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   VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15   

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VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15 (https://dejure.org/2018,27750)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.08.2018 - 80-VI-15 (https://dejure.org/2018,27750)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. August 2018 - 80-VI-15 (https://dejure.org/2018,27750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BaySchFG Art. 2, Art. 3; VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5; BayEUG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 7 Abs. 4; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1
    Finanzierung des inklusionsbedingten Mehraufwands eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung der Betriebszuschüsse und Versorgungszuschüsse für den Schulträger eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums als sog. Ersatzschule im Hinblick auf den sonderpädagogischen Mehraufwand; Existenzgefährdung für das private Ersatzschulwesen durch Kosten für ...

  • rewis.io

    Finanzierung des inklusionsbedingten Mehraufwands eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 913
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16

    Keine gesonderte Erstattung des inklusionsbedingten Mehraufwands von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Mit Entscheidung vom 19. Juli 2016 Vf. 1-VII-16 (BayVBl 2017, 121 ff.) wies der Verfassungsgerichtshof die gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Popularklage gegen die Art. 38 und 40 BaySchFG als unbegründet ab.

    a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2016 (BayVBl 2017, 121 ff.) über die Popularklage gegen Art. 38 und 40 BaySchFG ausgeführt hat, verbürgen Art. 134 Abs. 1 und 2 BV ebenso wie Art. 7 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf die Errichtung und den Betrieb von Privatschulen.

    Eine staatliche Förderung des Privatschulwesens ist unabdingbar, weil die privaten Ersatzschulträger nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft sämtliche in Art. 134 Abs. 2 BV, Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die dort aufgestellten Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Lehrzielen und Einrichtungen sowie die genügende Sicherung von Ausbildung, wirtschaftlicher und rechtlicher Stellung der Lehrer, zu erfüllen (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 26).

    Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 27 m. w. N.).

    Dies erscheint bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ausgeschlossen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung über die Popularklage ausgeführt hat (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 28 m. w. N.).

    Die Bestandsgarantie des Art. 134 BV unterscheidet nicht nach unterschiedlichen Typen von Ersatzschulen und gewährt Ersatzschulen mit spezieller Ausrichtung keinen Schutzanspruch (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 29).

    Dem steht bereits entgegen, dass nach den Darlegungen der Staatsregierung den 23 Neugründungen privater Realschulen, Gymnasien und Freier Waldorfschulen in den vergangenen Jahren nur eine Schulschließung im selben Zeitraum gegenübersteht (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 30).

    Auch das hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung über die Popularklage bereits ausgeführt (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 24 m. w. N.).

    Zum anderen bestehen außerhalb von Art. 38 und 40 BaySchFG weitere Förderregelungen, um etwaigen Mehrbedarf aufzufangen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

    Selbst wenn das Erfordernis eines prozeduralen Grundrechtsschutzes zur Sicherung der Wirksamkeit der in der Privatschulfreiheit enthaltenen Förderpflicht zu bejahen wäre, ergäbe sich aus Art. 38 und 40 BaySchFG insoweit kein relevantes Defizit (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 32 ff. m. w. N.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Die Urteile wichen zudem im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 Az. 1 BvR 1369/90 (BVerfGE 90/128 ff.) ab.

    Ebenso wie es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 128 ff.) mit der Privatschulfreiheit unvereinbar sei, bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung von Schulräumen unberücksichtigt zu lassen, müsse bei der Berechnung der Bezuschussung der inklusionsbedingte Mehrbedarf berücksichtigt werden.

    Insoweit handelt es sich um einen von Art. 134 Abs. 1 und 2 BV verbürgten subjektiven Rechtsanspruch, auf den sich die Beschwerdeführerin als Trägerin einer Ersatzschule berufen kann (vgl. BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115, 117; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 128/138; vgl. auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 29 f., jeweils zu Art. 7 Abs. 4 GG).

    Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 128 ff.) betreffend die staatliche Verpflichtung zur Bezuschussung von Schulbaumaßnahmen für die zur grundlegenden Ausstattung einer jeden Schule gehörenden notwendigen Schulräume lässt sich nichts anderes entnehmen.

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Zum anderen bestehen außerhalb von Art. 38 und 40 BaySchFG weitere Förderregelungen, um etwaigen Mehrbedarf aufzufangen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

    Private Schulen dagegen werden, auch wenn sich die finanzielle Förderung an den Leistungen für öffentliche Schulen orientiert, in Wahrnehmung der in Art. 134 BV, Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten (vgl. VerfGHE 60, 167/171).

  • VerfGH Bayern, 21.02.2018 - 54-VI-16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Errichtung und Betrieb von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an, hier also auf die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts, mit denen die Klagen der Beschwerdeführerin abgewiesen wurden (vgl. VerfGH vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris Rn. 40 m. w. N.).

    Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt deshalb der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42 m. w. N.).
  • BVerfG, 17.07.2017 - 1 BvR 3210/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage gegen ein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Dazu gehört, dass im Verwaltungsprozess ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der prozessual gebotenen Art und Weise begründet wird (vgl. BVerfG vom 17.7.2017 - 1 BvR 3210/14 - juris Rn. 3; VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 47).
  • VerfGH Bayern, 02.02.2017 - 36-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung erfolglos

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt deshalb der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 05.10.2015 - 7 ZB 15.768

    Staatlich anerkannte Ersatzschulen haben keinen Anspruch auf Bezuschussung des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 3 K 12.4978 und Az. M 3 K 13.4787 sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2015 Az. 7 ZB 15.768 und Az. 7 ZB 15.783.
  • VG München, 21.10.2014 - M 3 K 13.4787

    Betriebszuschuss

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 3 K 12.4978 und Az. M 3 K 13.4787 sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2015 Az. 7 ZB 15.768 und Az. 7 ZB 15.783.
  • VG München, 21.10.2014 - M 3 K 12.4978

    Betriebszuschuss

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.08.2018 - 80-VI-15
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 3 K 12.4978 und Az. M 3 K 13.4787 sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2015 Az. 7 ZB 15.768 und Az. 7 ZB 15.783.
  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 7 ZB 11.544

    Privatschulfreiheit; staatlich anerkanntes Gymnasium; Betriebszuschuss;

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

    Dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. VerfGH vom 20.8.2018 -Vf. 80-VI-15 - juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 22.03.2019 - 3 K 198.17

    Erfordernis der Einhaltung einer Wartefrist vor der Bewilligung von Zuschüssen

    Es unterfällt der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers, in welcher Weise er seiner Schutzpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommen will (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. August 2018 - Vf. 80-VI-15 -, juris Rn. 29).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Berliner Gesetzgeber die Verwaltung verpflichtet hat, bei ihrer Entscheidung über die Zuschussgewährung vor Ablauf der Wartefrist auf die Haushaltslage Rücksicht zu nehmen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. April 2010 - VG 3 A 931.08 -, vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. August 2018 - Vf. 80-VI-15 -, a.a.O. Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 295/11 -, juris Rn. 28; kritisch zum Haushaltsvorbehalt etwa Schwabenbauer, Privatschulfinanzierung unter Haushaltsvorbehalt, Die Öffentliche Verwaltung 2011, Heft 17, S. 672, 679 ff.; Hufen, Verfassungsrechtliche Grenzen der Unterfinanzierung von Schulen in freier Trägerschaft, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 1. Aufl. 2007, S. 49, 77 f.; Vogel, Zerfall der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzhilfe an Ersatzschulen, Recht der Jugend und des Bildungswesens 2005, Heft 2, S. 255, 265 f.; Jach, Die Existenzsicherung der Institution Ersatzschulwesen in Zeiten knapper Haushaltsmittel - Umfang und Grenzen der Finanzierungspflicht des Staates vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Jach/Jenkner, Autonomie der Schule und freies Schulwesen, Festschrift zum 65. Geburtstag von J.P. Vogel, S. 75, 91 f.).

  • VerfGH Bayern, 19.07.2016 - 1-VII-16
    Gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 3 K 13.4787 und M 3 K 12.4978 und den die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2015 Az. 7 ZB 15.768, 7 ZB 15.783 hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde erhoben, die Gegenstand des gesonderten Verfahrens Vf. 80-VI-15 ist.
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