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   VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73   

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VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73 (https://dejure.org/1975,2193)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01.08.1975 - 11-VII-73 (https://dejure.org/1975,2193)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01. August 1975 - 11-VII-73 (https://dejure.org/1975,2193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Bayern verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1733
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303 ff. ) auf Grund von Richtervorlagen den § 17 des hamburgischen Universitätsgesetzes vom 25.04.1969 und den Art. 3 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen vom 08.07.1970 teilweise als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt.

    In den Gründen dieser Entscheidung (BVerfGE 33, 303/357 f. ) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es werde weitgehend anerkannt, daß im Falle eines absoluten numerus clausus (Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen im ganzen Bundesgebiet) für Studienanfänger die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung möglichst einheitlicher Auswahlkriterien und durch ausreichend begründete, auch im Falle von Mehrfachbewerbungen einheitlich anfechtbare Bescheide erfolgen müsse.

    In dem zum absoluten numerus clausus für Medizin ergangenen Urteil habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 33, 303 ff. ) festgestellt, daß in einem auf Leistung abgestellten System ein Abiturient nicht nur mit Rücksicht auf den bayerischen Wohnsitz im Vergleich zu anderen Bewerbern aus anderen Bundesländern einen Vorteil genießen könne.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seinem Numerus-clausus-Urteil vom 18.07.1972 die Forderung anerkannt, daß im Falle eines absoluten numerus clausus für Studienanfänger die Verteilung aller freien Studienplätze im Bundesgebiet durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien und durch einheitlich anfechtbare Bescheide erfolgen müsse (BVerfGE 33, 303/356 f./356 ).

    Die Entscheidung über die Verantwortung der Wissenschaft als Lehre und Forschung innerhalb der staatlichen Gemeinschaft und ihre sinnvolle Organisation, insbesondere die Frage der Zulassung zum Hochschulstudium, kann nicht den Hochschulen zur ausschließlichen Regelung kraft der ihnen zustehenden Autonomie überlassen werden (VerfGH 17, 30/38 ; 24, 1 Leitsatz 2, S. 18; BVerfGE 33, 303/348) .

    In seiner Numerus-clausus-Entscheidung vom 18.07.1972 hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch hochschulreifer Bewerber auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl als Teilhaberecht aufgefaßt, das unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe und notwendig - durch den Gesetzgeber - regelungsbedürftig sei (BVerfGE 33, 303/336 ff. ).

    Unter Berufung auf den Wissenschaftsrat hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das Hochschulwesen der Bundesrepublik ein zusammenhängendes System darstelle, in dem einerseits nicht alle Studiengänge überall angeboten werden könnten und das andererseits eine Nutzung der Ausbildungskapazität über die Ländergrenzen hinaus erfordere (BVerfGE 33, 303/352) .

    Vom Gleichheitssatz ausgehend, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung vom 18.07.1972 nach dem Stand der damaligen Erfahrungen die Zulässigkeit einer Numerus-clausus-Regelung verfassungsrechtlich nur für den Fall bejaht, daß sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter ausschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird, und daß Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen (BVerfGE 33, 303/338 ).

    Die Länder entsprechen auf diese Weise dem Art. 12 Abs. 1 GG, der allen Deutschen das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte gewährleistet (BVerfGE 33, 303/352 f.) .

    Art. 128 Abs. 1 BV ist durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht beseitigt, sondern allenfalls dahin modifiziert, daß der Landesgesetzgeber bei einer gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regelung sich im Rahmen der Wertentscheidung des Grundgesetzes halten muß und keine Bevorzugung seiner Einwohner vornehmen darf, die mit den Grundsätzen einer freien Wahl der Ausbildungsstätten durch alle Deutschen in Widerspruch stünde (BVerfGE 33, 303/353 ).

    Im Numerus-clausus-Urteil (BverfGE 33, 303/345) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot herzuleitende Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium zwar beschränkbar sei, daß an derartige Zulassungsbeschränkungen im Falle eines absoluten numerus clausus jedoch strenge Anforderungen zu stellen seien.

    Im Numerus-clausus-Urteil (BVerfGE 33, 303/345) sei des Näheren dargelegt worden, daß das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot herzuleitende Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium beschränkbar sei, daß an solche Zulassungsbeschränkungen im Falle eines absoluten numerus clausus strenge Anforderungen zu stellen seien und daß derartige Einschränkungen nur dann als verfassungsmäßig anerkannt werden könnten, wenn Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber erfolgten.

    Aus Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 StV läßt sich unzweideutig entnehmen, daß das entscheidende Auswahlkriterium - bis auf weiteres - die durch die Gesamtdurchschnittsnote in den Reifezeugnissen belegte individuelle Leistung des Bewerbers sein soll; gewisse Differenzierungen derselben durch eine besondere Bewertung studienbezogener Fächer sind damit durchaus vereinbar (vgl. BVerfGE 33, 303/349) .

    Diesen Einwänden steht entgegen, daß die dem Gesetzgeber - entsprechendes gilt beim Abschluß von Staatsverträgen normativen Inhalts - eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei einer Auswahlregelung der vorliegenden Art, die ohnehin mit einer Ungleichbehandlung verbunden ist, nicht mehr erheblich sein kann (BVerfGE 33, 303/345) .

    Den Entscheidungsgründen ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß damit etwa von den grundsätzlichen Aussagen der Entscheidung vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303 ff.) zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger abgewichen werden sollte.

    Hebt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar auf bei ihrem Erlaß bestehende besondere Verhältnisse ab, so ist die Wirkung dieser Entscheidung begrenzt und die Gerichte sind durch § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht gehindert, angesichts veränderter Verhältnisse anders zu entscheiden und sich insbesondere an einer vorausgegangenen einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: BVerfGE 33, 303 ff.) zu orientieren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - wiederholt die Befugnis für sich in Anspruch genommen, aus Gründen der allmählichen Rechtsentwicklung des Außerkrafttretens einer Norm nicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung zurückzubeziehen (BVerfGE 21, 292/305 ; 27, 164/174 ; 34, 9 ; vor allem dann, wenn eine verfassungskonforme Auslegung in der Zwischenzeit möglich erschien (BVerfGE 33, 303/305 zu § 17 des hamburgischen Universitätsgesetzes).

    Dadurch würde ein Zustand geschaffen, der einer verfassungsmäßigen Regelung noch ferner stünde als der jetzige (vgl. auch BVerfGE 33, 303/347) .

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Mit Beschluß vom 03.04.1974 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 104 ff.) die Verfassungsbeschwerden mehrerer Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen, die sich dagegen richteten, daß bei der Zulassung zum Medizinstudium und einigen anderen Studiengängen in Anwendung des Art. 11 Abs. 8 StV die Durchschnittsnoten bayerischer Bewerber um einen sogenannten Malus verschlechtert worden sind.

    Die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 zu Art. 11 Abs. 8 StV (BVerfGE 37, 104 ff. ) macht die Normenkontrollanträge vor dem Bayer. Verfassungsgerichtshof mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Streitgegenstand nicht gegenstandslos.

    Aus der Tatsache, daß der Bund infolge der ihm zustehenden Rahmenkompetenz zum Erlaß von allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwesens seinerseits befugt ist, über den Hochschulzugang den Ländervertrag ablösende Rahmenvorschriften zu erlassen, kann nicht etwa gefolgert werden, daß der Staatsvertrag der Zustimmung des Bundes bedurft hätte (vgl. hierzu Kisker a.a.O. S. 147, 154 f.; BVerfGE 12, 205/252 ; 37, 104/120) .

    Das Anknüpfen an das Abiturzeugnis ist im Numerus-clausus-Urteil jedoch als bislang praktisch unvermeidbar bezeichnet worden (BVerfGE a.a.O. S. 349), wenn auch gewisse Bedenken hinsichtlich einer die Studienwünsche wohlwollend berücksichtigenden Notengebung und einer mangelnden Korrelation zwischen guten Schulergebnissen und Studienerfolg in gewissen Studienfächern geäußert wurden (vgl. auch BVerfGE 37, 104/114) .

    Neben der damit verbundenen erheblicheren Breitenwirkung tritt - wie die Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - als weiterer Faktor hinzu, daß Vergleichbarkeit und Prognosenwert der Noten der Reifezeugnisse im Bereich des Durchschnitts besonders fragwürdig erscheinen (ebenso BVerfGE 37, 104/115) .

    Im übrigen sei zu erwarten, daß die Länder ihrer in Art. 11 Abs. 8 Satz 1 StV vorgesehenen Verpflichtung nachkämen, einheitlich, objektivierte Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln (BVerfGE 37, 104/118) , und überdies eröffne Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 StV selbst die Möglichkeit, daß bei der Auswahl nach der Qualifikation Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studium stünden, besonders bewertet werden könnten (BVerfGE 37, 104/115) .

    Geht man mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 104/118) von der Annahme aus, daß der günstigere Notendurchschnitt in einem Land vorwiegend darauf zurückzuführen sein kann, daß dort Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben werden, so rechtfertigt dies auch die Annahme, daß im übrigen Bereich die Leistungen im wesentlichen gleich wie in den anderen Ländern benotet werden.

    b) Mit dieser Entscheidung werden Tragweite und Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 ff.) nicht verkannt.

    Ein etwaiger Ersatz der weggefallenen sog. Bonus-Malus-Regelung in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. StV durch eine andere denkbare Lösung, etwa auf der Grundlage von Länderkontingenten (vgl. BVerfGE 37, 104/120; Erklärung des Bayer. Staatsministers für Unterricht und Kultus, Stenogr. Berichte, Bayer. Landtag 8/23 vom 03.06.1975 S. 1064 f.), bedürfte einer einvernehmlichen Regelung der Länder, die den Staatsvertrag abgeschlossen haben; die Herbeiführung einer solchen erscheint für das kommende Wintersemester 1975/76 nicht mehr erreichbar.

    Gelingt es dessen ungeachtet auch in der Folgezeit nicht, einheitliche, objektive Maßstäbe für einen materiellen Vergleich der verschiedenen Hochschulzugangsberechtigungen zu finden, die es ermöglichen, die erzielten individuellen Leistungen der Bewerber ohne nachträgliche Veränderung durch einen Ausgleich auf der Grundlage der Berechnung von Durchschnittsnoten unmittelbar zu vergleichen, so bleibt immer etwa noch als weitere denkbare Lösung entweder der vom Bundesrat vorgeschlagene Weg, die vorhandenen Plätze für Studienanfänger nach Länderkontingenten aufzuteilen (vgl. auch BVerfGE 37, 104/120) , oder aber der, den Staatsvertrag ohne Bonus-Malus-Regelung zu vollziehen.

  • VerfGH Bayern, 14.08.1973 - 10-VII-73
    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug des Art. 11 Abs. 8 (mit Ausnahme des ersten Satzes) StV auszusetzen, hat der Bayer. Verfassungsgerichtshof durch Entscheidung vom 14.08.1973 (VerfGH 26, 101 ff.) abgewiesen.

    Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof an seiner in der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (VerfGH 26, 101 ff. ) vertretenen Auffassung festhalten sollte, Gegenstand der Popularklage sei der Zustimmungsbeschluß des Landtags zu dem am 20.10.1972 von den Ländern unterzeichneten Staatsvertrag, haben sie einer entsprechenden Umdeutung ihrer Anträge zugestimmt.

    Auch Zustimmungsbeschlüsse des Bayer. Landtags (Art. 72 Abs. 2 BV, Art. 181 BV) zu Staatsverträgen zwischen den Ländern unterliegen der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren, und zwar auch dem der Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV; sie sind Landesrecht im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BfGHG (VerfGH 26, 101/108 f. ; BVerfGE 12, 205 Leitsatz 1; 37, 191/197 ; BayVGH, BayVBl. 1964, 332/333 BVerwGE 22, 299/301 f. ; 35, 344/347 ; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern - letzte Ergänzungslieferung 1971 - RdNr. 4 zu Art. 72 BV; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 1971 - RdNr. 7 zu Art. 72 BV; Schneider, Verträge zwischen Gliedstaaten im Bundesstaat, VVDStRL Heft 19 - 1961 - S. 1/14; a. A. Kisker, Kooperation im Bundesstaat - 1971 - S. 80 f., 262, der bei einem unmittelbar rechtsetzenden Vertrag die Einordnung als Bundesrecht für angemessen hält, und Kopp, JZ 1970, 278/280, der als Geltungsgrundlage der Staatsverträge zwischen den Ländern eine dritte Ebene annimmt, die weder Bundesnoch Landesrecht sei).

    Er ist ein legislativer Akt, wodurch der Inhalt des Staatsvertrages in innerstaatliches materielles Recht transformiert wird (VerfGH 26, 101/109 ; BayVGH, BayVBl. 1964, 333/335 ; BVerfGE 37, 191/197 ; BVerwGE 22, 299/301 f. ; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher a.a.O. RdNr. 4 zu Art. 72 BV).

    Sie können sich nicht auf den Einwand berufen, derartige innerverfassungsrechtliche Mängel seien im Außenverhältnis ohne Bedeutung (VerfGH 26, 101/109 f. ; Schneider a.a.O. S. 25).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Auch Zustimmungsbeschlüsse des Bayer. Landtags (Art. 72 Abs. 2 BV, Art. 181 BV) zu Staatsverträgen zwischen den Ländern unterliegen der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren, und zwar auch dem der Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV; sie sind Landesrecht im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BfGHG (VerfGH 26, 101/108 f. ; BVerfGE 12, 205 Leitsatz 1; 37, 191/197 ; BayVGH, BayVBl. 1964, 332/333 BVerwGE 22, 299/301 f. ; 35, 344/347 ; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern - letzte Ergänzungslieferung 1971 - RdNr. 4 zu Art. 72 BV; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 1971 - RdNr. 7 zu Art. 72 BV; Schneider, Verträge zwischen Gliedstaaten im Bundesstaat, VVDStRL Heft 19 - 1961 - S. 1/14; a. A. Kisker, Kooperation im Bundesstaat - 1971 - S. 80 f., 262, der bei einem unmittelbar rechtsetzenden Vertrag die Einordnung als Bundesrecht für angemessen hält, und Kopp, JZ 1970, 278/280, der als Geltungsgrundlage der Staatsverträge zwischen den Ländern eine dritte Ebene annimmt, die weder Bundesnoch Landesrecht sei).

    Die vertragliche Kooperation selbständiger Länder zur Regelung einer in ihre Kompetenz fallenden Materie ist im Bundesstaat systemkonform (BVerfGE 12, 205/252; Kisker a.a.O. S. 148; Schneider a.a.O. S. 13).

    Aus der Tatsache, daß der Bund infolge der ihm zustehenden Rahmenkompetenz zum Erlaß von allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwesens seinerseits befugt ist, über den Hochschulzugang den Ländervertrag ablösende Rahmenvorschriften zu erlassen, kann nicht etwa gefolgert werden, daß der Staatsvertrag der Zustimmung des Bundes bedurft hätte (vgl. hierzu Kisker a.a.O. S. 147, 154 f.; BVerfGE 12, 205/252 ; 37, 104/120) .

    Die Grundsätze der Teilnichtigkeit von Rechtsnormen gelten auch für Zustimmungsbeschlüsse zu Staatsverträgen (vgl. BVerfGE 12, 205/240 ; 22, 134/152 ; 37, 191/197) .

  • VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Art. 128 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat zwar nicht, so viele und so vielartige Ausbildungsstätten zu errichten, daß jedermann die ihm entsprechende Ausbildung zu erhalten vermag (VerfGH 13, 141/146 ; 15, 49/53 ; 17, 30/38 ; 21, 59/66 ; 24, 1/25 ; VerfGHE vom 09.06.1975 Vf. 29-V-71 ; Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 1948, Erl. zu Art. 128 Abs. 1, S. 209; Meder a.a.O. RdNr. 1 zu Art. 128 BV).

    Art. 128 Abs. 1 BV enthält insofern unmittelbar geltendes, objektives Recht, als er dem Gesetzgeber eine Schranke setzt; eine ihm widersprechende Norm wäre unzulässig (VerfGH 17, 46/58 ; 24, 1 Leitsatz 8 b; BayVerfGE vom 09.06.1975 Vf. 29-V-71 S. 13 ).

    Ob an dieser Auffassung angesichts der gesteigerten Bedeutung, die dem Bildungs- und Hochschulwesen im modernen Kultur- und Sozialstaat zukommt (vgl. VerfGHE vom 09.06.1975 Vf. 29-V-71 S. 14), sowie des Wortlauts dieser Verfassungsnorm festzuhalten ist, kann hier mit Rücksicht auf die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 118 Abs. 1 BV dahinstehen.

  • VerfGH Bayern, 29.05.1963 - 116-VII-62
    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Sie hat daher auch nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zur Voraussetzung; dieser muß nicht in einem Grundrecht verletzt sein (VerfGH 7, 69/73 ; 16, 55/61 ; 18, 166/172 ; VerfGHE vom 06.06.1975 Vf. 16-VII-73 S. 11 ; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 1971 - RdNr. 7 zu Art. 98 BV).

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Popularklage, die nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des einzelnen dient, sondern im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution bezweckt (VerfGH 7, 69/73 ; 16, 55/61 ; 18, 166/172 ; VerfGHE vom 06.06.1975 Vf. 16-VII-73 S. 11 ; Meder a.a.O. RdNr. 7 zu Art. 98 BV), ist dem Verfassungsgerichtshof bis zum Erlaß einer gesetzlichen Regelung eine dem Verfassungsprozeßrecht gemäße Gestaltungsmöglichkeit eröffnet (vgl. VerfGH 27, 35/46 zur Frage der Kassation gerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren).

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Er verlangt zwar keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt gewisse Differenzierungen zu, diese müssen jedoch durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sein (VerfGH 25, 1/8 ; 26, 144/156 ; 27, 14/27 je mit weiteren Nachweisen; BVerfGE 13, 225/227 f.) {{Fussnote|52|BVerfG, 29.11.1961, 1 BvR 148/57.

    W. F.: BVerfGE 13, 225; DÖV 1962, 23; JR 1962, 175; MDR 1962, 192; NJW 1962, 100.}} .

  • VerfGH Bayern, 06.06.1975 - 16-VII-73

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Sie hat daher auch nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zur Voraussetzung; dieser muß nicht in einem Grundrecht verletzt sein (VerfGH 7, 69/73 ; 16, 55/61 ; 18, 166/172 ; VerfGHE vom 06.06.1975 Vf. 16-VII-73 S. 11 ; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 1971 - RdNr. 7 zu Art. 98 BV).

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Popularklage, die nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des einzelnen dient, sondern im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution bezweckt (VerfGH 7, 69/73 ; 16, 55/61 ; 18, 166/172 ; VerfGHE vom 06.06.1975 Vf. 16-VII-73 S. 11 ; Meder a.a.O. RdNr. 7 zu Art. 98 BV), ist dem Verfassungsgerichtshof bis zum Erlaß einer gesetzlichen Regelung eine dem Verfassungsprozeßrecht gemäße Gestaltungsmöglichkeit eröffnet (vgl. VerfGH 27, 35/46 zur Frage der Kassation gerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren).

  • VerfGH Bayern, 22.12.1965 - 93-VII-62
    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Sie hat daher auch nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zur Voraussetzung; dieser muß nicht in einem Grundrecht verletzt sein (VerfGH 7, 69/73 ; 16, 55/61 ; 18, 166/172 ; VerfGHE vom 06.06.1975 Vf. 16-VII-73 S. 11 ; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 1971 - RdNr. 7 zu Art. 98 BV).

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Popularklage, die nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des einzelnen dient, sondern im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution bezweckt (VerfGH 7, 69/73 ; 16, 55/61 ; 18, 166/172 ; VerfGHE vom 06.06.1975 Vf. 16-VII-73 S. 11 ; Meder a.a.O. RdNr. 7 zu Art. 98 BV), ist dem Verfassungsgerichtshof bis zum Erlaß einer gesetzlichen Regelung eine dem Verfassungsprozeßrecht gemäße Gestaltungsmöglichkeit eröffnet (vgl. VerfGH 27, 35/46 zur Frage der Kassation gerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377/391 f. ; 20, 56/87 {{Fussnote|66|BVerfG, 19.07.1966, 2 BvF 1/65.

    W. F.: BVerfGE 20, 56; DÖV 1966, 563; JZ 1966, 517; MDR 1966, 903; NJW 1966, 1499.}} ; 24, 289/297 , BVerfGE vom 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 - NJW 1975, 1355) .

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvL 17/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der verwaltungsgerichtliche

  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • VerfGH Bayern, 13.12.1973 - 8-VII-73
  • VerfGH Bayern, 31.07.1957 - 86-VII-52
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    In diesem Beschluß wurde ebenfalls der im Staatsvertrag als Übergangslösung vereinbarte pauschale Notenausgleich in Gestalt der sogenannten Bonus-Malus-Regelung (Art. 11 Abs. 8) gebilligt, der später Gegenstand weiterer Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (NJW 1975, S. 1733), dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 103 ) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 1976, S. 1113 und NJW 1977, S. 66) wurde.

    Während der bayerische Verfassungsgerichtshof diese Regelung in seiner Entscheidung vom 1. August 1975 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderungen als nichtig geworden beurteilte (NJW 1975, S. 1733), hat das Bundesverwaltungsgericht sie in seinem Urteil vom 9.Juli 1976 (NJW 1977, S. 66) für verbindlich erklärt und demgemäß Bayern verpflichtet, der ZVS die erforderlichen Daten weiterhin zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BverfGE 42, 103).

    Von der umstrittenen Bonus-Malus-Regelung unterscheidet sie sich dadurch vorteilhaft, daß die individuellen Noten nicht durch pauschale Zuschläge oder Abzüge verändert werden müssen, was das Bundesverfassungsgericht schon im Malus-Beschluß als problematisch beurteilt hat (BVerfGE 37, 104 [120]) und was - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend ausführt (NJW 1975, S. 1733) - noch problematischer wird, wenn - anders als im Malus-Beschluß - sämtliche zulassungsbeschränkten Fächer berücksichtigt werden.

  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dann in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 - Vf. 11 - VII - 73 - (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) festgestellt, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nunmehr insoweit mit Art. 118 Abs. 1, dem Gleichheitssatz der Verfassung des Freistaats Bayern unvereinbar und deshalb nichtig geworden ist, als der Staatsvertrag in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. die Grundsätze des Notenausgleichs regelt .

    Die Verpflichtungen der Länder aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen werden auch bezüglich der Anwendung der Bonus-Malus-Regelung nicht durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 01.08.1975 - Vf. 11-VII-73 - (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) beseitigt; auch für den Freistaat Bayern rechtfertigt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Nichtanwendung der Bonus-Malus-Regelung nicht.

    Diesen Gedanken wiederholt auch die Entscheidung vom 01.08.1975 (Urteilsabdruck S. 25 f. = NJW 1975, 1733 [1734 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [556 re. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [434]), bemerkt aber, der abschließenden Erörterung dieser Frage bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht, denn eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs hätte - auch wenn keine Außenwirkung einträte - jedenfalls innerstaatliche Wirkung für die vertragschließenden Organe des Freistaats Bayern hinsichtlich ihrer im Vertrag vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten.

    An einer anderen Stelle in der Entscheidung (vgl. Abdruck S. 36 = NJW 1975, 1733 [1736 re. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [437]) heißt es dann aber unter Hinweis auf die frühere Entscheidung wiederum, die anderen Länder könnten sich nicht auf den Einwand berufen, innerverfassungsrechtliche Mängel seien im Außenverhältnis ohne Bedeutung.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof selbst ging in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 davon aus (vgl. Entscheidungsabdruck S. 50 = NJW 1975, 1733 [1739 li. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [441]), daß weder für die Annahme, das Notengefälle beruhe auf einer unterschiedlichen Notengebungspraxis, noch für die Aussage der Bayerischen Staatsregierung, die besseren Durchschnittsnoten bayerischer Abiturienten seien durch eine strengere Auslese und ein differenzierteres Schulsystem erklärbar, durch wissenschaftliche Erkenntnisse erhärtete Daten vorliegen.

    Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungsabdruck S. 47 = NJW 1975, 1733 [1738 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [557] = EuGRZ 1975, 431 [440]) läßt sich daraus, daß in Bayern Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben wurden (vgl. den Hinweis in BVerfGE 37, 104 [118]), nicht folgern, daß im Bereich durchschnittlicher Noten in allen Ländern im wesentlichen gleich bewertet wurde.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat im Beschluß vom 1. August 1975 - Vf 11 - VII - 73 - (NJW 1975 S 1733ff) den von den vertragschließenden Ländern als Übergangslösung beschlossenen pauschalen Notenausgleich in Art. 11 Abs. 8 des Staatsvertrages nicht mehr als ein taugliches Mittel zur Erfüllung der Zielsetzung des Staatsvertrages anerkannt und im Tenor entschieden, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, soweit er sich auf Art. 11 Abs. 8 Sätze 2ff des Staatsvertrages bezieht, nunmehr "mit Art. 118 Abs. 1 BV unvereinbar und deshalb nichtig geworden" ist und daß dieser Teil des Staatsvertrages ab Sommersemester 1976 von dem Freistaat Bayern "nicht mehr angewendet werden" darf.
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

    Dies ergibt sich für das vorliegende Verfahren schon daraus, dass die beanstandete Ausgestaltung des Krankenversorgungsabzugs - anders als die in Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht umstrittene bonus-malus-Regelung der Abiturnoten (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 1. August 1975 - Vf 11.VII-73 -, NJW 1975, 1733 und BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 ; vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 6. Juli 1978 - Vf. 10-VII-76 -, juris Rn. 24) - das Verfahren der zentralen Vergabe der nach Landesrecht festgesetzten Studienplätze nicht berührt (vgl. Art. 8 HZulEinrErrStV und die Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung) und dessen Durchführung nicht behindert.
  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dann in seiner Entscheidung vom 1. August 1975 - Vf. 11 - VII - 73 - (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) festgestellt, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nunmehr insoweit mit Art. 118 Abs. 1, dem Gleichheitssatz der Verfassung des Freistaats Bayern unvereinbar und deshalb nichtig geworden ist, als der Staatsvertrag in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. die Grundsätze des Notenausgleichs regelt.
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