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   VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14   

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VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14 (https://dejure.org/2019,11835)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2019 - 92-VI-14 (https://dejure.org/2019,11835)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 92-VI-14 (https://dejure.org/2019,11835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 120; KostVfg § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1
    Prozessgrundrechte

  • JurPC

    Ausbaugrad des maschinellen Mahnverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2154
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17).

    Zwar kann der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 21. August 2013 zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 8.2.2019 Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 18; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 22).

    a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV rügt, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Verfahren über die weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (vgl. VerfGH vom 16.11.1979 VerfGHE 32, 142/144; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 38; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 19).

    b) Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, die angefochtenen Entscheidungen seien willkürlich und verletzten damit seine verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 118 Abs. 1 BV, gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens wendet, ist die im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer behauptete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 31).

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23).

  • VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16

    Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17).

    Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass das Gericht dem Rechtsstreit insoweit eine Wendung gegeben hätte, mit der der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 31), wobei es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob die eingenommene Rechtsansicht im Ergebnis zutreffend ist.

  • VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 34).

    Das rechtliche Gehör wäre hingegen verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen oder Erwägungen zugrunde gelegt hätte, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten (VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 34).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 2/14

    Rückwirkung demnächst erfolgender Klagezustellung: Hinnehmbare dem Kläger

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene - im Übrigen erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. März 2014 ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015 (V ZR 2/14 - juris) ändert daran schon deshalb nichts, weil sich der Bundesgerichtshof dort mit den Auswirkungen einer Vereinbarung mit dem Zentralen Mahngericht nicht befasst.
  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 31).
  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 31).
  • VerfGH Bayern, 07.02.2017 - 84-VI-15

    Darlegungsanforderungen bei Landesverfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14
    Zwar kann der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 21. August 2013 zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 8.2.2019 Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 18; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 22).
  • VerfGH Bayern, 24.02.2017 - 59-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Kosten für ein vom

  • VerfGH Bayern, 31.01.2019 - 29-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 18-VI-23

    Verfassungsbeschwerde, Berufung, Zulassungsverfahren, Gemeinde, Festsetzung,

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen von der Beschwerdeführerin bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht der Beschwerdeführerin verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).

    In einem solchen Fall ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die von der Beschwerdeführerin beanstandete Beschwer enthält (VerfGHE 68, 10 Rn. 55; VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 22, 24; Wolff in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Der Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg vom 15. September 2017, der auch insoweit den maßgeblichen Prüfungsgegenstand darstellt (vgl. VerfGH vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 22 f.), ist zwar sehr knapp; das Oberlandesgericht macht aber durch die inhaltliche Bezugnahme auf den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 12. Mai 2016 deutlich, dass es sich den Gründen dieses Beschlusses anschließt.
  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Denn das Oberlandesgericht Nürnberg hat - wie bereits ausgeführt - in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017, auf den auch insoweit maßgeblich abzustellen ist (VerfGH vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 22 f.), alle wesentlichen Aspekte im Ablehnungsverfahren zur Kenntnis genommen, unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur rechtlich gewürdigt und in seiner Entscheidungsbegründung hierzu Ausführungen gemacht.
  • VerfGH Bayern, 10.07.2020 - 37-VI-18

    Kein grundrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Radfahrbeschränkungen auf

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).

    Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 22 ff.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

    Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung ist für die verfassungsgerichtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn sich ein Beschwerdeführer gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens wendet und - wie im Fall der Nichtzulassung eines der Zulassung bedürfenden Rechtsmittels - das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vornimmt (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 24, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung ist für die verfassungsgerichtliche Prüfung allerdings dann unmittelbar maßgeblich, wenn das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen hat (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 24, vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 36, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 06.08.2019 - 79-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23; vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 33).
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