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   VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19   

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https://dejure.org/2019,45104
VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19 (https://dejure.org/2019,45104)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.12.2019 - 9-VII-19 (https://dejure.org/2019,45104)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 9-VII-19 (https://dejure.org/2019,45104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2 u. 3, Art. 51, Art. 55 Abs. 1 S. 1; BV Art. 66, Art. 98 S. 4, Art. 120; BauGB § 10 Abs. 1
    Bebauungspläne Neubau Münchener Hauptbahnhof

  • rewis.io

    Bebauungspläne Neubau Münchener Hauptbahnhof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 08.07.1985 - 6-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Da das Bebauungsplanverfahren der Landeshauptstadt München noch nicht abgeschlossen ist, fehlt es an einer rechtlich existenten Norm, die mit einer Popularklage angegriffen werden könnte (VerfGH vom 8.7.1985 VerfGHE 38, 71/73).

    c) Der Verfassungsgerichtshof kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber hinaus auch nicht um vorbeugenden Rechtsschutz gegen einzelne bauliche Maßnahmen angegangen werden, die sich auf die Grundlagen einer laufenden Bauleitplanung auswirken (vgl. VerfGHE 38, 71/74).

    Das Gebrauchmachen von Genehmigungen und Erlaubnissen, die dieser bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss für den Bereich des Hauptbahnhofs umfasst, kann durch ein die Bauleitplanung betreffendes Popularklageverfahren nicht verhindert werden (vgl. VerfGHE 38, 71/74; VerfGH vom 13.6.2005 - Vf. 1-VII-05 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 27.06.2019 - 22 AE 19.40025

    Eisenbahnrecht - Eilantrag des Verkehrsclub Deutschland e.V. gegen den Abriss des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Ferner lässt das Vorbringen der Antragsteller unberücksichtigt, dass die beanstandeten Abrissarbeiten von einer vorhandenen Planfeststellung gedeckt sind (vgl. BayVGH vom 27.6.2019 - 22 AE 19.40025 - juris Rn. 24).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Ist ein Hauptsacheverfahren - wie vorliegend - (noch) nicht anhängig, kann ein Eilantrag allenfalls zulässig sein, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor den Verfassungsgerichtshof gebracht werden könnte (vgl. BVerfG vom 23.4.2002 BVerfGE 105, 235/238).
  • VerfGH Bayern, 13.06.2005 - 1-VII-05
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Das Gebrauchmachen von Genehmigungen und Erlaubnissen, die dieser bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss für den Bereich des Hauptbahnhofs umfasst, kann durch ein die Bauleitplanung betreffendes Popularklageverfahren nicht verhindert werden (vgl. VerfGHE 38, 71/74; VerfGH vom 13.6.2005 - Vf. 1-VII-05 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.3.2019 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15

    Erfolglose Popularklage wegen gesetzgeberischen Unterlassens (Erweiterung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber habe im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder einer anderen Grundrechtsnorm verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. m. w. N.; vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115; vom 13.10.2016 BayVBl 2017, 228 Rn. 20; vom 25.6.2019 - Vf. 4-VII-17 - juris Rn. 23; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 98 Satz 4 Rn. 14).
  • BVerwG, 15.06.2004 - 4 BN 14.04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Denn ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen ist bereits nach Bundesrecht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG vom 15.6.2004 - 4 BN 14/04 - juris Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 42 b; Dirnberger in Spanowsky/Uechtritz, BauGB, § 1 Rn. 49; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 1 Rn. 31), das aufgrund seines höheren Rangs insoweit dem Landesverfassungsrecht vorgeht (vgl. Korioth in Maunz/Dürig, GG, Art. 142 Rn. 15).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 24 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2019 - 4-VII-17

    Voraussetzungen einer Popularklage gegen ein Unterlassen der Landeshauptstadt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber habe im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder einer anderen Grundrechtsnorm verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. m. w. N.; vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115; vom 13.10.2016 BayVBl 2017, 228 Rn. 20; vom 25.6.2019 - Vf. 4-VII-17 - juris Rn. 23; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 98 Satz 4 Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 09.05.1994 - 9-VII-91

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19
    Der Gesetzeszweck des Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG, den Antragstellern die mangelnden Erfolgsaussichten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor Augen zu führen (LT-Drs. 11/12997 S. 20; VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/147), ist nicht nur für die Popularklage als Hauptsacheverfahren von Bedeutung.
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 5.12.2019 - Vf. 9-VII-19 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2020 - 23-VII-19

    Unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan

    Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen worden ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (VerfGH vom 27.8.2018 BayVBl 2019, 46 Rn. 23; vom 5.12.2019 - Vf. 9-VII-19 - juris Rn. 14; vom 18.3.2020 - Vf. 17-VII-18 - juris Rn. 34).
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