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   VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21   

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VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21 (https://dejure.org/2023,916)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2023 - 3-IVa-21 (https://dejure.org/2023,916)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 3-IVa-21 (https://dejure.org/2023,916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Äußerung der Präsidentin des Bayerischen Landtags bei einer Podiumsdiskussion im Rahmen der "Langen Nacht der Demokratie"

  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 64; VerfGHG Art. 49 Abs. 1
    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der Landtagspräsidentin bei einer Podiumsdiskussion

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Chancengleichheit, Verletzung, Werbung, Berufung, Unterlassung, Fraktion, Widerruf, Landtag, Beteiligung, Feststellung, Organstreitverfahren, Arbeit, Verpflichtung, Gleichbehandlung, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Treu und Glauben, ...

  • doev.de PDF

    Äußerungen einer Landtagspräsidentin im Rahmen einer Podiumsdiskussion

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Der dortige, beim Verfassungsgerichtshof am 21. Oktober 2020 eingegangene (isolierte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Entscheidung vom 1. Dezember 2020 - Vf. 90-IVa-20 - (juris) abgewiesen.

    In der 11. Wahlperiode habe in mehreren Fällen (vgl. im Einzelnen die Darstellung im Sondervotum zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 35) ein identisches Verhalten von Fraktionsmitgliedern der GRÜNEN, der SPD und auch der CSU stattgefunden, ohne dass dies entsprechend bewertet worden wäre.

    Zudem sei die Rechtmäßigkeit einiger der herangezogenen Rügen unter dem Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des freien Mandats höchst zweifelhaft, was ein Vergleich der Vorgänge aus der 11. Legislaturperiode mit protokollierten Beanstandungen bzw. Ahndungen von Äußerungen verschiedener AfD-Abgeordneter aus der laufenden 18. Legislaturperiode erkennen lasse (vgl. im Einzelnen die Darstellung im Sondervotum zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.2020, a. a. O., Rn. 36).

    Dies lasse sich anhand protokollierter Äußerungen der Vorsitzenden der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Plenarsitzungen zwischen dem 14. Juli 2019 und dem 11. Februar 2020 gegenüber einem AfD-Abgeordneten bzw. hinsichtlich der AfD und der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag aufzeigen (vgl. im Einzelnen die Darstellung im Sondervotum zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Zudem ergibt sich für Fraktionen, die - wie die Antragstellerin - die Staatsregierung nicht stützen, aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; vom 11.8.2021 BayVBl 2021, 734 Rn. 22, 34).

    Als im Organstreit verfolgbare Rechte von Fraktionen kommen nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; BayVBl 2021, 734 Rn. 32; vgl auch BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 14; VerfG Hamburg vom 21.12.2021 - 14/20 - juris Rn. 34, 39).

    Dieses kontradiktorische Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BayVBl 2021, 734 Rn. 25; BVerfG vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 8 Rn. 28).

    Das Begehren auf Verpflichtung zur Unterlassung der gerügten Äußerung betrifft zudem mögliche Handlungen in der Zukunft und zielt damit auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, der grundsätzlich nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 19, vgl. auch BVerfGE 150, 163 Rn. 16).

    Aus der weiterhin vorhandenen Veröffentlichung des Berichts über die Veranstaltung mit der beanstandeten Äußerung auf der Homepage des Landtags kann schon deshalb nicht auf eine drohende Missachtung einer feststellenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geschlossen werden, weil die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 1. Dezember 2020 (Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 25 f.) maßgeblich damit begründet wurde, dass die Äußerung und deren Veröffentlichung voraussichtlich in einem Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden wären.

    Das daraus resultierende Recht auf Chancengleichheit bei der Parlamentsarbeit kann auch die Antragstellerin als Zusammenschluss von Abgeordneten für sich in Anspruch nehmen (vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/40; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21; Möstl, a. a. O., Art. 13 Rn. 13).

    Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition kann sich die Antragstellerin hinsichtlich der dargestellten Rechte zudem auf Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV stützen (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

    b) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22 unter Verweis auf VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73 und BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff. zum Wettbewerb der Parteien; BayVBl 2021, 734 Rn. 35).

    Andererseits lassen sich einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen auch mit der Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22; BayVBl. 2021, 734 Rn. 35; vgl. zu Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien BVerfGE 148, 11 Rn. 65).

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Zudem ergibt sich für Fraktionen, die - wie die Antragstellerin - die Staatsregierung nicht stützen, aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; vom 11.8.2021 BayVBl 2021, 734 Rn. 22, 34).

    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben und verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.; BayVBl 2021, 734 Rn. 34).

    Die Freiheit des Mandats schützt insbesondere vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Ausübung parlamentarischer Rechte richten (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 71; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 5).

    Ihr Schutzbereich umfasst ferner die freie Willensbildung der Abgeordneten und als Grundbedingung dafür eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen ihnen und den Wählern; dies gilt auch für die Öffentlichkeitsarbeit, wie etwa Kontakte zu den Medien (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56; vgl. auch VerfG Hamburg vom 21.12.2021 - 14/20 - juris Rn. 61).

    Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition kann sich die Antragstellerin hinsichtlich der dargestellten Rechte zudem auf Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV stützen (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

    b) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22 unter Verweis auf VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73 und BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff. zum Wettbewerb der Parteien; BayVBl 2021, 734 Rn. 35).

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag entfällt grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfG vom 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 65 = NVwZ 2022, 1113).

    Die Äußerung selbst wie auch die Veröffentlichung des Berichts darüber auf der Internetseite des Bayerischen Landtags sind unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität dieses Amts und, jedenfalls was die Internetveröffentlichung betrifft, der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt (vgl. zur Abgrenzung betreffend Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung bezogen auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien BVerfG vom 15.6.2022 NVwZ 2022, 1113 Rn. 80 ff.).

    Bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses wie Talkrunden, Diskussionsforen oder Interviews ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt, ob Inhaber eines Regierungsamts oder - wie hier - des Amts der Landtagspräsidentin dort in dieser Amtsfunktion oder als Parteipolitiker, Privatperson oder auch als Landtagsabgeordnete auftreten und angesprochen werden (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 1113 Rn. 83 m. w. N.).

    Dass ein Bericht über die Podiumsdiskussion und die beanstandete Äußerung auf der offiziellen Internetseite des Bayerischen Landtags eingestellt wurde, spricht ebenfalls für diese Einordnung (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 1113 Rn. 81).

    Daher muss ein Diskussionsbeitrag wie der hier beanstandete eine sachliche und tatsachengestützte Grundlage haben und die Einbringung in die Debatte mit der gebotenen Sachlichkeit erfolgen; einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen, aus denen sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, oder die diffamierenden Charakter haben, lassen sich hingegen auch mit der Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen (vgl. zu einem ähnlichen Spannungsfeld im Hinblick auf die Öffentlichkeitsarbeit von Mitgliedern der Bundesregierung einerseits und die Chancengleichheit der Parteien andererseits im Zusammenhang mit der Einschätzung politischer Parteien als verfassungsfeindlich BVerfG vom 16.12.2014 BVerfGE 138, 102 Rn. 47 f.; NVwZ 2022, 1113 Rn. 116).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Art. 13 Abs. 2 BV schützt - wie Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - den Status der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse und deren Mitwirkungsbefugnisse in einem formellen und umfassenden Sinn (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 47; vom 22.3.2022 NVwZ 2022, 640 Rn. 28).

    Die Landtagspräsidentin ist danach und der parlamentarischen Tradition und Praxis entsprechend - wie die Bundestagspräsidentin für den Bundestag (vgl. dazu BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 98) - Repräsentativ- und Leitungsorgan des Bayerischen Landtags, die "Personifizierung des Parlaments".

    Inhaltsgleich schreibt für den Bundestagspräsidenten § 7 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eine "gerechte und unparteiische" Verhandlungsleitung ausdrücklich vor (vgl. zum Ganzen BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 97 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2016 NVwZ-RR 2017, 217 Rn. 40; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 4; Bücker in Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 27 Rn. 11; Brocker in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 40 Rn. 5; Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 8; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 94 f.; Schliesky in v. Mangoldt/Klein/Schwarz, GG, 7. Auflage 2018, Art. 40 Rn. 8 f.).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    b) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22 unter Verweis auf VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73 und BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff. zum Wettbewerb der Parteien; BayVBl 2021, 734 Rn. 35).

    Andererseits lassen sich einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen auch mit der Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22; BayVBl. 2021, 734 Rn. 35; vgl. zu Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien BVerfGE 148, 11 Rn. 65).

    Weder das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der sachgerechten Aufgabenerfüllung noch die wahrheitsgemäße und sachliche Kommunikation entsprechender Vorfälle aus einer öffentlichen Sitzung kann eine Verletzung der Neutralitätspflicht bewirken (vgl. auch BVerfGE 148, 11 Rn. 65).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Die dagegen von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen überzeugten schon deswegen nicht, weil zur Begründung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Einzelfall herangezogen werde (BVerfG vom 8.12.2004 NJW 2005, 203), die vor dem Hintergrund einer gänzlich anderen Sachlage zu einer Sonderkonstellation ergangen sei.

    Die Fallgestaltung, die der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2004 (BVerfGE 112, 118) zugrunde lag, wies verschiedene Besonderheiten auf und ist mit der vorliegenden Konstellation nicht ansatzweise vergleichbar.

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Als im Organstreit verfolgbare Rechte von Fraktionen kommen nur solche aus dem innerparlamentarischen Bereich in Betracht (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; BayVBl 2021, 734 Rn. 32; vgl auch BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 14; VerfG Hamburg vom 21.12.2021 - 14/20 - juris Rn. 34, 39).

    Das Begehren auf Verpflichtung zur Unterlassung der gerügten Äußerung betrifft zudem mögliche Handlungen in der Zukunft und zielt damit auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, der grundsätzlich nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 19, vgl. auch BVerfGE 150, 163 Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (vgl. zum Grundsatz praktischer Konkordanz zwischen Grundrechten und anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern VerfGH vom 22.5.2014 VerfGHE 67, 153 Rn. 37; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 37; vom 25.2.2021 - Vf. 8-VI-19 - juris Rn. 76 m. w. N.; BVerfG vom 16.5.1995 BVerfGE 95, 1/21; vom 7.11.2017 BVerfGE 147, 50 Rn. 245 f.; vom 12.6.2018 BVerfGE 148, 296 Rn. 139; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, § 2 Rn. 71 f.; zur zulässigen Begrenzung von aus dem freien Mandat abgeleiteten subjektiven Rechten durch vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzte Geschäftsordnungsregelungen VerfGH vom 30.9.1994 VerfGHE 47, 194/199 f.; VerfGHE 51, 34/42; BVerfG vom 14.7.1959 BVerfGE 10, 4/14).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Art. 13 Abs. 2 BV schützt - wie Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - den Status der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse und deren Mitwirkungsbefugnisse in einem formellen und umfassenden Sinn (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 47; vom 22.3.2022 NVwZ 2022, 640 Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
    Diese offensichtlich als Protest gegen die Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gedachte Vorgehensweise hatte - nach vergeblichen Bitten und Aufforderungen, die Maske abzusetzen, sowie nach Androhung - zu einer Rüge für ungebührliches Verhalten und zur Wortentziehung durch den damals sitzungsleitenden Vizepräsidenten des Landtags geführt (Plenarprotokoll 18/51 S. 6288 f.; vgl. zu den auf das Hausrecht gestützten Maßnahmen der Antragsgegnerin "im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des "Corona-Virus" bedingten besonderen Situation" die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris, durch die ein Antrag der Antragstellerin und eines ihrer Abgeordneten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen abgewiesen wurde).
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 ff., juris Rn. 98; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - Vf. 3-IVa-21 -, juris Rn. 37),.
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat weiter einen Bezug zum Amt der Landtagspräsidentin unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit angenommen, wenn diese an einer Podiumsdiskussion teilnimmt und dort das Verhalten von Fraktionen im Landtag beschreibt und bewertet (BayVerfGH, E.v. 17.1.2023 - Vf. 3-IVa-21 - juris 43).

    Er ist gewähltes Stadtoberhaupt, das die Gemeinde nach außen repräsentiert, und kann als solcher auch in politischen Debatten Stellung beziehen (für den Fall der Landtagspräsidentin vgl. BayVerfGH, E.v. 17.1.2023 - Vf. 3-IVa-21 - juris Rn. 37; zur Differenzierung der Tätigkeit eines ersten Bürgermeisters bei der Leitung einer Gemeinderatssitzung und einem eigenen Redebeitrag vgl. VG Freiburg, U.v. 25.3.2021 - 4 K 3145/20 - juris Rn. 44).

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