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   VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19   

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VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19 (https://dejure.org/2021,1277)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01.02.2021 - 14-VII-19 (https://dejure.org/2021,1277)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 14-VII-19 (https://dejure.org/2021,1277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Überhang- und Ausgleichsmandate

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 6; BayLWG Art. 42, Art. 44 Abs. 2
    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und Ausgleichsmandaten bei der bayerischen Landtagswahl

  • rewis.io

    Popularklage, Bewerber, Normenkontrolle, Wahlkreis, Gemeinde, Landtag, Vergleich, Chancengleichheit, Feststellung, Wahl, Verfahren, Vergabe, Landtagswahl, Verletzung, Grundsatz der Wahlgleichheit, Gleichheit der Wahl, Bayerische Verfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 651
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202; VerfGH BayVBl 2020, 86 Rn. 41).

    Er unterscheidet sich wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter (VerfGH vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/201 f.).

    aa) Konkreten Inhalt erhält die Wahlgleichheit erst in Zusammenhang mit einem bestimmten Wahlsystem (VerfGHE 65, 189/202), in Bayern also dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV niedergelegten und auf der Grundlage des Regelungsauftrags in Art. 14 Abs. 5 BV einfachrechtlich näher ausgestalteten verbesserten Verhältniswahlrecht.

    Die Verteilung der Abgeordnetenmandate muss deshalb möglichst genau die Kräfteverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend der Zahl der für sie landesweit abgegebenen gültigen Stimmen widerspiegeln (vgl. VerfGH vom 24.4.1992 VerfGHE 45, 54/63 f.; VerfGHE 65, 189/203 f.).

    Die getrennte Wahl in sieben selbstständigen Wahlkreisen ist zwangsläufig mit Einbußen an Proportionalität verbunden (VerfGHE 65, 189/203) und trägt wesentlich zu der von den Antragstellern beanstandeten regionalen "Verzerrung" (vgl. oben aa)) bei.

    Zwischen dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit besteht ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung der beiden Prinzipien zu lösen ist (VerfGH vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/160; vom 20.12.2001 VerfGHE 54, 181/196 f.; VerfGHE 65, 189/211 f.).

    Es kann sich daher eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Wahl- und Stimmkreisen ergeben, die ebenfalls dazu beiträgt, dass die Wählerstimmen im Vergleich unterschiedliche Erfolgswerte aufweisen und die Genauigkeit der verhältnismäßigen Repräsentation beeinträchtigt wird (VerfGHE 65, 189/205; vgl. auch BVerfGE 131, 316/341, 352).

    Weitere von den Antragstellern angedeutete Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Zulassung von wahlkreisübergreifenden Listenverbindungen oder eine Bildung der Sitzkontingente nach der Zahl der an der Wahl in den einzelnen Wahlkreisen tatsächlich teilnehmenden Personen, könnten zudem mit dem seinerseits unter dem Aspekt des Grundsatzes der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Effekt des negativen Stimmgewichts verbunden sein (vgl. VerfGHE 65, 189/205; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266 ff.; BVerfGE 131, 316 ff.).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Entsprechendes gilt für die Zulässigkeit und Erforderlichkeit von Ausgleichsmandaten (VerfGH BayVBl 2020, 86 Rn. 48 ff.; BVerfG vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316 ff.).

    Es kann sich daher eine unterschiedliche Wahlbeteiligung in den Wahl- und Stimmkreisen ergeben, die ebenfalls dazu beiträgt, dass die Wählerstimmen im Vergleich unterschiedliche Erfolgswerte aufweisen und die Genauigkeit der verhältnismäßigen Repräsentation beeinträchtigt wird (VerfGHE 65, 189/205; vgl. auch BVerfGE 131, 316/341, 352).

    Weitere von den Antragstellern angedeutete Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Zulassung von wahlkreisübergreifenden Listenverbindungen oder eine Bildung der Sitzkontingente nach der Zahl der an der Wahl in den einzelnen Wahlkreisen tatsächlich teilnehmenden Personen, könnten zudem mit dem seinerseits unter dem Aspekt des Grundsatzes der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Effekt des negativen Stimmgewichts verbunden sein (vgl. VerfGHE 65, 189/205; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266 ff.; BVerfGE 131, 316 ff.).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Insbesondere machen die Antragsteller nicht geltend, dass dieses Gebot gegen die demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV verstieße und es sich daher um "verfassungswidriges Verfassungsrecht" handeln könnte (vgl. VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125/127 f. m. w. N.; vom 21.11.2016 VerfGHE 69, 290 Rn. 116 ff. m. w. N.).

    Demgegenüber ist das verbesserte Verhältniswahlrecht - wie bereits dargelegt - zum einen durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise, die aus den Regierungsbezirken gebildet sind (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), gekennzeichnet, zum anderen durch die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV), ferner durch eine - mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbare (VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/58) - Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV).

    Solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender Gründe, also solcher Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (VerfGHE 59, 125/129; 65, 189/206; BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 408/418; vom 31.1.2012 BVerfGE 130, 212/227 f. m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Die Verteilung der Abgeordnetenmandate muss deshalb möglichst genau die Kräfteverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend der Zahl der für sie landesweit abgegebenen gültigen Stimmen widerspiegeln (vgl. VerfGH vom 24.4.1992 VerfGHE 45, 54/63 f.; VerfGHE 65, 189/203 f.).

    Dadurch soll gleichzeitig die persönliche Entscheidung des Wählers für "seinen" Abgeordneten erleichtert werden (VerfGHE 45, 54/63 f.; 65, 189/202 f.).

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Zwischen dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit besteht ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung der beiden Prinzipien zu lösen ist (VerfGH vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/160; vom 20.12.2001 VerfGHE 54, 181/196 f.; VerfGHE 65, 189/211 f.).

    Diese einfachgesetzliche Festlegung von Soll- und Höchstgrenzen, die Abweichungen von bis zu 50% bei der Einwohnerzahl und in der Folge auch im Hinblick auf die Zahl der Wahlberechtigten in den Stimmkreisen toleriert, wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüft und für verfassungsgemäß erachtet (VerfGHE 54, 109/137 ff.; 65, 189/212 f.).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Weitere von den Antragstellern angedeutete Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Zulassung von wahlkreisübergreifenden Listenverbindungen oder eine Bildung der Sitzkontingente nach der Zahl der an der Wahl in den einzelnen Wahlkreisen tatsächlich teilnehmenden Personen, könnten zudem mit dem seinerseits unter dem Aspekt des Grundsatzes der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Effekt des negativen Stimmgewichts verbunden sein (vgl. VerfGHE 65, 189/205; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266 ff.; BVerfGE 131, 316 ff.).
  • VerfGH Bayern, 24.11.1966 - 23-VII-66
    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Gleichwohl ist er als Wahlrechtsprinzip, dem im demokratischen Staatswesen sogar besonderes Gewicht zukommt, in der Bayerischen Verfassung geschützt (VerfGH vom 24.11.1966 VerfGHE 19, 105/110; vom 10.3.2020 - Vf. 56-III-19 - juris Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Demgegenüber ist das verbesserte Verhältniswahlrecht - wie bereits dargelegt - zum einen durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise, die aus den Regierungsbezirken gebildet sind (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), gekennzeichnet, zum anderen durch die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV), ferner durch eine - mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbare (VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/58) - Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Sie ist jedoch Folge des von der Bayerischen Verfassung vorgegebenen Wahlsystems ohne überregionale Stimmenverrechnung, gegen das sich im Übrigen unter dem Blickpunkt der Wahlrechtsgleichheit grundsätzliche Einwände nicht erheben lassen (vgl. BVerfG vom 11.10.1972 BVerfGE 34, 81/99).
  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19
    Solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender Gründe, also solcher Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (VerfGHE 59, 125/129; 65, 189/206; BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 408/418; vom 31.1.2012 BVerfGE 130, 212/227 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19

    Landtagswahl 2018 nicht wegen Auslegungsregelung zu abgegebenen Zweitstimmen

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • VerfGH Bayern, 15.02.1996 - 18-VII-95
  • VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91
  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • VerfGH Bayern, 11.11.2019 - 46-III-19

    Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

    Der Landesgesetzgeber ist frei, sich - unabhängig vom derzeit einfachgesetzlich (§ 1 Abs. 1 BWahlG) geltenden personalisierten Verhältniswahlsystem des Bundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [321]) - für eine Mehrheits- oder eine Verhältniswahl zu entscheiden oder beide Wahlsysteme miteinander zu verbinden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 37; Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    Ob durch eine etwaige Regelung in der Verfassung lediglich Überhang- und Ausgleichsmandate zugelassen werden, wenn sie sich in Anwendung der Wahlrechtsgrundsätze ergeben, oder ob sie zwingend vorgeschrieben sind (vgl. hierzu BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 36), bedarf daher keiner Entscheidung.

    Der Verfassungsgerichtshof hat allein zu prüfen, ob sich die vom Gesetzgeber gewählte rechtliche Konzeption im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen hält (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 - Vf. 28-V-20 unter Verweis auf BbgVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 35/20 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 54).

  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

    Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen auch mit Blick auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber grundsätzlich bei der Ausgestaltung rechtlicher Materien hat (vgl. etwa VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 39 [zum Besoldungs- und Versorgungsrecht]; vom 1.2.2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 37 [zum Wahlrecht]), nicht.
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 28-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes zu entscheiden, ob es bessere oder gerechtere Ausgestaltungen des Wahlrechts geben könnte, solange sich die vom Gesetzgeber gewählte Konzeption im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt (vgl. hierzu BbgVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 35/20 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 54).
  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 35/20

    Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; 5%-Klausel; Dualwahl; Wahlgleichheit; milderes

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Überlegungen zu etwaigen Perfektionierungsmöglichkeiten des Landeswahlrechts anzustellen (zutreffend BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 -, 3. LS, Rn. 54, juris) und zu entscheiden, ob es bessere oder gerechtere Ausgestaltungen des Wahlrechts geben könnte, solange sich der Gesetzgeber mit seiner Konzeption des Wahlrechts im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt.
  • VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19

    Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018

    Der Verfassungsgerichtshof hat in der genannten Zusammensetzung die Verfassungsmäßigkeit des Art. 44 Abs. 2 LWG bereits im Verfahren Vf. 14-VII-19 auf eine Popularklage hin umfassend geprüft und mit Entscheidung vom 1. Februar 2021 (BayVBl 2021, 265) bejaht.
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