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   VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21   

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VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21 (https://dejure.org/2022,292)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2022 - 88-IVa-21 (https://dejure.org/2022,292)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 88-IVa-21 (https://dejure.org/2022,292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Bayerischen Landtag

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 16a, Art. 21 Abs. 1; BayVfVHG Art. 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 49, Art. 64; IfSG § 28b Abs. 1, Abs. 2; 14. BayIfSMV § 17a
    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen über den Zutritt zum Parlamentsgebäude

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    In früheren Eilverfahren zu hausrechtlichen Regelungen der Landtagspräsidentin in vorangegangenen Anordnungen und Dienstanweisungen - dazu ergangene Entscheidungen werden in der Antragsschrift auszugsweise zitiert, die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 6 waren teilweise selbst Beteiligte - war hingegen insoweit zutreffend jeweils die Präsidentin des Bayerischen Landtags als beteiligungsfähige Antragsgegnerin in Anspruch genommen worden (vgl. VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris).

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74- IVa-21 - juris Rn. 14).

    a) Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

    Hinsichtlich der sogenannten Maskenpflicht auch am Platz bei Sitzungen im Plenarsaal hat der Verfassungsgerichtshof im Übrigen insbesondere bereits in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2021 (Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44) zum Ausdruck gebracht, dass darin zwar eine gewisse Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens der Betroffenen liege - und damit auch ihre organschaftliche Stellung betroffen sein mag.

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. dazu auch BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 23 m. w. N.).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 26 m. w. N.; zum Ganzen VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Es ist weder substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass einem, mehreren oder allen Antragstellern bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohen und in diesem Sinn eine dringende Gebotenheit vorliegen würde (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 19; BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    In früheren Eilverfahren zu hausrechtlichen Regelungen der Landtagspräsidentin in vorangegangenen Anordnungen und Dienstanweisungen - dazu ergangene Entscheidungen werden in der Antragsschrift auszugsweise zitiert, die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 6 waren teilweise selbst Beteiligte - war hingegen insoweit zutreffend jeweils die Präsidentin des Bayerischen Landtags als beteiligungsfähige Antragsgegnerin in Anspruch genommen worden (vgl. VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 26 m. w. N.; zum Ganzen VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Zwar ist der Antrag auf einstweilige Anordnung - anders als der zur Hauptsache, mit dem allgemein die Nichtigerklärung bestimmter Regelungen, nämlich Nrn. 3, 4 und 6 der 6. Anordnung und Dienstanweisung begehrt wird - nicht auf eine generelle Außervollzugsetzung der angegriffenen Maßnahmen gerichtet und damit nicht drittbezogen (vgl. dazu VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 18), sondern auf die Durchsetzung der als verletzt behaupteten Rechte der Antragsteller beschränkt.

    Es ist weder substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass einem, mehreren oder allen Antragstellern bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohen und in diesem Sinn eine dringende Gebotenheit vorliegen würde (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 19; BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74- IVa-21 - juris Rn. 14).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74- IVa-21 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 19.07.1982 - 84-IV-82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    a) Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74- IVa-21 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21
    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Weiterer erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur

    a) Die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Organstreitverfahren hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2022 (Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; vgl. zur einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auch BVerfG vom 8.3.2022 - 2 BvE 1/22 - juris Rn. 40 bis 43) wie folgt zusammengefasst:.

    Es ist weder substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellern bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil hinsichtlich ihrer organschaftlichen Rechte drohen und in diesem Sinn eine dringende Gebotenheit vorliegen würde (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Lauf der COVID-19-Pandemie bereits mehrmals Anträge von Abgeordneten auf einstweilige Anordnungen in Organstreitverfahren, die gegen von der Landtagspräsidentin in früheren Anordnungen und Dienstanweisungen enthaltene Bestimmungen zur Maskenpflicht im Landtag gerichtet waren, abgewiesen (vgl. VerfGH vom 14.12.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 17; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 28).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zudem regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14, jeweils m. w. N.; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 3.9.1957 BVerfGE 7, 99/105 f.; vom 4.7.1962 BVerfGE 14, 192/193; vom 13.2.2003 - 2 BvQ 3/03 - juris Rn. 20; Barzcak in Barzcak, BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    c) Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt, eine "Vollmachtsregelung" unter Beteiligung des Kindsvaters als Vollmachtnehmer in Kraft zu setzen, bestehen überdies deswegen Zulässigkeitsbedenken, weil der Verfassungsgerichtshof eine solche Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht bewirken könnte (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14, jeweils m. w. N.; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 3.9.1957 BVerfGE 7, 99/105 f.; vom 4.7.1962 BVerfGE 14, 192/193; vom 13.2.2003 - 2 BvQ 3/03 - juris Rn. 20; Barzcak in Barzcak, BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

    a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Organstreitverfahren ist, wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2022 (Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18) und vom 30.3.2022 (Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14) ausgeführt hat, an besondere Voraussetzungen geknüpft (ähnlich BVerfG vom 8.3.2022 BVerfGE 160, 191 Rn. 40 bis 43).

    Wird eine solche für den Antragsgegner verbindliche Feststellung schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, so muss daher substanziiert dargelegt werden, dass der damit verbundene Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans nicht nur unabdingbar ist, um die Entstehung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden, sondern auch, um das Eintreten eines schweren Nachteils hinsichtlich der organschaftlichen Rechte des Antragstellers zu verhindern (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 21 m. w. N.; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

    a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Organstreitverfahren ist, wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2022 (Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18) und vom 30.3.2022 (Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14) ausgeführt hat, an besondere Voraussetzungen geknüpft (ähnlich BVerfG vom 8.3.2022 BVerfGE 160, 191 Rn. 40 bis 43).

    Wird eine solche für den Antragsgegner verbindliche Feststellung schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, so muss daher substanziiert dargelegt werden, dass der damit verbundene Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans nicht nur unabdingbar ist, um die Entstehung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden, sondern auch, um das Eintreten eines schweren Nachteils hinsichtlich der organschaftlichen Rechte des Antragstellers zu verhindern (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 21 m. w. N.; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 16).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 21.01.2022 - LVerfG 1/22

    Eilanträge gegen Beschlüsse des Landtags und die Durchführung von

    (vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019, a. a. O.,, juris Rn. 13 ff., vom 22. Juli 2020, a. a. O., juris Rn. 38 ff. und vom 7. Juli 2021, a. a. O., juris Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.; ferner VerfGH Bayern, Entscheidungen vom 28. September 2021 - Vf. 74-IVa-21 -, juris Rn. 16 und vom 13. Januar 2022 - Vf. 88-IVa-21 -, juris Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; jeweils zu Organstreitigkeiten unter Verweis auf BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23; vgl. allgemein, zur vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen und zu Verfassungsbeschwerden auch BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/215 ff.; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 28.01.2022 - 10 CS 22.233

    Maskenpflicht bei Versammlung

    Abgesehen davon zeigt das pauschale und substanzlose Beschwerdevorbringen nicht auf, dass insoweit relevante Gesundheitsgefahren drohen (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 28: "eine gewisse Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens der Betroffenen").
  • VG Cottbus, 03.02.2022 - 1 L 24/22

    Einhaltung der "3-G-Regel" für Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der

    Der Prüfung im Hauptsacheverfahren muss allerdings vorbehalten bleiben, ob die Dringlichkeit der Angelegenheit im Sinne von § 35 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf deshalb zu verneinen sein könnte, weil es der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung aus Rechtsgründen wohl nicht bedurft hätte (vgl. Schumacher in: ders./Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Mai 2020, § 35 BbgKVerf Nr. 8.2), denn nach § 37 Abs. 1 BbgKVerf obliegt der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung das Hausrecht in der Stadtverordnetenversammlung, das es einschließt, Regelungen über die Sicherheit in den Räumlichkeiten der Stadtverordnetenversammlung zu treffen (zu entsprechenden Regelungen durch die bayerische Landtagspräsidentin vgl. etwa Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 13. Januar 2022 - Vf. 88-IVa-21 -, juris Rn. 16; vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 11. Juni 2021 - 1 V 791/21 -, juris Rn. 21 und VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 02. Dezember 2021 - VG 4 L 391/21 -, n. v. S. 4 des Beschlussabdrucks).
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