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   VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11   

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VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11 (https://dejure.org/2012,2517)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.02.2012 - 97-VI-11 (https://dejure.org/2012,2517)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 97-VI-11 (https://dejure.org/2012,2517)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch zivilgerichtliches Urteil

  • openjur.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch amtsgerichtliche Überraschungsentscheidung im Zivilprozess durch Behandlung eines unstreitigen Sachverhalts ohne gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO als streitig - Prüfungsumfang des VerfGH München bei der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde einer deutschen Handelsgesellschaft vor dem Verfassungsgerichtshof in Bayern bei Nichtvorliegen des Sitzes in Bayern; Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen angeblicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    Die sinngemäße Auffassung des Gerichts, die Rügeschrift vom 3. Juni 2011 genüge nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, überspannt die formalen Anforderungen einer Anhörungsrüge in einer Weise, die für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar war (vgl. VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209).

    33 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Beschluss vom 29. Juni 2011, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 = NJW-RR 2011, 430; VerfGH NJW-RR 2011, 1209/1210), genügte dieser Vortrag den Mindestanforderungen an die Darlegung einer für die angegriffene Entscheidung kausalen Gehörsverletzung.

    Da die Beschwerdeführerin somit die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung im Anhörungsrügeverfahren hinreichend substanziiert geltend gemacht hat, ist trotz der vom Amtsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Anhörungsrüge auch der fachgerichtliche Rechtsweg in der nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erforderlichen Weise erschöpft worden (vgl. VerfGH NJW-RR 2011, 1209/1210).

  • VerfGH Bayern, 08.10.1991 - 31-VI-90
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    28 Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht das Recht, nach Art. 66, 120 BV Verfassungsbeschwerde zu erheben, im Hinblick auf Art. 33 Abs. 1 GG nicht nur "jedem Bewohner Bayerns", sondern allen Deutschen unabhängig vom Wohnsitz zu (vgl. VerfGH vom 24.2.1956 = VerfGH 9, 21/23; VerfGH vom 15.9.1967 = VerfGH 20, 153/156; VerfGH vom 8.10.1991 = VerfGH 44, 107/108).

    Soweit der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer juristischen Person verneinte, weil die jeweilige Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Bayern hatte (vgl. VerfGH 44, 107/108; VerfGH vom 26.3.1992), betraf dies ausländische juristische Personen und beruhte auf der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach Ausländern und Staatenlosen eine Beschwerdeberechtigung nur zuerkannt wird, wenn sie eine dauernde örtliche Beziehung zum bayerischen Staatsgebiet durch Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts haben (vgl. VerfGH vom 1.10.1982 = VerfGH 35, 123/124 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    39 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70).
  • VerfGH Bayern, 21.01.2010 - 53-VI-09
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    Durch die Aufhebung des Urteils vom 17. Mai 2011 wird der Beschluss vom 29. Juni 2011 gegenstandslos; eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 21.1.2010 Vf. 53-VI-09).
  • VerfGH Bayern, 30.01.2007 - 21-VI-06
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.; VerfGH vom 28.2.2011 = BayVBl 2011, 530/531).
  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    Hierbei ist auch darzulegen, warum nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. BGH vom 19.3.2009 = NJW 2009, 1609; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 8. Aufl. 2011, RdNrn. 9 und 13 zu § 321 a).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    26 a) Als Kommanditgesellschaft kann sie mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung rügen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie als Handelsgesellschaft anwendbar sind (vgl. VerfGH vom 25.3.1982 = VerfGH 35, 29/30; VerfGH vom 21.10.2008 = BayVBl 2009, 395/396; BVerfG vom 26.5.1976 = BVerfGE 42, 212/219; Wolff in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 13 zu Art. 120).
  • VerfGH Bayern, 14.04.1989 - 70-VI-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    Zwar wird durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 25.2.2010 = BayVBl 2010, 399/400; VerfGH vom 27.1.2011).
  • VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    Ob an dieser Rechtsprechung, die unter dem Gesichtspunkt der Zubilligung von Verfahrensgrundrechten für jede Partei eines Verfahrens vor einem bayerischen Gericht sowie aus europarechtlichen Gründen (vgl. VerfGH vom 21.4.1989 = VerfGH 42, 65/68) überprüfungsbedürftig erscheint, festzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
  • VerfGH Bayern, 19.10.2010 - 111-VI-09

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.02.2012 - 97-VI-11
    33 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Beschluss vom 29. Juni 2011, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 = NJW-RR 2011, 430; VerfGH NJW-RR 2011, 1209/1210), genügte dieser Vortrag den Mindestanforderungen an die Darlegung einer für die angegriffene Entscheidung kausalen Gehörsverletzung.
  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • VerfGH Bayern, 30.05.2016 - 58-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 9/13 f.; VerfGH vom 27.5.2011 - Vf. 127-VI-10 - juris Rn. 15; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81/82).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).

    Dies gilt auch für eine juristische Person des Privatrechts mit Sitz in Deutschland (VerfGH BayVBl 2013, 81) und entsprechend für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Offensichtlich ist die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs jedoch nur, wenn der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des Falls davon ausgehen musste, dass sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen würde (vgl. VerfGH vom 25.5.2011 = NJW-RR 2011, 1209; VerfGH vom 17.2.2012 = BayVBl 2013, 81 f.).

    Daran fehlt es nicht erst dann, wenn das Fachgericht, welches den Rechtsbehelf als unzulässig verworfen hat, nach der vom Verfassungsgerichtshof eigenständig vorzunehmenden Bewertung die formalen Anforderungen des Rechtsbehelfs überspannt hat (vgl. VerfGH NJW-RR 2011, 1209; VerfGH BayVBl 2013, 81 f.), sondern bereits dann, wenn der Beschwerdeführer berechtigterweise im Ungewissen sein konnte, ob der fragliche Rechtsbehelf nicht doch zulässig war, seine Zulässigkeit also zumindest nicht als völlig ausgeschlossen erschien (VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 21.7.1989 = VerfGH 42, 117/LS 1 und 120).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21; BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).

    Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Bayern hat, ist unschädlich (VerfGH BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 29.11.2022 - 5-VI-22

    Landesverfassungsbeschwerde gegen eine nach Bundesrecht ergangene

    In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem die Parteien sich nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 17.2.2012 - Vf. 97-VI-11 - juris Rn. 39; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 31).
  • VerfGH Bayern, 02.04.2015 - 72-VI-13

    Teilung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 9/13 f.; VerfGH vom 27.5.2011 - Vf. 127-VI-10 - juris Rn. 15; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81/82).
  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1

    Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts, an die der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gebunden ist (vgl. Bayerischer VerfGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2011 - Vf. 96-VI-09 -, juris Rn. 25, und 17. Februar 2012 - Vf. 97-VI-11 -, juris Rn. 33), überspannt die formalen Anforderungen einer Anhörungsrüge in für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbarer Weise.
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