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   VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19   

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https://dejure.org/2020,4731
VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19 (https://dejure.org/2020,4731)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2020 - 56-III-19 (https://dejure.org/2020,4731)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2020 - 56-III-19 (https://dejure.org/2020,4731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Landtagswahl 2018 - Listenkreuze

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LWO § 36 Abs. 2; LWG Art. 36, Art. 37, Art. 38, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1 Nr. 4; VfGHG Art. 33 S. 2, Art. 48 Abs. 3,; BWG § 4
    Landtagswahl 2018 nicht wegen Auslegungsregelung zu abgegebenen Zweitstimmen ungültig

  • rewis.io

    Zweitstimme bei der Landtagswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.; vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 27 f.).

    Die Wahl zum Bayerischen Landtag wird - soweit hier von Bedeutung - durch die im Folgenden dargestellten grundlegenden Strukturen geprägt (vgl. auch VerfGH vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 30 ff.):.

    Zudem ist bei der Auslegung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 14 Abs. 1 BV sowie bei der Bestimmung des Inhalts des Demokratieprinzips zu berücksichtigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern aufgrund des Homogenitätsgrundsatzes gemäß Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinn des Grundgesetzes entsprechen und das Volk auch in den Ländern eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (VerfGH vom 26.3.2018 NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 97; vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 38).

    In diesem Gewährleistungsgehalt berührt sich die Unmittelbarkeit der Wahl mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit, der nicht nur eine Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen sichert, sondern auch eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (VerfGH vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 46; BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 335/350).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    Zudem ist bei der Auslegung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 14 Abs. 1 BV sowie bei der Bestimmung des Inhalts des Demokratieprinzips zu berücksichtigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern aufgrund des Homogenitätsgrundsatzes gemäß Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinn des Grundgesetzes entsprechen und das Volk auch in den Ländern eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (VerfGH vom 26.3.2018 NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 97; vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 38).

    Demgegenüber handelt es sich bei der Landtagswahl um sogenannte begrenzt offene bzw. bewegliche anstatt starrer Listen (VerfGH vom 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    Dass danach die der Sperrklausel unterfallenden Stimmen bei der Ermittlung der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben, aber letztlich anteilsmäßig den von den anderen Stimmberechtigten gewählten, im Landtag vertretenen Parteien zugutekommen, hat der Verfassungsgerichtshof ebenso wenig beanstandet (VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125/131 f.; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/59).
  • VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14

    Kandidatenaufstellung für Landtagswahl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.; vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 27 f.).
  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    Dass danach die der Sperrklausel unterfallenden Stimmen bei der Ermittlung der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben, aber letztlich anteilsmäßig den von den anderen Stimmberechtigten gewählten, im Landtag vertretenen Parteien zugutekommen, hat der Verfassungsgerichtshof ebenso wenig beanstandet (VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125/131 f.; vom 10.5.2010 VerfGHE 63, 51/59).
  • VerfGH Bayern, 24.11.1966 - 23-VII-66
    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    Das aktive Wahlrecht (Art. 14 Abs. 1 BV) kann demnach nur ein freies Wahlrecht sein (VerfGH vom 24.11.1966 VerfGHE 19, 105/110).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    In diesem Gewährleistungsgehalt berührt sich die Unmittelbarkeit der Wahl mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit, der nicht nur eine Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen sichert, sondern auch eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (VerfGH vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 46; BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 335/350).
  • VerfGH Bayern, 17.02.2005 - 99-III-03

    Gültigkeit der Landtagswahl 2003

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19
    Das könnte bei Regelungen des Wahlrechts etwa der Fall sein, wenn die betreffende Regelung generell ungeeignet wäre, die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV zu sichern, oder wenn sie aufgrund ihrer Struktur diese Grundsätze erheblich gefährden würde (VerfGH vom 17.2.2005 VerfGHE 58, 56/69 f. m. w. N.).
  • VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zu 22.

    Insoweit liegt es nahe, dass auch die von § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG erfassten Stimmen, die die Unterstützung einer bestimmten Landesliste zum Ausdruck bringen, bei der Sitzverteilung Berücksichtigung finden (vgl. zur bayerischen Regelung in Art. 40 Abs. 2, 42 Abs. 2 bayLWG: VerfGH Bayern, Entscheidung v. 10.3.2020, Vf. 56-III-19, juris Rn. 45 f.).
  • VerfG Hamburg, 02.12.2022 - HVerfG 13/20
    Insoweit liegt es nahe, dass auch die von § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG erfassten Stimmen, die die Unterstützung einer bestimmten Landesliste zum Ausdruck bringen, bei der Sitzverteilung Berücksichtigung finden (vgl. zur bayerischen Regelung in Art. 40 Abs. 2, 42 Abs. 2 bayLWG: VerfGH Bayern, Entscheidung v. 10.3.2020, Vf. 56-III-19, juris Rn. 45 f.).
  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Gleichwohl ist er als Wahlrechtsprinzip, dem im demokratischen Staatswesen sogar besonderes Gewicht zukommt, in der Bayerischen Verfassung geschützt (VerfGH vom 24.11.1966 VerfGHE 19, 105/110; vom 10.3.2020 - Vf. 56-III-19 - juris Rn. 39).
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