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   VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04, 17-VII-04   

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VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04, 17-VII-04 (https://dejure.org/2005,7999)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2005 - 13-VII-04, 17-VII-04 (https://dejure.org/2005,7999)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2005 - 13-VII-04, 17-VII-04 (https://dejure.org/2005,7999)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Die Auslegung nach dem Sinnzusammenhang und die Auslegung anhand der Auffassungen über die Sozialüblichkeit der Arbeitszeitdauer ergäben, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 24. Juli 1995 über die Verlängerung der Wochenarbeitszeit der Beamten von durchschnittlich 38 ½ auf 40 Stunden (VerfGH 48, 87) ausgeführt habe, eine ausreichende Eingrenzung der Ermächtigungsnorm.

    Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24. Juli 1995 (= VerfGH 48, 87 ff.) die Verfassungsmäßigkeit der seinerzeitigen Änderungsverordnung zur Arbeitszeitverordnung bejaht, durch die die regelmäßige Arbeitszeit der bayerischen Beamten von durchschnittlich 38 ½ Stunden auf 40 Stunden in der Woche erhöht wurde; dabei hat er zu nahezu allen auch hier aufgeworfenen rechtlichen Fragen Stellung genommen.

    aa ) Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 24. Juli 1995 (= VerfGH 48, 87 ff.) festgestellt, dass die Arbeitszeitverordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht.

    Er hat - unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1994 (= BayVBl 1994, 208) - entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 BayBG eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte und begrenzte Ermächtigungsgrundlage für die Staatsregierung enthält, die Arbeitszeit der Beamten im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/94 f.).

    80 Abs. 1 BayBG ermächtigt die Staatsregierung zur Regelung der Arbeitszeit innerhalb einer gewissen "Bandbreite", die sich anhand der Auffassungen über die Sozialüblichkeit der Arbeitsdauer ermitteln lässt (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/94 f.).

    Ausgehend von der Arbeitszeitentwicklung für die bayerischen Beamten seit 1960 überschreitet eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden nicht den im Übrigen durch die Dienst- und Treuepflicht des Beamten einerseits und die Fürsorgepflicht des Staates andererseits begrenzten Gestaltungsrahmen für die Arbeitszeitfestlegung (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95).

    Der Landesgesetzgeber und - im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung - der Verordnungsgeber sind an den Gleichheitssatz nur für ihren Rechtsetzungsbereich gebunden (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96).

    Daraus folgt, dass es in den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Dienstherren zu unterschiedlichen Arbeitszeitregelungen kommen kann (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; BVerwG vom 14.10.1994 = BayVBl 1995, 57).

    Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen verletzt Art. 118 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil die jeweiligen Rechtsverhältnisse verschiedenen Ordnungsbereichen angehören (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 78/107; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.3.1997 = NVwZ-RR 1997, 507).

    Diese wesentlichen Strukturunterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beamtenverhältnis sind auch für das Arbeitszeitrecht bedeutsam; von daher begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Arbeitszeitverlängerung auf maximal 42 Stunden bis zu einer möglichen Anpassung der Tarifverträge im öffentlichen Dienst nur für Beamte und nicht für Arbeitnehmer gilt (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.3.1997 = NVwZ-RR 1997, 507).

    Eine Erhöhung der Arbeitszeit ist zur Erreichung der angestrebten Ziele auch geeignet und erforderlich (vgl. auch VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97).

    c) Die angegriffene Regelung steht im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und verletzt daher nicht die Verfassungsnorm des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, welche die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums verbürgt (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97).

    Die Festsetzung des zeitlichen Umfangs, in dem der Beamte seine Dienstpflichten zu erfüllen hat, ist Ausfluss der Organisationsgewalt des Dienstherrn, dessen Organisationsmaßnahmen für den Beamten grundsätzlich keinen Vertrauensschutz begründen (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/98).

    Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit ist eine Maßnahme des den Ländern zugewiesenen Organisationsrechts und keine Besoldungsregelung (vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97; BayVGH vom 26.1.1994 = BayVBl 1994, 208/211).

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01

    Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Dies sind zulässige Differenzierungskriterien (vgl. BVerwG vom 28.11.2002 = NVwZ 2003, 617/619; Leisner-Egensperger , ZBR 2004, 333/336).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen wird und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist ( BVerfG vom 28.4.1999 = BVerfGE 100, 138/174) und wenn im Einzelfall Härteklauseln vorgesehen sind, die unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zusatzbelastung abmildern oder ausschließen (vgl. BVerwG vom 28.11.2002 = NVwZ 2003, 617/619).

    aa ) Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten darf (vgl. BVerwG vom 28.11.2002 = NVwZ 2003, 617/618).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    (2) Der Normgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/61; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/159).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist das Willkürverbot verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/128; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).

    Ob der Normgeber mit dieser Maßnahme die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, unterliegt nicht der verfassungsgerichtlichen Überprüfung im Normenkontrollverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).

  • VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    (1) Das Diskriminierungsverbot kann auch dann in Frage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral formuliert ist, aber im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/130; BVerfG vom 30.1.2002 = NJW 2002, 1256/1259).

    Eine solche Rechtfertigung ist gegeben, wenn das gewählte normgeberische Mittel einem legitimen Zweck der Sozialpolitik dienen soll und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/130).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist das Willkürverbot verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/128; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.03.1997 - VGH B 1/97

    Verlängerung der Arbeitszeit für Beamte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen verletzt Art. 118 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil die jeweiligen Rechtsverhältnisse verschiedenen Ordnungsbereichen angehören (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; BVerfG vom 8.4.1987 = BVerfGE 75, 78/107; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.3.1997 = NVwZ-RR 1997, 507).

    Diese wesentlichen Strukturunterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beamtenverhältnis sind auch für das Arbeitszeitrecht bedeutsam; von daher begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Arbeitszeitverlängerung auf maximal 42 Stunden bis zu einer möglichen Anpassung der Tarifverträge im öffentlichen Dienst nur für Beamte und nicht für Arbeitnehmer gilt (VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/96; vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.3.1997 = NVwZ-RR 1997, 507).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Die vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen getroffene Feststellung, finanzielle Erwägungen und das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, seien für sich genommen in der Regel nicht als sachgerechte Gründe für eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen im Beamtenrecht anzusehen (vgl. BVerfG vom 1.6.1965 = BVerfGE 19, 76, 84 f.; BVerfG vom 31.1.1996 = BVerfGE 93, 386/402; BVerfG vom 12.2.2003 = BVerfGE 107, 218/253), ist für die angefochtene Arbeitszeitverlängerung nicht einschlägig.

    Bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich um jenen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder ganz überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/136 m. w. N.; BVerfG vom 12.2.2003 = BVerfGE 107, 218/237).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Die von den Antragstellern als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/135).

    Bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich um jenen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder ganz überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/136 m. w. N.; BVerfG vom 12.2.2003 = BVerfGE 107, 218/237).

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Die Popularklagen sind nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wiederholung einer bereits abgewiesenen Popularklage (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/244; VerfGH vom 5.3.2001 = BayVBl 2001, 466) unzulässig.

    Eine erneute Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder wenn der Antrag auf neue, in der früheren Entscheidung nicht gewürdigte Tatsachen gestützt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/244; VerfGH vom 5.3.2001 = BayVBl 2001, 466).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren ( BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267).
  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04
    Die vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen getroffene Feststellung, finanzielle Erwägungen und das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, seien für sich genommen in der Regel nicht als sachgerechte Gründe für eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen im Beamtenrecht anzusehen (vgl. BVerfG vom 1.6.1965 = BVerfGE 19, 76, 84 f.; BVerfG vom 31.1.1996 = BVerfGE 93, 386/402; BVerfG vom 12.2.2003 = BVerfGE 107, 218/253), ist für die angefochtene Arbeitszeitverlängerung nicht einschlägig.
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 24.07.1953 - 1 BvR 293/52

    Sachgerecht können auch finanzielle Erwägungen sein

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerwG, 14.10.1994 - 2 NB 2.94

    Beamtenrecht - Landesrechtliche Arbeitszeitverlängerung - Vereinbarkeit mit

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann das Differenzierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV auch dann infrage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral ausgestaltet ist, im Ergebnis aber überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (sog. mittelbare Diskriminierung; VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 623 Rn. 90).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Derartige Regelungen sind nicht schlechthin unzulässig, sondern können durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, beispielsweise wenn das gewählte normgeberische Mittel einem legitimen Zweck der Sozialpolitik dienen soll und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130 - Einschränkung der Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand hinsichtlich in Teilzeit arbeitender Beamter und Richter; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206 - Verlängerung der Arbeitszeit bezüglich teilzeitbeschäftigter Beamter; im Anschluss an EuGH vom 14.12.1995 BB 1996, 593/594 f. - Sozialversicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen; vom 2.10.1997 BB 1998, 161/162 - Gleichbehandlung bei Anspruch auf Befreiung von Steuerberaterprüfung; vgl. auch BVerfG vom 28.1.1992 BVerfGE 85, 191/206 - Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen; vom 18.6.2008 BVerfGE 121, 241/254 f. - Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte).
  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Die von ihm ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 39).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 BayVBl 2013, 532/533; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.; vom 11.12.2007 BayVBl 2008, 271).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Im Übrigen sind der Landesgesetzgeber des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - und im Rahmen der erteilten Ermächtigung - der Satzungsgeber an den Gleichheitssatz nur für ihren Rechtsetzungsbereich gebunden, sodass abweichende bundesrechtliche Regelungen des Verkehrsrechts (vgl. § 33 StVO) ohnedies unerheblich sind (vgl. VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/205).
  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Denn der Gleichheitssatz bindet die jeweilige Hochschule als normsetzenden Hoheitsträger - im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung - nur für ihren eigenen Rechtsetzungsbereich (vgl. VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/205).
  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

    Die vom Antragsteller - neben der Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) - ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt, soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist, ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 f.).

    Im Übrigen wären einzelne Unterschiede in der Ausgestaltung der Befristungsregelungen zwischen den Personengruppen der privatrechtlich Beschäftigten und der Beamten auf Zeit dadurch gerechtfertigt, dass beide Gruppen jeweils wesentlich anderen Struktur- und Ordnungsbereichen angehören (vgl. VerfGHE 58, 196/205 m. w. N.).

    Insoweit hat der Antragsteller - über die pauschalen Angriffe gegen die Befristung hinaus - nicht substanziiert vorgetragen, dass konkrete Detailregelungen, die im Hochschulbeamtenrecht im Zusammenhang mit der befristeten Übertragung von Beamtenstellen bestehen, im Verhältnis zum Arbeitsrecht nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz Divergenzen von solcher Art und solchem Gewicht aufweisen, die trotz der sachlichen Unterschiede beider Ordnungssysteme nicht mehr hinnehmbar wären (VerfGHE 58, 196/205 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

    Bei der nunmehr verfassungsrechtlich zu überprüfenden Norm des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO 2008 handelt es sich aber nicht um einen identischen Streitgegenstand, sondern um einen lediglich ähnlichen, der sich in einigen nicht ganz unwesentlichen Punkten von der damaligen Regelung unterscheidet (vgl. VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/202).

    Die angegriffene Vorschrift hält sich im Rahmen der Befugnis des Normgebers zu generalisieren und zu typisieren (VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/206).

  • VerfGH Bayern, 27.02.2012 - 4-VII-11

    Popularklage: Regelungen über die Ermöglichung des Betriebs von Autowaschanlagen

    Der Normgeber kann im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums insoweit typisieren und generalisieren (vgl. VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/206; VerfGH vom 15.12.2009 = BayVBl 2010, 338/341).

    Denn der Landesgesetzgeber und - im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung - die Gemeinden als Verordnungsgeber sind an den Gleichheitssatz nur für ihren jeweiligen Rechtsetzungsbereich gebunden (vgl. VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/205).

  • VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05

    Professorenbesoldung

    Die von den Antragstellern als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 23.11.1988 = VerfGH 41, 119/121; VerfGH 57, 129/135; VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/202).

    Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für konkrete Dienstleistungen in einem bestimmten Zeitabschnitt dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (VerfGH 58, 196/210 f.; BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267; BVerfG vom 27.9.2005 = BVerfGE 114, 258/287 f.).

  • VGH Bayern, 24.10.2011 - 3 ZB 08.721

    Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter in einem am

    Dies sind zulässige Differenzierungskriterien (BayVerfGH, Entscheidung vom 20.9.2005, Az. Vf. 13-VII-04, Vf. 17-VII-04, BayVBl 2006, 212, RdNr. 59 nach ).

    Damit knüpft der Verordnungsgeber typisierend an eine generell nachlassende Leistungsfähigkeit im fortschreitenden Alter an; dies sind zulässige Differenzierungskriterien im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (BayVerfGH, Entscheidung vom 20.9.2005, a.a.O., RdNr. 59).

    e) Von großer Bedeutung namentlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Erfordernisse des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit dem Ziel des Schutzes der älteren Arbeitnehmer vor einer übermäßigen, ggf. sogar gesundheitsschädigenden Belastung im Hinblick auf eine generell nachlassende Leistungsfähigkeit mit fortschreitendem Alter in Einklang gebracht werden müssen, ist auch der Umstand, dass es für die nicht privilegierten - jüngeren - Beamten in erheblichem Umfang begünstigende Regelungen gibt, mit deren Inanspruchnahme die betroffenen Beamten Härten vermeiden können (zur Bedeutung von Härteklauseln zur Abmilderung oder dem Ausschluss von Zusatzbelastungen bei der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20.9.2005, a.a.O., RdNr. 64 nach ).

  • VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12

    Wegfall des versorgungsrechtlichen Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich

  • VerfGH Bayern, 14.12.2011 - 108-VI-10

    Fensterrecht nach Art. 43 AGBGB

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

  • VGH Hessen, 13.03.2007 - 1 UE 2040/06

    Regelmäßige Arbeitszeit schwerbehinderter Beamter

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

  • ArbG Herford, 18.06.2013 - 1 Ca 1445/12

    Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Dauer der

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10

    Gemeindliche Entwässerungsanlage

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 22 ZB 08.756

    Schutz des Totensonntags als stillem Tag; Beatabend am Kirchweihsamstag;

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 25-VII-10

    Unbegründete Popularklage: Keine Verletzung des in Art 95 Abs 1 S 2 Verf BY

  • VG Gera, 13.10.2006 - 1 K 1348/05

    Voraussetzungen für eine Arbeitszeitermäßigung eines Beamten in Thüringen wegen

  • VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21

    Popularklage gegen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher

  • VG Ansbach, 15.06.2020 - AN 1 K 18.01540

    Beamter in der Integrierten Leitstelle - Anspruch auf Gewährung von

  • VG Meiningen, 25.01.2010 - 1 K 333/07

    Zur Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten wegen Betreuung von

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