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   VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05   

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https://dejure.org/2005,14346
VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05 (https://dejure.org/2005,14346)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2005 - 21-IX-05 (https://dejure.org/2005,14346)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2005 - 21-IX-05 (https://dejure.org/2005,14346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG); Verfassungsrechtlich bestimmter Status bayerischer Abgeordneter; Abschaffung von Abgeordnetenpensionen; Trennung von politischem Mandat und ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 754
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 ( BVerfGE 40, 296/329) stehe dem nicht entgegen, da ihr die besondere Rechtslage im Saarland zugrunde gelegen habe.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.1975 (= BVerfGE 40, 296 ff.) ist aus der früheren Aufwandsentschädigung der Abgeordneten nach Art. 48 Abs. 3 GG eine Vollalimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung (" full-time-job ") gewordenes Mandat.

    Die Bemessung des parlamentarischen Einkommens darf die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten nicht gefährden (vgl. BVerfG vom 5.11.1975 = BVerfGE 40, 296/315 f.).

    48 Abs. 3 GG gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des demokratischen Prinzips, das in Art. 28 Abs. 1 GG als ein für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern wesentlicher Bestandteil gefordert wird (vgl. BVerfG vom 5.11.1975 = BVerfGE 40, 296/319).

    Da die Entschädigung des Abgeordneten aber eine angemessene Vollalimentation des Abgeordneten und seiner Familie sein muss (vgl. BVerfG vom 5.11.1975 = BVerfGE 40, 296/315 f.), wäre ein solches System nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Entschädigung so hoch bemessen wäre, dass sie dem Abgeordneten neben den Kosten für die allgemeine Lebensführung eine entsprechende Vorsorge gestattet.

  • VerfGH Bayern, 14.11.1994 - 95-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung des gesamten Gesetzentwurfs festzustellen (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 = VerfGH 47, 265/273; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/313 ff.).

    Dementsprechend können die Bürger auch bei den Vorstufen eines Volksentscheids keine differenzierenden Erklä­rungen zum vorgelegten Gesetzentwurf abgeben (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 = VerfGH 47, 265/274; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/314).

    c) Die Mehrheit beruft sich für ihre Ablehnung der Teilzulässigkeit insbesondere auf zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1994 (VerfGH 47, 265 ff. und 47, 276 ff.).

    Wenn das Staatsministerium des Innern meint, der Verfassungsgerichtshof habe 1994 die Rechtsprechung von 1990 "fortentwickelt" und die Mehrheit hier der Auffassung ist, 1994 habe sich der Verfassungsgerichtshof "gegenüber älteren Entscheidungen abgegrenzt", übersehen sie, dass die maßgebliche Entscheidung von 1994 (VerfGH 47, 265/274) der Entscheidung von 1990 zu Unrecht unterstellt, dass die damals für unzulässig erkannten Normen "nur unwesentliche Bestandteile des Gesetzentwurfs darstellen, wie dies in der genannten Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde".

  • VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Damit hat sich der Verfassungsgerichtshof gegenüber älteren Entscheidungen abgegrenzt, in denen unter Berufung auf die Maßstäbe der Teilnichtigkeit von Normen Volksbegehren teilweise zugelassen worden waren (vgl. VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/267; VerfGH vom 27.3.1990 = VerfGH 43, 35/64).

    Während es bei der Landtagsgesetzgebung keine begleitende Kontrolle während des Gesetzgebungsverfahrens gibt, wird diese bei der Volksgesetzgebung damit gerechtfertigt, dass eine Kontrolle erst nach der aufwendigen Volksgesetzgebung mit der amtlichen Eintragung von einem Zehntel der Stimmberechtigten (Art. 74 Abs. 1 BV), der anschließenden Behandlung im Landtag (Art. 74 Abs. 3 BV) und dem abschließendem Volksentscheid (Art. 74 Abs. 6 BV) nicht sinnvoll sei und deshalb keinen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip darstelle (vgl. VerfGH 43, 35/55 f.; Tilch, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, 1997, S. 275/278 f.).

    Richtig und erforderlich wäre es jetzt gewesen, an die Entscheidung des Gerichts vom 27.3.1990 (VerfGH 43, 35 ff.) anzuknüpfen.

    Das Gegenteil ist zwingend, denn unter den acht als unzulässig angesehenen Teilen des mit dem Volksbegehrens "Das bessere Müllkonzept" vorgelegten Gesetzentwurfs für ein Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz befand sich auch die besonders wichtige Vorschrift zur maximalen Einschränkung der thermischen Verwertung in Art. 11 Abs. 4. In den Urteilsgründen (VerfGH 43, 35/63) wird ausgeführt, Satz 1 sei " dahin zu verstehen, dass das thermische Behandeln von Abfällen u. a. erst dann zulässig sein soll, wenn die stoffliche Verwertung technisch nicht möglich ist." Diese Erweiterung der Verwertungsregelung verstoße gegen Bundesrecht.

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2000 (= VerfGH 53, 81) könne die Ansicht des Innenministeriums nicht stützen, da sie zum vorliegenden Sachverhalt eklatante Unterschiede aufweise.

    An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof seither festgehalten (vgl. VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42/74; VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/112).

    Ohne die vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erachteten Teile wäre das mit dem Volksbegehren verfolgte Anliegen - verglichen mit dem durch die Unterschriften von mindestens 25.000 Stimmberechtigten gebilligten ursprünglichen Entwurf - nur noch ein Torso (vgl. VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/112).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung des gesamten Gesetzentwurfs festzustellen (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 = VerfGH 47, 265/273; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/313 ff.).

    Dementsprechend können die Bürger auch bei den Vorstufen eines Volksentscheids keine differenzierenden Erklä­rungen zum vorgelegten Gesetzentwurf abgeben (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 = VerfGH 47, 265/274; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/314).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Das könnte auch für Angehörige von Unternehmensorganen gelten, die keine Vertretungsmacht nach außen haben, jedoch nach privat-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen intern bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausüben ( BVerfG vom 21.1.1975 = BVerfGE 38, 326/340).

    Auch wenn der Begriff "Angestellte des öffentlichen Dienstes" in   Art. 137 Abs. 1 GG weit ausgelegt wird, fallen angesichts des Zwecks des Art. 137 Abs. 1 GG unter diesen Begriff keinesfalls Angestellte, die bei einer juristischen Person des Privatrechts, bei einer Privatgesellschaft oder einer Privatperson beschäftigt sind, die weder rechtlich noch wirtschaftlich   von einer Person des öffentlichen Rechts beherrscht wird (vgl. BVerfG vom 21.1.1975 = BVerfGE 38, 326/339; BVerfG vom 4. April 1978 = BVerfGE 48, 64/83 ff.).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof seither festgehalten (vgl. VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42/74; VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/112).
  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Damit hat sich der Verfassungsgerichtshof gegenüber älteren Entscheidungen abgegrenzt, in denen unter Berufung auf die Maßstäbe der Teilnichtigkeit von Normen Volksbegehren teilweise zugelassen worden waren (vgl. VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/267; VerfGH vom 27.3.1990 = VerfGH 43, 35/64).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05
    Auch wenn der Begriff "Angestellte des öffentlichen Dienstes" in   Art. 137 Abs. 1 GG weit ausgelegt wird, fallen angesichts des Zwecks des Art. 137 Abs. 1 GG unter diesen Begriff keinesfalls Angestellte, die bei einer juristischen Person des Privatrechts, bei einer Privatgesellschaft oder einer Privatperson beschäftigt sind, die weder rechtlich noch wirtschaftlich   von einer Person des öffentlichen Rechts beherrscht wird (vgl. BVerfG vom 21.1.1975 = BVerfGE 38, 326/339; BVerfG vom 4. April 1978 = BVerfGE 48, 64/83 ff.).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Gewährleistet ist das Recht, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen und es auszuüben (vgl. VerfGH vom 6.5.2000 VerfGHE 58, 113/124).
  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Für die Auslegung eines Gesetzentwurfs, der dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden soll, ist auf den objektivierten Willen der Unterstützer des Volksbegehrens abzustellen, wie er mit ihrer Unterschrift zum Ausdruck gekommen ist (VerfGH, LVerfGE 10, 64 ; zur Teil- oder Gesamtunzulässigkeit eines Volksbegehrens unter Hinweis auf BayVerfGHE 47, 276 ; vgl. auch BayVerfGHE 47, 265 ; 58, 113 ; SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ; ThürVerfGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 47/06 -, juris Rn. 106; für das Bürgerbegehren: BayVGH, Urteil vom 21. März 2012 - 4 B 11.221 -, juris Rn. 21).

    Nicht in den Abstimmungsunterlagen enthaltene Erklärungen der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens nach Abschluss der Unterschriftensammlung, insbesondere Erläuterungen zum Inhalt des Volksbegehrens oder über den vermuteten Willen seiner Unterstützer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, sind hierbei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVerfGHE 47, 265 , 276 ; 58, 113 ; BayVGH, a. a. O.; BremStGH, NVwZ 1987, 576 ; SaarlVerfGH, a. a. O.; ThürVerfGH, a. a. O.; zur ausnahmsweisen Berücksichtigung vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 143/08 -, juris Rn. 116).

    Sind wesentliche Teile unzulässig, kann dies nicht mehr angenommen werden (vgl. VerfGH, LVerfGE 10, 64 ; BayVerfGHE 47, 265 , 276 ; 58, 113 ; ThürVerfGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 47/06 -, juris Rn. 106; ders., LVerfGE 12, 405 ).

    Mit Rücksicht auf die Anforderungen an die Unterstützung des Volksbegehrens als Voraussetzung für dessen Einleitung und Durchführung sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit geltender Gesetze (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 82, 159 m. w. N.) auf Entwürfe im Volksgesetzgebungsverfahren nicht übertragbar (vgl. BayVerfGHE 47, 265 , 276 ; 58, 113 ).

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung des gesamten Gesetzentwurfs festzustellen (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 VerfGHE 47, 265/273; vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/313 ff.; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/130 f.; vom 16.7.2019 - Vf. 41-IX-19 - juris Rn. 118).

    Die vom Bevollmächtigten der Beauftragten des Volksbegehrens in der mündlichen Verhandlung vertretene Erwägung, dass auch ohne die als kompetenzwidrig beanstandeten Vorschriften des geplanten Bayerischen Radgesetzes der Kern des Volksbegehrens beibehalten werde und daher eine teilweise Zulassung in Betracht komme, ist insoweit nicht ausschlaggebend (vgl. auch VerfGHE 58, 113/132).

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung - hier mit Art. 73 BV - im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (VerfGH vom 31.3.2004 = VerfGH 53, 42/60; VerfGH vom 6.5.2005 = VerfGH 58, 113/124).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

    Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung des gesamten Gesetzentwurfs festzustellen (vgl. VerfGH vom 14.11.1994 VerfGHE 47, 265/273; vom 17.11.1994 VerfGHE 47, 276/313 ff.; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/130 f.).
  • VerfGH Bayern, 03.02.2009 - 111-IX-08

    Volksbegehren Bayerisches Mindestlohngesetz

    Auch eine teilweise Zulassung des Volksbegehrens käme insoweit nicht in Betracht, da die maßgeblichen Regelungen des Gesetzentwurfs sachlich nicht trennbar sind (vgl. VerfGH vom 6.5.2005 = VerfGH 58, 113/130 f.).
  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Es entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VerfGH vom 24.2.2000 VerfGHE 53, 23/25, 34; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/116, 132), wenn der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration dieses Datum erst in der Endberatung feststellt.
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (VerfGH vom 31.3.2004 = VerfGH 53, 42/60; VerfGH vom 6.5.2005 = VerfGH 58, 113/124; VerfGH vom 4.4.2008 = VerfGH 61, 78/84).
  • VerfGH Bayern, 09.10.2018 - 1-VII-17

    Popularklage und bayerische Staatsbürgerschaft - kein Anspruch des einzelnen

    Dies beinhaltet das Recht, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen und auszuüben (VerfGH vom 1.8.1958 VerfGHE 11, 103/107; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/124; VerfGH NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 75).
  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

    Sie soll die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten sichern und gleichzeitig gewährleisten, dass dieser seine parlamentarische Tätigkeit wahrnehmen kann, selbst wenn er dadurch sein Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert (VerfGH vom 15.12.1982 VerfGHE 35, 148/156 ff.; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/128 ff.; vgl. zur Altersentschädigung auch Sinner in Austermann/ Schmahl, Abgeordnetengesetz, 2016, § 19 Rn. 41).
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 4-VII-19

    Unzulässige Popularklage für ein inklusives Wahlrecht

  • VGH Bayern, 25.11.2019 - 3 CE 19.1926

    Fiktive Laufbahnnachzeichnung für eine Auswahlentscheidung, hier: ehemaliger

  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 5 ZB 19.1201

    Keine vorzeitige Altersentschädigung bei Schwerbehinderung

  • VG Meiningen, 15.10.2018 - 2 E 1235/18

    Loslösung von einem Vertrag im Wege eines Bürgerbegehrens

  • VG Regensburg, 09.11.2005 - RO 3 K 04.2437

    Altersentschädigung nach Art. 15 Abs. 1 BayAbgG

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