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   VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20   

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VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,10806)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,10806)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,10806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 26 Abs. 2 S. 2, Art. 27 Abs. 1 S. 1
    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern

  • rewis.io

    Außervollzugsetzung der Vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20
    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 CS 20.1962

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen

    566/99 S. 169 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 - juris Rn. 48; BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2020 - 13 MN 290/20

    Corona-Pandemie: Beschränkung von Hochzeitsfeiern auf 50 Teilnehmer in

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 15.5.2020, Vf. 34-VII-20, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500

    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 30 ff.; vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten sonstigen Zusammenkünfte von Personen im Rahmen von Gottesdiensten, Versammlungen, Sport, Freizeit, Hotellerie und Kultur bestehen im Hinblick auf die innere Verbundenheit der Teilnehmer sowie auf Art, Örtlichkeit und Dauer der Zusammenkunft typischerweise sachliche Unterschiede zu geschlossenen Veranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, die unterschiedliche Regelungskonzepte des Verordnungsgebers erforderlich machen oder jedenfalls rechtfertigen (zu hinzunehmenden Unebenheiten, Friktionen, Mängeln und gewissen Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen im Rahmen eines ansonsten plausiblen und sachlich nachvollziehbaren Regelungskonzepts BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 19, abrufbar unter https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/34-vii-20_e._a._-_4.entscheidung.pdf).

    Die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems überwiegen die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1572

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung einer

    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Das Infektionsgeschehen hat sich nicht in einer Weise gebessert, dass nunmehr weitergehende Lockerungen oder gar das vollständige Absehen von Eindämmungsmaßnahmen zwingend erforderlich wären (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.

    Demgegenüber müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art, weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O., Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1574

    Infektionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebs einer Schankwirtschaft

    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Das Infektionsgeschehen hat sich nicht in einer Weise gebessert, dass nunmehr weitergehende Lockerungen oder gar das vollständige Absehen von Eindämmungsmaßnahmen zwingend erforderlich wären (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/34-vii-20_e._a._-_4.entscheidung.pdf).

    Demgegenüber müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art, weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O., Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1316

    Coronaverordnung: Eilantrag zur Ermöglichung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren und deshalb eher zu unterbindenden Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Es ist davon auszugehen, dass genügend typische Elemente erhalten bleiben, darunter Reden und Einlagen der Gäste etc. Wie bereits ausgeführt, darf der Verordnungsgeber typisierend annehmen, beim Feiern komme es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren und deshalb eher zu unterbindenden Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 01.09.2020 - 20 NE 20.1754

    Bestimmung der Hygieneregeln: Verbot des Grillens in der Öffentlichkeit

    Mit Schriftsatz vom 25. August 2020 verwies der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15. Mai 2020 (Vf. 34-VII-20, juris), mit der eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 2 4. BayIfSMV abgelehnt worden sei.

    Ihm ist auch verwehrt, auf das grundsätzlich in bestimmten Fallgestaltungen denkbare Hilfsinstrument der Typisierung zurückzugreifen (insoweit nicht allein auf die Freizeitbeschäftigung des Grillens bezogen, sondern kumulativ auf das "Feiern und Grillen" abstellend: BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - BeckRS 2020, 8650).

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2020 - 13 MN 283/20

    Beschränkung; Corona; Corona-Verordnung; Feier; Normenkontrolleilverfahren;

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 15.5.2020, Vf. 34-VII-20, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1492

    Betriebsuntersagung eines Indoor-Spielplatzes wegen Corona-Pandemie

    Soweit die Antragstellerin insoweit auf im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretende Ungewissheiten hinweist, muss dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Demgegenüber müssen die mit den Betriebsschließungen der in § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV genannten Vergnügungsstätten und Freizeiteinrichtungen verbundenen Grundrechtsverletzungen insbesondere wirtschaftlicher Art weiterhin zurücktreten, es sei denn die damit verbundenen Infektionsrisiken können zumindest auf ein verantwortbares Maß reduziert werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; E.v. 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.957

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

    Für das vorliegende Verfahren kann letztlich dahinstehen, ob die konkrete Fassung von § 11 Satz 1 4. BayIfSMV in sich oder im Vergleich mit den weitreichenden Lockerungen in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens noch von der Typisierungsbefugnis des Normgebers (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12) gedeckt sind.
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1307

    Corona-Pandemie: Erfolgloser Eilantrag eines privaten Verkehrsunternehmens gegen

  • VG Bayreuth, 26.05.2020 - B 7 S 20.463

    Königsbad" in Forchheim bleibt vorerst weiter geschlossen

  • VG Regensburg, 26.05.2020 - RO 14 E 20.889

    Erfolgloser Eilantrag auf Öffnung eines Fitnessstudios

  • VG München, 25.05.2021 - M 26b E 21.2717

    Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Hochzeitsfeier

  • VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung abgelehnt, Zu große Teilnehmerzahl (10.000)

  • VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 18 E 20.01019

    Schließung einer Trampolinhalle wegen Corona

  • VG München, 27.05.2020 - M 26 E 20.2100

    Coronakrise, Fitnessstudio, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 9 E 20.1239

    Erfolgloser Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung wegen Überschreitung der

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