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   VerfGH Bayern, 10.07.2020 - 37-VI-18   

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https://dejure.org/2020,20424
VerfGH Bayern, 10.07.2020 - 37-VI-18 (https://dejure.org/2020,20424)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.2020 - 37-VI-18 (https://dejure.org/2020,20424)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 37-VI-18 (https://dejure.org/2020,20424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 118 Abs. 1, Art. 141 Abs. 3 S. 1; BayNatschG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 34 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
    Kein grundrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Radfahrbeschränkungen auf Privatwegen

  • rewis.io

    Kein grundrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Radfahrbeschränkungen auf Privatwegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • VerfGH Bayern, 23.08.1985 - 116-VI-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.07.2020 - 37-VI-18
    Das Grundrecht ist zudem nicht nur gegen den Staat gerichtet und räumlich nicht beschränkt auf besondere Naturschönheiten und auch nicht auf die nähere Umgebung des Erholungsuchenden (VerfGH vom 23.8.1985 VerfGHE 38, 112/115 und 117).

    Dagegen räumt diese Bestimmung dem Einzelnen jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestimmter Landschaftsgebiete ein (VerfGHE 65, 152/169; VerfGH vom 19.3.2018 BayVBl 2018, 514 Rn. 49); die Bestimmung ist kein Abwehrrecht gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung (VerfGHE 38, 112/117; VerfGH vom 27.9.2013 VerfGHE 66, 160/177).

    Zudem bewirkt das Grundrecht nicht, dass gegen Vorhaben mit Umweltbezug entgegen Art. 120 BV im Ergebnis die Verfassungsbeschwerde durch jedermann gegeben ist (vgl. VerfGHE 38, 112/117).

  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.07.2020 - 37-VI-18
    Denn der Beschwerdeführer hat diese Verfahrensrüge nicht bereits gemäß § 133 VwGO in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. VerfGH vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 17), sondern dort nur die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht, ob die Klagebefugnis eine besondere räumliche Beziehung des Klägers zur Sperre voraussetzt.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25 m. w. N.; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).

    Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; 68, 167 Rn. 26 m. w. N.; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.07.2020 - 37-VI-18
    Denn die Entscheidung eines Bundesgerichts kann als Akt der Bundesgewalt nicht mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV angegriffen werden (vgl. VerfGH vom 12.8.1969 VerfGHE 22, 124/125; vom 7.5.1993 VerfGHE 46, 160/163; vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 29).

    23-VI-17 - juris Rn. 30).

    Der Verfassungsgerichtshof kann daher die Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV überhaupt auf eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, weiterhin offenlassen (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 56; vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37).

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