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   VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17   

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VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17 (https://dejure.org/2017,49998)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2017 - 21-VII-17 (https://dejure.org/2017,49998)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 21-VII-17 (https://dejure.org/2017,49998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 3 Abs. 1; VfGHG Art. 26 Abs. 1; BayLStVG Art. 23 Abs. 1 S. 1
    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Popularklageverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgenabwägung der Sperrung der Marienbrücke an Silvester i.R.d. Erlasses der Verordnung der Stadt Passau; Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz durch weitgehende Sperrung der Marienbrücke für Fußgänger und Fahrradfahrer

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Popularklageverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 593
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Vorausset 12 zungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Vorausset 12 zungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Hierzu muss aber in substanziierter Weise dargelegt werden, dass der Normgeber aufgrund eines bindenden Verfassungsauftrags oder einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet ist (VerfGH vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 115 m. w. N.; vom 12.9.2016 BayVBl 2017, 478 Rn. 44; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 98 Satz 4 Rn. 14; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 25).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf sofortige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Jedenfalls erscheint der Eintritt solcher - zumindest ernsthaft möglicher - Folgen nicht ausgeschlossen 16 (vgl. zur Berücksichtigung von nicht auszuschließenden Folgen z. B. auch BVerfG vom 15.9.2004 - 2 BvR 1664/04 - juris Rn. 13; vom 18.1.2010 - 1 BvR 3189/09 -juris Rn. 15; vom 27.2.2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 13; vom 5.12.2016 NJW 2017, 465 Rn. 45; vom 8.5.2017 - 2 BvQ 23/17 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Jedenfalls erscheint der Eintritt solcher - zumindest ernsthaft möglicher - Folgen nicht ausgeschlossen 16 (vgl. zur Berücksichtigung von nicht auszuschließenden Folgen z. B. auch BVerfG vom 15.9.2004 - 2 BvR 1664/04 - juris Rn. 13; vom 18.1.2010 - 1 BvR 3189/09 -juris Rn. 15; vom 27.2.2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 13; vom 5.12.2016 NJW 2017, 465 Rn. 45; vom 8.5.2017 - 2 BvQ 23/17 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Die Voraussetzung, dass die Folgen bei vorübergehender Anwendung der Verordnung und späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit so gewichtig wären, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen würden, ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch BVerfG vom 8.6.2016 NVwZ 2016, 1240 Rn. 13), nicht erfüllt.
  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 03.06.1994 - 63-VI-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGH 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; vom 18.4.2013 - Vf. 8-VII-12 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Vorausset 12 zungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07

    Medienberichterstattung über ein Strafverfahren (Zulassung durch das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17
    Zwar kann es geboten sein, eine nur geringe Wahrscheinlichkeit in die Folgenabwägung auch nur mit geringerem Gewicht einzustellen (vgl. z. B. BVerfG vom 15.3.2007 NJW-RR 2007, 986/987 f.).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2008 - 11-VII-07

    Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans durch einstweilige Anordnung im

  • BVerfG, 18.01.2010 - 1 BvR 3189/09

    PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • BVerfG, 27.02.2012 - 1 BvR 22/12

    Längerfristige polizeilichen Observierung eines aus der Sicherungsverwahrung

  • VerfGH Bayern, 18.04.2013 - 8-VII-12

    Erfolgloser Eilantrag gegen Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

  • BVerfG, 15.09.2004 - 2 BvR 1664/04
  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Selbst wenn man insoweit von einer geringen Wahrscheinlichkeit ausgeht (vgl. dazu z. B. VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18), überwiegen angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung.

    Hinzu kommt, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18; BVerfG vom 25.9.2000 NVwZ 2000, 1408/1409; vom 18.5.2016 NVwZ 2016, 1171 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

    Selbst wenn man insoweit von einer geringen Wahrscheinlichkeit ausgeht (vgl. dazu z. B. VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18), überwiegen angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung.

    Hinzu kommt, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18; vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 19; BVerfG vom 25.9.2000 NVwZ 2000, 1408/1409; vom 18.5.2016 NVwZ 2016, 1171 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20

    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

  • VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.11.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13; vom 28.1.2022 - Vf. 65-VII-21 - juris Rn. 13; jeweils m. w. N.).
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