Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15323
VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12 (https://dejure.org/2013,15323)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.2013 - 22-VII-12 (https://dejure.org/2013,15323)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 2013 - 22-VII-12 (https://dejure.org/2013,15323)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15323) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von eingehenden Petitionen durch Regelung des Landtags in seiner Geschäftsordnung als eingeräumte Autonomie gem. Art. 20 Abs. 3 BV mit Gestaltungsspielraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelung in der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag über Petition verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 858
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 29.07.1987 - 22-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Dazu gehören auch die angegriffenen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 GeschOLT, die die Behandlung von Eingaben mit Wirkung gegenüber dem Petenten regeln (VerfGH vom 29.7.1987 = VerfGH 40, 86/88).

    Es erweitert nicht die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Adressaten zu einer Art gerichtlichen Kontrolle und Entscheidung (VerfGH 40, 86/88).

  • BVerfG - 1 BvR 444/78 (anhängig)
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Den Anforderungen des Art. 17 GG ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unter diesen besonderen Umständen schon dann genügt, wenn sich der Petitionsausschuss mit dem streitigen Petitionstypus generell und vorab befasst und der Bundestagsverwaltung Anweisungen für die Bescheidung derartiger Eingaben gibt (BVerfG vom 13.7.1981 1 BvR 444/78, abgedruckt bei Bauer in Dreier, GG, 1998, Fn. 97 zu Art. 45 c).

    Art und Weise der Erledigung von Petitionen stehen grundsätzlich im parlamentarischen Ermessen (BVerfG vom 13.7.1981, a. a. O.).

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Der Verfassungsgerichtshof hat diese Auslegung aber nicht selbst vorzunehmen (VerfGH vom 24.2.1988 = VerfGH 41, 17/26).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Ein Recht auf öffentliche Verhandlung über Petitionen, die nach § 76 Abs. 2 und 3 GeschOLT als unzulässig angesehen werden, ist diesem Grundrecht hingegen aus den oben dargelegten Gründen ebenso wenig zu entnehmen wie ein Recht auf persönliche Anhörung durch den Landtag (VerfGH vom 31.3.2000 = VerfGH 53, 42/73).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Liegt eine zulässige Grundrechtsrüge vor, prüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Vorschrift anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese - wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) - keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.5.2009 = VerfGH 62, 45/51).
  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Das hieraus folgende Selbstorganisationsrecht umfasst - soweit nicht die Bayerische Verfassung unmittelbar Vorgaben enthält - die Befugnis des Landtags, seine interne Organisation und seinen Geschäftsgang autonom zu regeln, um sich dadurch in den Stand zu setzen, die parlamentarischen Aufgaben zu erfüllen (VerfGH vom 26.11.2009 = VerfGH 62, 208/214 f.).
  • VerfGH Bayern, 20.03.1986 - 65-VI-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12
    Art. 115 Abs. 1 BV, der ein Grundrecht verbürgt, hat zum Inhalt, dass eine Petition sachlich geprüft und verbeschieden wird (VerfGH vom 15.5.1957 = VerfGH 10, 20; VerfGH vom 20.03.1986 Vf. 65-VI-85).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

  • VGH Bayern, 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559

    Akteneinsicht im Petitionsverfahren beim Bayerischen Landtag

    Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verwaltungshandeln des Petitionsausschusses und der Landtagsverwaltung nicht um ein Verwaltungsverfahren der Exekutive, sondern um einen parlamentarischen Vorgang handelt, der nur einer ganz eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVerfGH v. 23.4.2013 - Vf. 22-VII-12 - BayVBl 2014, 48 ff.: relativ weiter, verfassungsgerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum des Landtags bezüglich Regelungen seiner Geschäftsordnung aufgrund der ihm verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 BV eingeräumten Autonomie) und nicht mit dem üblichen Verwaltungsvorgehen der Exekutive vergleichbar ist.
  • VG München, 22.11.2018 - M 30 K 18.303

    Behandlung einer Petition

    Der verfassungsrechtlichen Lage entspricht die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Petitionsrechts im B. Petitionsgesetz sowie in §§ 76 bis 83 der Geschäftsordnung für den B. Landtag (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 23.4.2013 - Vf. 22-VII-12 - BeckRS 2013, 18799).

    Dabei steht dem B. Landtag kraft der ihm von der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 BV) eingeräumten Autonomie ein relativ weiter, gerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, wie er in seiner Geschäftsordnung die Behandlung eingehender Petitionen regelt (BayVerfGH, E.v. 23.4.2013 - Vf. 22-VII-12 - BayVBl 2014, 48).

  • VGH Bayern, 25.04.2018 - 5 ZB 17.1901

    Keine Verletzung des Petitionsrechts - Herausgabe von Infobroschüren zur

    aa) Dem Bayerischen Landtag steht kraft der ihm von der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 BV) eingeräumten Autonomie ein relativ weiter, gerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, wie er in seiner Geschäftsordnung die Behandlung eingehender Petitionen regelt (BayVerfGH, E.v. 23.4.2013 - Vf. 22-VII-12 - BayVBl 2014, 48).
  • VG München, 07.06.2017 - M 10 K 16.1998

    Keine Verletzung des Petitionsrechts

    Dieser verfassungsrechtlichen Lage entspricht die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Petitionsrechts im Bayerischen Petitionsgesetz - BayPetG - sowie in §§ 76 bis 83 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - GeschOLT - (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 23.4.2013 - Vf. 22-VII-12 - BayVBl 2014, 48).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht