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   VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03, 4-VII-05   

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VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03, 4-VII-05 (https://dejure.org/2005,15725)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.2005 - 10-VII-03, 4-VII-05 (https://dejure.org/2005,15725)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 2005 - 10-VII-03, 4-VII-05 (https://dejure.org/2005,15725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchführung eines Volksentscheids zur Änderung der Bayerischen Landesverfassung (BV); Ausreichende Information der Bürger über den Gegenstand des Volksentscheids nach dem Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt; Zulässigkeit einer auf ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung eines Volksentscheids zur Änderung der Bayerischen Landesverfassung (BV); Ausreichende Information der Bürger über den Gegenstand des Volksentscheids nach dem Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt; Zulässigkeit einer auf ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Volksbegehren und Volksentscheide: Koppelung von Entscheidungsvorlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    Das gilt auch für Gesetze, die nach der Rechtsbehauptung des Antragstellers die Verfassung verfassungswidrig ändern (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/140 ff.).

    Art. 28 Abs. 1 GG ist nicht unmittelbar Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/137 f.).

    Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen der Anwendung des Koppelungsverbots und einer ausreichenden Information der Abstimmenden betreffen das Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt nach Art. 7 Abs. 2 BV, weil dabei die Rechtsbehauptung im Raum steht, der Bürger könne bei der Abstimmung seinen Willen nicht unverkürzt und nicht auf der Grundlage einer ausreichenden Information zum Ausdruck bringen (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    Dazu ist es notwendig, dass die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, sich zur Vorbereitung auf den ( nachgeschalteten ) Volksentscheid ein Mindestmaß an Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/198 f.; VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    Die beiden Verfahren zur Ände­rung der Verfassung - zum einen im Weg der Volksgesetzgebung (Art. 74 BV), zum anderen auf dem parlamentarischen Weg (Art. 75 Abs. 2 BV) - sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihres Ablaufs und hinsichtlich der kompetenziellen Zuordnung zu dem jeweils zur Gesetzgebung berechtigten Organ (Volk oder Parlament) von einan­der zu unterscheiden (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/120 f.).

    Das Volk kann auch bei dieser Art der Entscheidung ausspre­chen, ob es die zur Abstimmung stehenden Ge­setzentwürfe unterstützt oder ablehnt; mehr ist nicht verlangt (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    c) Der als verletzt gerügte Art. 28 Abs. 1 GG könnte - da Bestimmungen des Grundgesetzes nicht Prüfungsmaßstab für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof sind - allenfalls mittelbar über die Prüfungsmaßstäbe des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 oder der Art. 74, 75 BV relevant werden (vgl. VerfGH vom 22.11.1996 = VerfGH 49, 160/166; VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/137 f.).

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    Diesen Erfordernissen muss in Bezug auf jede einzelne angegriffene Vorschrift Genüge getan sein (stän­dige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.11.1976 = VerfGH 29, 191/200 f.; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/196).

    Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gesetz insgesamt mit der Rüge angegriffen wird, es verletze das Grundrecht der Handlungsfreiheit, weil es nicht ordnungsgemäß zu­stande gekommen sei und deshalb nicht zur verfassungs­mäßigen Ordnung gehöre (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/196).

    c) Das besondere Überprüfungsverfahren nach Art. 80 LWG steht der Zulässigkeit der vorliegenden Popularklage, mit der Grundrechtsverstöße bei der Durchführung des Volksentscheids gerügt werden, nicht entgegen (s. hierzu VerfGH vom 4.2.1991 = VerfGH 44, 9/15 f.; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/196 ff.).

    Dazu ist es notwendig, dass die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, sich zur Vorbereitung auf den ( nachgeschalteten ) Volksentscheid ein Mindestmaß an Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/198 f.; VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    Die Bayerische Verfassung geht hinsichtlich der Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung davon aus, dass sich der mündige und verantwortungsbewusste Bürger selbst ausreichend informiert (vgl. VerfGH vom 19.1.1994 = VerfGH 47, 1/16; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/200).

  • VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99

    Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Fall der Verfassungsänderung nach Art. 75 Abs. 2 BV grundsätzlich auch befugt ist, Änderungen der Verfassung in mehreren Einzelvorschriften, die gesetzestechnisch gesondert durchgeführt werden könnten, einheitlich vorzunehmen, und das Koppelungsverbot nicht auf verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse des Landtags nach Art. 75 Abs. 2 BV anzuwenden ist (vgl. VerfGH vom 18.10.1974 = VerfGH 27, 153/161 ff.; VerfGH vom 24.2.2000 = VerfGH 53, 23/32 f.).

    Gegenstand des Volksent­scheids kann hier nur der parlamentarische Gesetzesbeschluss als Ganzes sein (vgl. VerfGH vom 18.10.1974 = VerfGH 27, 153/161 ff.; VerfGH vom 24.2.2000 = VerfGH 53, 23/32 f.).

    a) Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV - auch in der Ausprägung des Willkürver­bots - ist nicht verletzt, weil in den dargelegten Unterschieden zwischen Parlaments- und Volksgesetzgebung ein sachlicher Diffe­renzierungsgrund dafür liegt, das jeweilige Verfahren zur Änderung der Verfassung unterschiedlich zu behandeln (vgl. VerfGH vom 18.10.1974 = VerfGH 27, 153/163; VerfGH vom 24.2.2000 = VerfGH 53, 23/33).

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    Das Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit fordert, dass der Bürger aus dem Gesetzentwurf und des­sen Begründung die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung und Tragweite ent­nehmen kann (vgl. VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/105).

    Die Entscheidung der Stimmberechtigten über den vom Parlament nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BV gefassten Gesetzesbeschluss kann nur dann sachgerecht ausfallen, wenn dieser so ausgestaltet ist, dass sie seinen Inhalt verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (vgl. VerfGH vom 9.3.1978 = VerfGH 31, 71/95; VerfGH vom 19.1.1994 = VerfGH 47, 1/15; VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/105 f.).

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    Die Entscheidung der Stimmberechtigten über den vom Parlament nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BV gefassten Gesetzesbeschluss kann nur dann sachgerecht ausfallen, wenn dieser so ausgestaltet ist, dass sie seinen Inhalt verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (vgl. VerfGH vom 9.3.1978 = VerfGH 31, 71/95; VerfGH vom 19.1.1994 = VerfGH 47, 1/15; VerfGH vom 13.4.2000 = VerfGH 53, 81/105 f.).

    Die Bayerische Verfassung geht hinsichtlich der Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung davon aus, dass sich der mündige und verantwortungsbewusste Bürger selbst ausreichend informiert (vgl. VerfGH vom 19.1.1994 = VerfGH 47, 1/16; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/200).

  • VerfGH Bayern, 22.11.1996 - 9-VII-93

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    c) Der als verletzt gerügte Art. 28 Abs. 1 GG könnte - da Bestimmungen des Grundgesetzes nicht Prüfungsmaßstab für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof sind - allenfalls mittelbar über die Prüfungsmaßstäbe des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 oder der Art. 74, 75 BV relevant werden (vgl. VerfGH vom 22.11.1996 = VerfGH 49, 160/166; VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/137 f.).
  • VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    Ist eine Popu­larklage mit einer substantiierten Grundrechtsrüge erhoben, er­streckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGH vom 22.7.1999 = VerfGH 52, 47/56; VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03
    c) Das besondere Überprüfungsverfahren nach Art. 80 LWG steht der Zulässigkeit der vorliegenden Popularklage, mit der Grundrechtsverstöße bei der Durchführung des Volksentscheids gerügt werden, nicht entgegen (s. hierzu VerfGH vom 4.2.1991 = VerfGH 44, 9/15 f.; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/196 ff.).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Gesetz insgesamt oder eine sonstige Normengesamtheit mit der Rüge angegriffen wird, das Grundrecht der Handlungsfreiheit sei verletzt, weil die Normen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten (vgl. VerfGH vom 20.10.2003 BayVBl 2004, 268/269; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260; VerfGHE 62, 30/35).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    c) Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zur früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2005 (VerfGH 58, 253/260 f.).

    Die Rechtsschutzlücke, von der der Verfassungsgerichtshof seinerzeit ausgegangen ist (vgl. VerfGH 58, 253/261), wurde durch die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten für das verfassungsgerichtliche Prüfungsverfahren von Volksentscheiden im Änderungsgesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 367) geschlossen.

  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Der Verfassungsgerichtshof hat zwar im Jahr 2005 entschieden, dass die bei einem Volksentscheid Stimmberechtigten nicht auf das Verfahren nach Art. 80 LWG, Art. 48 Abs. 2 bis 5 VfGHG verwiesen werden dürften, wenn sie mit einer Popularklage geltend machen, die Durchführung des Volksentscheids leide an Fehlern, die ihre Grundrechte verletzten (VerfGH vom 17.11.2005 = VerfGH 58, 253/260 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, für die Abstimmenden würde sich eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke ergeben, wenn ihnen auch im Popularklageverfahren die Möglichkeit der Rüge einer Grundrechtsverletzung bei Durchführung des Volksentscheids verwehrt würde (vgl. VerfGH 58, 253/261).

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

    Es betrifft allgemein die Voraussetzungen, unter denen die einzelnen Städte und Gemeinden in die Verordnung aufgenommen wurden (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 VerfGHE 50, 181/196; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260).
  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Dieser Vorwurf betrifft bei einem mehrere Normen umfassenden Gesetz jede einzelne Norm gleichermaßen, weil die Regelungen über das Normgebungsverfahren insoweit vor die Klammer gezogen sind (VerfGH vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Eine Ausnahme gilt, wie dort ausgeführt, nur, wenn ein Gesetz insgesamt oder eine sonstige Normengesamtheit mit der Rüge angegriffen wird, das Grundrecht der Handlungsfreiheit sei verletzt, weil die Normen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten (vgl. VerfGH vom 20.10.2003 BayVBl 2004, 268/269; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260; vom 4.3.2009 VerfGHE 62, 30/35).
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Gesetz insgesamt mit der Rüge angegriffen wird, das Grundrecht der Handlungsfreiheit sei verletzt, weil die Normen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 VerfGHE 50, 181/196; vom 17.11.2005 VerfGHE 58, 253/260).
  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

    Dieser aus dem Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV abzuleitende Grundsatz gilt für alle Abstimmungen im Rahmen von Volks- und Bürgerentscheiden (VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/198, 211 f.; VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42/67; VerfGH 53, 81/105; VerfGH vom 17.11.2005 = VerfGH 58, 253/262; BVerfG vom 24.3.1976 = BVerfGE 42, 53/62; BayVGH vom 10.1.2000 = NVwZ-RR 2000, 454).

    Sie besteht nicht nur darin, das Abstimmungsrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben zu können (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105/110), sondern setzt auch die Möglichkeit voraus, sich mit den zur Auswahl stehenden Vorschlägen rechtzeitig vertraut zu machen (vgl. VerfGH 58, 253/262; BVerfG vom 2.3.1977 = BVerfGE 44, 124/139).

  • VerfGH Bayern, 04.03.2009 - 11-VII-08

    Unbegründete Popularklage gegen Erweiterung der Naturzone im Nationalpark

    Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gesetz insgesamt oder eine sonstige Normengesamtheit mit der Rüge angegriffen wird, das Grundrecht der Handlungsfreiheit sei verletzt, weil die Normen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten (VerfGH vom 20.10.2003 = BayVBl 2004, 268/269; VerfGH vom 17.11.2005 = VerfGH 58, 253/260).

    Dieser Vorwurf betrifft bei einer mehrere Vorschriften umfassenden Rechtsverordnung jede einzelne Vorschrift gleichermaßen, weil die Regelungen über das Normgebungsverfahren insoweit vor die Klammer gezogen sind (VerfGH 58, 253/260).

  • VerfGH Bayern, 08.07.2008 - 6-VII-07

    Ausübung des Begnadigungsrechts

    Da die Popularklage mit der Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV in zulässiger Weise erhoben ist, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (VerfGH vom 17.11.2005 = VerfGH 58, 253/260).
  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

  • VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19

    Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018

  • VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21

    Popularklage gegen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher

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