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   VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09   

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https://dejure.org/2010,33674
VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09 (https://dejure.org/2010,33674)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.08.2010 - 41-VI-09 (https://dejure.org/2010,33674)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. August 2010 - 41-VI-09 (https://dejure.org/2010,33674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verfassungsrechtlich unhaltbare Anwendung des § 291 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 29.3.1990 = NJW-RR 1990, 1376; BGH vom 2.10.2003 = BGHZ 156, 250/253) und der weit überwiegenden Auffassung in der zivilprozessualen Literatur (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, RdNr. 3 zu § 291; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 19 zu § 291; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 12 zu § 291; Assmann in Wieczorek/Schütze, RdNr. 17 zu § 291; Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, RdNr. 3 zu § 291; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 7 zu § 291; Saenger, ZPO, 2006, RdNr. 8 zu § 291) sind vom Gericht als offenkundig erachtete Tatsachen stets dem Gegenbeweis zugänglich.

    In beiden Fällen kann, so der Bundesgerichtshof, die Überzeugung, die sich aus der bisherigen Beweisaufnahme bzw. aufgrund der (vermeintlichen) Offenkundigkeit gebildet hat, durch einen Gegenbeweis erschüttert werden (BGHZ 156, 250/253).

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 958/06

    Adhäsionsverfahren; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Befangenheit;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Aus ihr folgt darüber hinaus auch das materielle Gebot, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. VerfGH vom 11.8.1978 = VerfGH 31, 190/192; BVerfG vom 27.12.2006 = NJW 2007, 1670/1671 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 21.01.2010 - 53-VI-09
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Durch die Aufhebung des angegriffenen Urteils wird der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2009, mit dem die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, gegenstandslos; eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 21.1.2010 Vf. 53-VI-09 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 22.03.2007 - 83-VI-06
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV stellt nicht nur eine formale Bestimmung dar, die gebietet, dass kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden darf, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (vgl. VerfGH vom 22.3.2007 = VerfGH 60, 65/68 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu Art. 86).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 74/88

    Meister-Kaffee - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 29.3.1990 = NJW-RR 1990, 1376; BGH vom 2.10.2003 = BGHZ 156, 250/253) und der weit überwiegenden Auffassung in der zivilprozessualen Literatur (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, RdNr. 3 zu § 291; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 19 zu § 291; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 12 zu § 291; Assmann in Wieczorek/Schütze, RdNr. 17 zu § 291; Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, RdNr. 3 zu § 291; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 7 zu § 291; Saenger, ZPO, 2006, RdNr. 8 zu § 291) sind vom Gericht als offenkundig erachtete Tatsachen stets dem Gegenbeweis zugänglich.
  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Nach allgemeiner Auffassung gehören hierzu neben den allgemeinkundigen Tatsachen auch die so genannten gerichtskundigen Tatsachen, also solche Tatsachen, die dem Richter kraft seines Amtes, insbesondere aus früheren Prozessen, bekannt sind (vgl. BVerfG vom 3.11.1959 = BVerfGE 10, 177/183; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, RdNr. 2 zu § 291; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 1 zu § 291 ZPO m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70).
  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29).
  • VerfGH Bayern, 26.04.2005 - 97-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.08.2010 - 41-VI-09
    Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (vgl. VerfGH vom 26.4.2005 = VerfGH 58, 108/111).
  • VerfGH Bayern, 02.04.2015 - 72-VI-13

    Teilung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Der Senat habe in der Besetzung O., S. und Dr. M. in einem anderen zwischen den Parteien geführten Familienrechtsstreit ein Urteil gefällt, das der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 19. August 2010 Vf. 41-VI-09 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben habe.

    Dies gelte auch für die Richterin Dr. G., die zwar am der Verfassungsbeschwerde Vf. 41-VI-09 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nur in Vertretung beteiligt gewesen sei, aber dennoch im nunmehrigen Ausgangsverfahren Az. 2 UF 669/10 eine materielle Zeugenstellung innehabe.

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