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 93/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Die vom Beschwerdeführer beantragte formale Verbindung jenes Verfahrens sowie des Verfahrens 1 VB 93/16 mit der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde war nicht geboten.

    Bei der Entscheidung über die Verfahren1 VB 52/16, 1 VB 84/16 und 1 VB 93/16 wurde jeweils der Vortrag in den anderen Verfahren berücksichtigt.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2016 - 1 S 783/16

    Richterablehnung in Anhörungsrügeverfahren

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 2916 - 1 S 783/16 - erhobene Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen wegen zunächst unwirksam festgesetzter

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 - Juris Rn. 35 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, Juris Rn. 20).
  • StGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 1 VB 37/14

    Offensichtliche Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde als Ergebnis einer

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4).
  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 409/09

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 - Juris Rn. 35 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, Juris Rn. 20).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 - Juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 25).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95
    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 84/16
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; zur Überprüfung der Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesverfassungsgericht: BVerfGE 96, 345).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 93/16

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Verletzung des

    Denn gegen diese Entscheidungen sind bereits Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers anhängig (1 VB 84/16 und 1 VB 52/16).

    Bei der Entscheidung über die Verfahren1 VB 52/16, 1 VB 84/16 und 1 VB 93/16 wurde jeweils der Vortrag in den anderen Verfahren berücksichtigt.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.02.2017 - 1 VB 101/16

    Offensichtliche Unbegründetheit der Verfassugsbeschwerde; Geltendmachung einer

    Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2016 hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2016 (1 VB 84/16) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.03.2017 - 1 VB 1/17

    Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Parteien i.R.d.

    Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. VerfGH, Beschluss vom 30.11.2016 - 1 VB 84/16 -, Juris Rn. 13; BVerfGE 86, 133 - Juris Rn. 35 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, Juris Rn. 20).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 16.06.2017 - 1 VB 113/16
    Dem Beschwerdeführer war es erstmals bereits am 15. Juli 2016 misslungen, einen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz per Fax an den Verfassungsgerichtshof zu übertragen (Verfahren 1 VB 84/16).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 1 VB 111/16
    Ihm musste auch, nachdem er bereits am 15. Juli 2016 (1 VB 84/16), am 19. August 2016 (1 VB 3/16) und am 17. Oktober 2016 (1 VB 108/16) ohne Erfolg unter Verwendung seines Mobilfunkgeräts Verfassungsbeschwerden per Fax an den Verfassungsgerichtshof zu schicken versuchte, bekannt sein, dass die von ihm verwendete Übertragungsmöglichkeit nicht funktionierte.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 VB 52/16
    Dies ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren 1 VB 84/16 mit Schriftsatz vom 3. August 2016 eingereichten Liste.
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