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   VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21   

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VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21 (https://dejure.org/2021,16227)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.06.2021 - 25-VII-21 (https://dejure.org/2021,16227)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 25-VII-21 (https://dejure.org/2021,16227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Bestimmungen des Art. 120 b Abs. 3 GO zur möglichen Verlängerung des Einsetzungszeitraums eines Ferienausschusses im Jahr 2021 und zur Einsetzung eines beschließenden Ausschusses mit den Befugnissen eines Ferienausschusses in sonstigen Zeiträumen des Jahres 2021 ...

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1; BayGO Art. 47a, Art. 120b Abs. 3
    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Gemeinde, Gemeinderat, Popularklage, Beschwerde, Feststellung, Gemeindeordnung, Vergleich, Verletzung, Frist, Gleichbehandlung, Beteiligung, Verfassungswidrigkeit, Verfahren, Bekanntmachung, milderes Mittel, Grundsatz der Wahlgleichheit, ...

  • doev.de PDF

    Bestimmungen zur möglichen Verlängerung des Einsetzungszeitraums eines Ferienausschusses im Jahr 2021 und zur Einsetzung eines beschließenden Ausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlängerung des Einsetzungszeitraums eines Ferienausschusses verfassungswidrig - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Art. 12 Abs. 1 BV (wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) überträgt die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinde (vgl. BVerfG vom 31.10.1990 BVerfGE 83, 37/53; BVerwG vom 7.12.1992 BayVBl 1993, 437; vom 9.12.2009 NVwZ 2010, 834 Rn. 18; jeweils zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), sodass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 104/105; vom 10.12.2003 BVerwGE 119, 305/307).

    Diese Verkleinerung nach dem Maßstab der relativen Fraktionsstärken hat zur Folge, dass Fraktionen, die so klein sind, dass auf sie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils gegebenen Ausschussgröße kein Sitz entfällt, bei der Zuteilung der Ausschusssitze trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf gleichberechtigte Mitwirkung leer ausgehen, da sie ansonsten überproportional berücksichtigt würden (BVerwG BayVBl 1993, 437).

    Die Gemeinde ist auch grundsätzlich nicht gehalten, zur Vermeidung eines solchen Ausschlusses die Ausschussgröße so zu bemessen, dass auch jeder kleinen Fraktion ein Sitz zukommt, da sich die Zahl der Ausschussmitglieder nicht beliebig erhöhen lässt, ohne dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit litte (vgl. BVerfG [als Verfassungsgericht des Landes Schleswig-Holstein] vom 13.2.2008 BVerfGE 120, 82/121; BVerwG BayVBl 1993, 437; NVwZ 2010, 834 Rn. 29).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gilt auch für beschließende Ausschüsse und gewinnt insoweit sogar erhöhte Bedeutung, weil beschließende Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (BVerwGE 90, 104/109; BVerwG BayVBl 1993, 437/438).

    Der durch den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bedingte Verlust des Rechts nicht im beschließenden Ausschuss vertretener Fraktionen und fraktionsloser Ratsmitglieder, im Ratsplenum mitzuentscheiden, darf jedoch nicht dazu führen, dass die dem Rat - also der Gesamtheit seiner Mitglieder - nach Art. 12 Abs. 1 BV und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorbehaltene Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde (BVerfG vom 15.2.1978 BVerfGE 47, 253/275) angetastet wird (vgl. BVerwG BayVBl 1993, 437/438).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat (zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) in seinem Beschluss vom 7. Dezember 1992 (BayVBl 1993, 437/438) im Ausschluss kleinerer Fraktionen auch von beschließenden Ausschüssen vor allem deshalb keine Verletzung der Rolle des Gemeinderats als zentraler Führungsinstanz der Gemeinde gesehen, weil die dort beurteilte Übertragungsermächtigung ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten von minderer Bedeutung betraf.

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Art. 12 Abs. 1 BV (wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) überträgt die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinde (vgl. BVerfG vom 31.10.1990 BVerfGE 83, 37/53; BVerwG vom 7.12.1992 BayVBl 1993, 437; vom 9.12.2009 NVwZ 2010, 834 Rn. 18; jeweils zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), sodass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 104/105; vom 10.12.2003 BVerwGE 119, 305/307).

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG BVerwGE 119, 305/307; BVerwG NVwZ 2010, 834 Rn. 18; jeweils m. w. N.), die daher in ihrer Zusammensetzung als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (BVerwG NVwZ 2010, 834 Rn. 19 m. w. N.).

    Die Gemeinde ist auch grundsätzlich nicht gehalten, zur Vermeidung eines solchen Ausschlusses die Ausschussgröße so zu bemessen, dass auch jeder kleinen Fraktion ein Sitz zukommt, da sich die Zahl der Ausschussmitglieder nicht beliebig erhöhen lässt, ohne dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit litte (vgl. BVerfG [als Verfassungsgericht des Landes Schleswig-Holstein] vom 13.2.2008 BVerfGE 120, 82/121; BVerwG BayVBl 1993, 437; NVwZ 2010, 834 Rn. 29).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Art. 12 Abs. 1 BV (wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) überträgt die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinde (vgl. BVerfG vom 31.10.1990 BVerfGE 83, 37/53; BVerwG vom 7.12.1992 BayVBl 1993, 437; vom 9.12.2009 NVwZ 2010, 834 Rn. 18; jeweils zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), sodass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 104/105; vom 10.12.2003 BVerwGE 119, 305/307).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gilt auch für beschließende Ausschüsse und gewinnt insoweit sogar erhöhte Bedeutung, weil beschließende Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (BVerwGE 90, 104/109; BVerwG BayVBl 1993, 437/438).

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Art. 12 Abs. 1 BV (wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) überträgt die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinde (vgl. BVerfG vom 31.10.1990 BVerfGE 83, 37/53; BVerwG vom 7.12.1992 BayVBl 1993, 437; vom 9.12.2009 NVwZ 2010, 834 Rn. 18; jeweils zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), sodass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 104/105; vom 10.12.2003 BVerwGE 119, 305/307).

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG BVerwGE 119, 305/307; BVerwG NVwZ 2010, 834 Rn. 18; jeweils m. w. N.), die daher in ihrer Zusammensetzung als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (BVerwG NVwZ 2010, 834 Rn. 19 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen auch mit Blick auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber grundsätzlich bei der Ausgestaltung rechtlicher Materien hat (vgl. etwa VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 39 [zum Besoldungs- und Versorgungsrecht]; vom 1.2.2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 37 [zum Wahlrecht]), nicht.
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04

    Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Wären alle Beschlüsse, welche die in Art. 120 b Abs. 3 GO vorgesehenen Ausschüsse bisher gefasst haben, als kompetenzwidrig ergangen anzusehen, wären darauf beruhende Maßnahmen rechtswidrig, was einen Aufhebungsanspruch der Betroffenen begründen kann (vgl. allgemein BVerwG vom 9.3.2005 NJW 2005, 2330/2332).
  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere des Vertrauensschutzes, können es jedoch ausnahmsweise erfordern, dass die Ungültigkeit einer Norm nicht mit ex tunc-Wirkung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird (VerfGH vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/222).
  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen auch mit Blick auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber grundsätzlich bei der Ausgestaltung rechtlicher Materien hat (vgl. etwa VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 39 [zum Besoldungs- und Versorgungsrecht]; vom 1.2.2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 37 [zum Wahlrecht]), nicht.
  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Die Antragsteller haben gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG hinreichend sub stanziiert dargelegt, aus welchen Gründen diese Bestimmungen nach ihrer Auffassung gegen Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, der verbietet, gleiche Sachverhalte in willkürlicher Weise ungleich zu behandeln, und darüber hinaus ein allgemeines Willkürverbot enthält (vgl. VerfGH vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 55 Rn. 30; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 33).
  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21
    Ist die Popularklage in zulässiger Weise erhoben, so erstreckt der Verfassungs gerichtshof die Überprüfung der angefochtenen Vorschriften auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn insofern keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 37; vom 21.4.2021 - Vf. 85-VII-20 - juris Rn. 32).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • VerfGH Bayern, 12.07.1990 - 10-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

  • VerfGH Bayern, 07.03.1991 - 2-VII-90

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

  • StGH Baden-Württemberg, 04.06.1976 - GR 3/75

    Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

    Auch darf der normative Gehalt einer Vorschrift nicht erst durch die Auslegung festgesetzt oder grundlegend neu bestimmt werden (vgl. VerfGH vom 10.6.2021 - Vf. 25-VII-21 - juris Rn. 46; Wolff, a. a. O., Rn. 29).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 10/21

    Abstrakte Normenkontrolle, begründet; Begründungsanforderungen; Bestimmtheit;

    Die Gemeindevertretung repräsentiert die Gemeindebürger, auch wenn sie kein Parlament ist, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft (BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 ‌- Vf. 25-VII-21 -‌, Rn. 37, juris).
  • VG Bayreuth, 05.05.2022 - B 9 K 21.266

    "Sonderausschuss Corona" als beschließender Ausschuss mit weitgehender

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zu der in Art. 120b Abs. 3 GO in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) vorgesehenen Möglichkeit, den Einsatzzeitraum des Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 GO und zur Einsetzung eines beschließenden Ausschusses mit den gleichen Befugnissen wie der Ferienausschuss entschieden, dass eine solche Regelung gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstößt (E.v. 10.6.2021 - Vf. 25-VII-21 - BayVBl 2021, 548).
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