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   VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19   

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VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19 (https://dejure.org/2021,14325)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.05.2021 - 14-VI-19 (https://dejure.org/2021,14325)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - 14-VI-19 (https://dejure.org/2021,14325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 91 Abs. 1, Art. 101, Art. 118 Abs. 1
    Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. Nichtzulassung zum Humanmedizinstudium

  • rewis.io

    Verfassungsbeschwerde, Nichtzulassung, Humanmedizin, Studiengang, Hochschule, Zulassung, Verletzung, Zulassungszahl, Verwaltungsgerichtshof, Minderung, Berechnung, Fachsemester, Schwundberechnung, Medizin, Zulassung zum Studium, gerichtliche Entscheidung, subjektives ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Innerhalb der Grenzen des normierten Werts hat die Universität eine Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG vom 18.9.1981 BVerwGE 64, 77/94 ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt (vgl. BVerwGE 64, 77/98); sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96), wofür hier nichts ersichtlich ist.

    Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.).

    Die Rechtsprechung billigt der Hochschule auch bei der Rückführung auf den Curricularnormwert einen durch ihre Lehrfreiheit geschützten Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenze wiederum nur Missbrauch oder Willkür ist (vgl. BVerwGE 64, 77/96); hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. April 2018 (dort S. 17 unten) auch hingewiesen.

    Auch seine Auffassung, die Hochschule habe insbesondere bei der Frage, welche Lehreinheiten in welchem Umfang sie an der Ausbildung beteiligt, eine (allerdings nicht schrankenfreie) Gestaltungsfreiheit und man könne ihr daher eine bestimmte Berechnung nicht vorschreiben, ist nicht unvertretbar, sondern wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.).

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Soweit in der Verfassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang Art. 128 BV sowie Art. 118 Abs. 1 BV und das Sozialstaatsprinzip genannt sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Berufs(wahl) freiheit durch Art. 101 BV und das Recht von Studienbewerbern auf Zulassung zum Hochschulstudium durch Art. 101 BV in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) grundrechtlich geschützt sind (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/138 m. w. N.; vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/100 f.).

    Ob daneben auch Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend den erkennbaren Fähigkeiten und der inneren Berufung), der nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGHE 62, 79/97 f. m. w. N.) eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe statuiert, ebenfalls Grundrechtsqualität hat, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt offengelassen (VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.; VerfGH vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 - Vf. 16-VII-19 - juris Rn. 32).

    Dies kann auch vorliegend dahinstehen, da als verletztes Grundrecht jedenfalls Art. 101 BV (i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) in Betracht kommt, der zum einen im Gegensatz zu Art. 128 Abs. 1 BV nicht nur für Bewohner Bayerns gilt und zum anderen ebenso wie dieser unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinn dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat, in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VerfGH vom 27.2.1985 VerfGHE 38, 16/27 m. w. N. zu Art. 128 Abs. 1 BV; VerfGHE 62, 79/100 f. m. w. N. zu Art. 101 BV i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

  • VGH Bayern, 12.04.2016 - 7 CE 16.10034

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Er habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für die Kapazitätsberechnung nicht der von der Universität betriebene tatsächliche Ausbildungsaufwand, sondern ausschließlich der hierfür geltende Curricularnormwert maßgebend sei, und insoweit auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2016 Az. 7 CE 16.10034 verwiesen, in dem dies näher erläutert werde.

    Damit hält er die Berechnung der Beschwerdeführer schon in ihrem Ausgangspunkt für nicht durchgreifend, der Curricularanteil der Fremdimporte müsse erhöht werden, was sodann zu einem noch höheren errechneten Gesamt-Curricularnormwert - laut Aktenlage 2, 8166 statt von der Universität errechneter 2, 7132 - führen würde, der aber auf den Curricularnormwert von 2, 42 zurückgeführt werden müsste, welcher im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs abstrahiert und als abstrakter Normwert für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich ist (vgl. hierzu auch den in Bezug genommenen Beschluss des BayVGH vom 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u. a. - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 05.08.2015 - 7 CE 15.10118

    Universität Würzburg; Humanmedizin (Vorklinik); Wintersemester 2014/2015;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Insoweit werde auf den - auszugsweise zitierten - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 Az. 7 CE 15.10118 verwiesen.

    Der Verwaltungsgerichtshof tätigt keine Aussage dahingehend, dass diese Berechnungsweise, die er, wie sich aus dem von ihm zitierten Beschluss vom 5. August 2015 Az. 7 CE 15.10118 ergibt, als generell kapazitätsgünstiger einschätzt, auch im konkreten Fall für die Beschwerdeführer kapazitätsgünstiger sei.

  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Dementsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13 m. w. N.; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 10).

    Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 32; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 18.05.2015 - 101-VI-13

    Verweigerte Auskunft aus Personenstandsregistern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (VerfGH vom 18.5.2015 - Vf. 101-VI-13 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Bereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.1982 VerfGHE 35, 56/68; vom 17.12.1984 VerfGHE 37, 177/180; VerfGHE 50, 129/139), sind objektive und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet sind (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303/338; vom 8.2.1977 BVerfGE 43, 291/326).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2021 - 14-VI-19
    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 30).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - 13 C 37/19
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • VerfGH Bayern, 02.02.2004 - 40-VI-03
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • VerfGH Bayern, 23.03.2011 - 108-VI-09

    Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 118 Abs 1 S 1 Verf BY und des

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • VerfGH Bayern, 09.02.1996 - 79-VI-95
  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VGH Bayern, 14.11.2018 - 7 CE 18.10017

    Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik)

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • VerfGH Bayern, 16.11.2017 - 1-VI-17
  • VGH Bayern, 29.01.2024 - 7 CE 23.10006

    Wintersemester 2022/2023, Humanmedizin (Vorklinik), proportionale Kürzung von

    a) Der Senat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2022 - 7 CE 21.10056 u.a. - BeckRS 2022, 939 Rn. 15; B.v. 9.8.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 7.5.2020 - 7 CE 20.10014 u.a. - BeckRS 2020, 14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. - juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 - Vf. 14-VI-19 - juris Rn. 36; E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - BayVBl 2021, 658 Rn. 35).
  • VGH Bayern, 09.08.2021 - 7 CE 21.10004

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik)

    b) Soweit die Bevollmächtigten wiederum vortragen, der Curricularnormwert sei nach Addition der Lehrnachfrage mit dem Wert 2, 4595 überschritten und deshalb seien Eigen- und Fremdanteil ("nach mathematischer Logik") proportional zu "stauchen", bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen - das aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung berücksichtigenden - Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 7 CE 20.10014 u.a. - BeckRS 2020, 14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. - juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 - Vf. 14-VI-19 - Rn. 36; E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 Rn. 35).
  • VGH Bayern, 20.01.2022 - 7 CE 21.10056

    Gestaltungsspielraum bei der Kapazitätsberechnung für das Studium der

    b) Soweit die Bevollmächtigten wiederum vortragen, der Curricularnormwert sei nach Addition der Lehrnachfrage mit dem Wert 2, 4595 überschritten und deshalb seien Eigen- und Fremdanteil ("nach mathematischer Logik") proportional zu "stauchen", bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen - das aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung berücksichtigenden - Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.8.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 7.5.2020 - 7 CE 20.10014 u.a. - BeckRS 2020, 14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. - juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 - Vf. 14-VI-19 - Rn. 36; E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 Rn. 35).
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