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   VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19   

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VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19 (https://dejure.org/2022,8301)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.04.2022 - 66-VI-19 (https://dejure.org/2022,8301)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. April 2022 - 66-VI-19 (https://dejure.org/2022,8301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 91 Abs. 1; ZPO § 167, § 695 S. 1; BGB § 193, § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 3
    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der Anspruchsverjährung

  • rewis.io

    Berufung, Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Revision, Frist, Sachmangel, Widerspruch, Anspruch, Revisionszulassung, Mangelhaftigkeit, Mangel, Aufhebung, Zugang, Kenntnis, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 05.02.1998 - VII ZR 279/96

    Ende der Unterbrechung bei Stillstand des Prozesses

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Die Anforderung der weiteren Kosten sei mit der Anforderung eines Auslagenvorschusses vergleichbar und stelle "damit auch nach Ansicht des Gerichtes eine prozessfördernde Verfahrenshandlung dar (so auch BGH NJW-RR 1998, 954; BGHZ 88, 174; OLG Köln, Urteil vom 30. März 2011 - 13 U 87/10 - juris-Rn. 35)".

    Die Mitteilung des Widerspruchs zusammen mit der Anforderung der weiteren Kosten sei "nach der BGH-Rechtsprechung eine prozessfördernde Verfahrenshandlung (BGH NJW-RR 1998, 954; BGHZ 88, 174)".

    Dies, obwohl z. B. der Bundesgerichtshof in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung vom 5. Februar 1998 (NJW-RR 1998, 954) über einen Fall entschieden hat, in welchem "dem Kl. [nach § 695 Satz 1 ZPO] der Widerspruch mitgeteilt und ein weiterer Gerichtskostenvorschuß angefordert" worden war; diese Mitteilung sah der Bundesgerichtshof (zum damals geltenden § 211 Abs. 2 BGB) als "letzte Prozeßhandlung vor dem Stillstand des Verfahrens" an.

    So kommentiert (aktuell) z. B. Seibel (in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 695 Rn. 1) unter Bezugnahme u. a. auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "bei nachfolgendem Verfahrensstillstand ist die Widerspruchsmitteilung die letzte Prozesshandlung des Gerichts gem § 204 II 3 BGB; maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim ASt (BGH MDR 97, 628 = NJW 97, 1777 f; BGH NJW-RR 98, 954)".

    Er kann zB die Hemmung einer Verjährung nach § 204 II 2 BGB beenden, BGH NJW-RR 1998, 954; Mü NJW-RR 1988, 896".

    Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 10. November 2000 eine fachgerichtliche Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aufgehoben, weil das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend berücksichtigt habe, wonach "als Prozesshandlung in diesem Sinn [§ 211 BGB a. F.] die Mitteilung des Amtsgerichts [...] über die Einlegung des Widerspruchs (§ 695 Satz 1 ZPO) und die Aufforderung zur Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses nach § 65 Abs. 1 Satz 2 GKG in Betracht [komme] (BGH NJW-RR 1998, 954)" (VerfGH vom 10.11.2000 VerfGHE 53, 162/166).

  • OLG Stuttgart, 26.02.1998 - 6 W 11/98

    Verjährung des leasingtypischen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 wandte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ein, dass "die Widerspruchsnachricht des Mahngerichts vom 16.01.2017 als Prozesshandlung erst mit ihrem Zugang wirksam [geworden] und daher für die Berechnung der Verjährungsfrist der Zugangszeitpunkt maßgeblich [sei] (BGH NJW 2010, 1662; BGHZ 134, 387; OLGR Stuttgart 1998, 170)".

    Das Gericht stelle sich "nicht nur gegen die herrschende Meinung in der Literatur [...], sondern auch gegen die bereits zitierte Entscheidung OLGR Stuttgart 1998, 170 (sowie gegen LG Neuruppin, Urteil vom 20. November 2007 - 5 O 184/06 - jurisRn.

    Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich, denn die Beschwerdeführerin hätte bei entsprechendem Hinweis ausgeführt, "dass die Widerspruchsnachricht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLGR Stuttgart 1998, 170) eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB darstellt".

    Das von der Beschwerdeführerin zitierte Oberlandesgericht Stuttgart (vom 26.2.1998 - 6 W 11/98 - juris Rn. 10) führte zu § 211 BGB a. F. aus: "Die Einlegung des Widerspruchs und dessen Mitteilung sowie die Kostenanforderung durch das Gericht sind Prozeßhandlungen im Sinne von § 211 Abs. 2 BGB [...].

  • VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/54; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 35).

    Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (VerfGH vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/102; BayVBl 2014, 448 Rn. 35).

    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 44, 96/102; 58, 266/270; BayVBl 2014, 448 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    aa) Dieser Grundsatz hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32).

    Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32 m. w. N.).

    Das gilt auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des grundgesetzlich verbürgten Rechts auf effektiven Rechtsschutz, ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Grundrecht auch von der Bayerischen Verfassung geschützt wird (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 42).

  • VerfGH Bayern, 09.08.1991 - 117-VI-90
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (VerfGH vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/102; BayVBl 2014, 448 Rn. 35).

    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 44, 96/102; 58, 266/270; BayVBl 2014, 448 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13

    Aufhebung eines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses wegen Verletzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nämlich nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 30).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35).

  • BGH, 20.02.1997 - VII ZR 227/96

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch eine Prozeßhandlung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 wandte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ein, dass "die Widerspruchsnachricht des Mahngerichts vom 16.01.2017 als Prozesshandlung erst mit ihrem Zugang wirksam [geworden] und daher für die Berechnung der Verjährungsfrist der Zugangszeitpunkt maßgeblich [sei] (BGH NJW 2010, 1662; BGHZ 134, 387; OLGR Stuttgart 1998, 170)".

    So kommentiert (aktuell) z. B. Seibel (in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 695 Rn. 1) unter Bezugnahme u. a. auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "bei nachfolgendem Verfahrensstillstand ist die Widerspruchsmitteilung die letzte Prozesshandlung des Gerichts gem § 204 II 3 BGB; maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim ASt (BGH MDR 97, 628 = NJW 97, 1777 f; BGH NJW-RR 98, 954)".

  • OLG Köln, 30.03.2011 - 13 U 87/10

    Haftung wegen unrichtiger Prospektangaben im Zusammenhang mit dem Erwerb einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Die Anforderung der weiteren Kosten sei mit der Anforderung eines Auslagenvorschusses vergleichbar und stelle "damit auch nach Ansicht des Gerichtes eine prozessfördernde Verfahrenshandlung dar (so auch BGH NJW-RR 1998, 954; BGHZ 88, 174; OLG Köln, Urteil vom 30. März 2011 - 13 U 87/10 - juris-Rn. 35)".

    Das Oberlandesgericht Köln stellte in der von der Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge genannten Entscheidung vom 30. März 2011 (Az. 13 U 87/10 - juris Rn. 35) im Rahmen der Verjährung ebenfalls auf den Zugang "der gerichtlichen Kostenanforderung" im Mahnverfahren ab.

  • BGH, 14.07.1983 - VII ZR 365/82

    Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19
    Die Anforderung der weiteren Kosten sei mit der Anforderung eines Auslagenvorschusses vergleichbar und stelle "damit auch nach Ansicht des Gerichtes eine prozessfördernde Verfahrenshandlung dar (so auch BGH NJW-RR 1998, 954; BGHZ 88, 174; OLG Köln, Urteil vom 30. März 2011 - 13 U 87/10 - juris-Rn. 35)".

    Die Mitteilung des Widerspruchs zusammen mit der Anforderung der weiteren Kosten sei "nach der BGH-Rechtsprechung eine prozessfördernde Verfahrenshandlung (BGH NJW-RR 1998, 954; BGHZ 88, 174)".

  • BGH, 28.01.2010 - VII ZR 174/08

    Verfahrensstillstand wegen Nichtbetreibens durch die Parteien: Nochmalige

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

  • OLG Saarbrücken, 25.11.2010 - 8 U 624/09

    Verjährung einer Werklohnforderung: Dauer der Hemmung der Verjährung bei

  • VerfGH Bayern, 11.12.1990 - 36-VI-90
  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 65-VI-18

    Verfassungsbeschwerde wegen Berufungsurteil des OLG wegen willkürlicher

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • VerfGH Bayern, 09.11.2021 - 23-VI-21

    Gehörsverletzung durch zivilgerichtliche Entscheidung

  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
  • VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19

    Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen

  • VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92
  • LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06

    Anspruch auf Rückzahlung von DDR-Wohnungsbaudarlehen: Nachhaftung der Gemeinde

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

  • VerfGH Bayern, 07.08.2019 - 97-VI-13
  • VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

  • VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Der Beschluss über die Anhörungsrüge wird allerdings gegenstandslos, wenn die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird (VerfGH vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 41).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.; BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 27).

    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 35; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 30).

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Da die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz somit schon nicht substanziiert erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Recht auch von der Bayerischen Verfassung als Grundrecht geschützt wird (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 39).
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