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   VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 1-VII-18   

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VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 1-VII-18 (https://dejure.org/2018,39061)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2018 - 1-VII-18 (https://dejure.org/2018,39061)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2018 - 1-VII-18 (https://dejure.org/2018,39061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RBStV § 14 Abs. 9 a; BV Art. 100, 101, Art. 118 Abs. 1; BV Art. 98S. 4
    Aktualisisierung der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags erforderlichen Daten durch Meldedatenabgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung eines Popularklageverfahrens mit dem Gegenstand des Meldedatenabgleichs nach Rücknahme der Popularklage

  • rewis.io

    Aktualisisierung der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags erforderlichen Daten durch Meldedatenabgleich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 1-VII-18
    Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) vermöge allenfalls für die Ersterhebung der Daten im Jahr der Einführung 2013 zu überzeugen, nicht jedoch für deren Aktualisierung.

    In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (VerfGHE 67, 73) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass verschiedene Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, unter ihnen § 14 Abs. 9 RBStV, nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.

    Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 147).

    Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (VerfGHE 67, 73 Rn. 148).

    Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 158 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass § 14 Abs. 9 RBStV zur Erreichung des Zwecks geeignet ist, obwohl gegebenenfalls weiterer Nachforschungsbedarf ausgelöst wird (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 160).

    Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen (VerfGHE 67, 73 Rn. 161).

    Soweit die Meldedaten, die zu übermitteln sind, über diejenigen Daten hinausreichen, die von den Betroffenen anzuzeigen sind, dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 163).

    Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 164 f.).

    Art. 118 Abs. 1 BV untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 102).

    In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof für § 14 Abs. 9 RBStV festgestellt, dass die Regelung nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch zu § 18 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) steht (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 168 ff.).

  • VerfGH Bayern, 16.03.2016 - 10-VII-15

    Kein öffentliches Interesse an der Fortführung einer zurückgenommenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 1-VII-18
    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 16.3.2016 - Vf. 10-VII-15 - juris Rn. 11; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 10.05.2017 - 6-VII-15

    Kein öffentliches Interesse an Fortführung einer Popularklage gegen gestrichene

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 1-VII-18
    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 16.3.2016 - Vf. 10-VII-15 - juris Rn. 11; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 185/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen weiteren Meldedatenabgleich gem. § 14 Abs.

    Auch dessen Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalten, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, gegeben (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 19; ausführlich zur Vorgängerregelung des § 18 Melderechtsrahmengesetz: BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 169 f.).

    Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV verfolgt mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes einen ebenso legitimen Zweck (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 14).

    Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16; Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 160).

    Vielmehr wird dadurch die eindeutige Identifikation einer Person und damit die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 163; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16).

    Mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität für die Betroffenen darf der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung - hier in Form der Ergänzung der Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten - höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (so auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16).

    Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147 f., 167; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 12).

  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 25/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen weiteren Meldedatenabgleich gem. § 14 Abs.

    Auch dessen Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalten, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, gegeben (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 19; ausführlich zur Vorgängerregelung des § 18 Melderechtsrahmengesetz: BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 169 f.).

    Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV verfolgt mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes einen ebenso legitimen Zweck (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 14).

    Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16; Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 160).

    Vielmehr wird dadurch die eindeutige Identifikation einer Person und damit die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 163; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16).

    Mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität für die Betroffenen darf der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung - hier in Form der Ergänzung der Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten - höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (so auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16).

    Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147 f., 167; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Popularklage, Verletzung, Widerspruch, Einstellung,

    Anderes ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7; vom 18.7.2022 - Vf. 41-VII-21 - juris Rn. 12; vom 27.9.2023 - Vf. 62-VII-20 - juris Rn. 36 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21

    Einstellung eines Popularklageverfahrens gegen Vorschriften des Bayerischen

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8 m. w. N.; vom 27.1.2022 - Vf. 22-VII-21 - juris Rn. 16; vom 22.3.2022 - Vf. 16-VII-20 - juris Rn. 7).
  • VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18

    Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 -Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2021 - 2-VII-21

    Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 16.3.2016 - Vf. 10-VII-15 - juris Rn. 11; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 13; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8).
  • VerfGH Bayern, 22.03.2022 - 16-VII-20

    Kein öffentliches Interesse an der Fortführung eines für erledigt erklärten

    Die Fortführung des Verfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 1 VfGHG, vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8; vom 22.2.2022 - Vf. 3-VII-20 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 22.02.2022 - 3-VII-20

    Popularklage gegen Hundehaltungsverordnung - Erstattung von Auslagen nach

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 27.01.2022 - 22-VII-21

    Erledigterklärung einer Popularklage gegen eine später aufgehobene

    Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 20.11.2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 8; vom 15.9.2021 - Vf. 2-VII-21 - juris Rn. 8 m. w. N.).
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