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   VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15   

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https://dejure.org/2016,42578
VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15 (https://dejure.org/2016,42578)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2016 - 1-VII-15 (https://dejure.org/2016,42578)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2016 - 1-VII-15 (https://dejure.org/2016,42578)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Pferdewetten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags; Grundsätzliches Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Internet mit Erlaubnisvorbehalt; ...

  • rewis.io

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten und das Verbot der Veranstaltung im Internet sind nicht zu beanstanden

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Die im GlüStV enthaltenen Regelungen zur inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten, zur Vereinbarkeit mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags (§ 27 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und zum grundsätzlichen Verbot der Veranstaltung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Glücksspielstaatsvertrag mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pferdewetten-Regelung im Glücksspielstaatsvertrag verfassungsgemäß

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 783
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (44)

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    (2) Zur Rüge, die Regelungen über das Glücksspielkollegium verstießen gegen das Demokratieprinzip, werde auf die frühere Stellungnahme im Popularklageverfahren Vf. 9-VII-13 verwiesen.

    Dazu zählt der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der in Art. 1 den Glücksspielstaatsvertrag enthält; denn hierdurch werden die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen des Staatsvertrags in bayerisches Landesrecht transformiert (vgl. VerfGH vom 6.7.1978 VerfGHE 31, 158/161; vom 25.5.2007 VerfGHE 60, 131/139; vom 18.12.2007 VerfGHE 60, 234/243 f.; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 105).

    Denn der Ministerpräsident als das für die Außenvertretung des Freistaates zuständige Staatsorgan (Art. 47 Abs. 3 BV) wäre nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung eines Verfassungsverstoßes (Art. 29 VfGHG) auch dann, wenn die Grundsätze der Bundes- und Staatsvertragstreue ("pacta sunt servanda") einer Nichtanwendung landesverfassungswidriger Vertragsbestimmungen durch bayerische Vollzugsbehörden entgegenstünden, zumindest verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung auf bundesrechtlicher Ebene herbeizuführen oder von dem in § 35 Abs. 3 GlüStV vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 109 ff. m. w. N.).

    aa) In seiner Entscheidung vom 25. September 2015 (BayVBl 2016, 81 Rn. 132 bis 162) hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem eingehend die Vereinbarkeit der im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das ländereinheitliche Verfahren (§ 9 a GlüStV) mit der Bayerischen Verfassung geprüft und diese auch für den Bereich der Pferdewetten bejaht.

    Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 (BayVBl 2016, 81 Rn. 150) ausgeführt, das Glücksspielkollegium sei eine Gemeinschaftseinrichtung (nur) der am Glücksspielstaatsvertrag beteiligten Bundesländer.

    Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung mit diesen Regelungen inhaltlich nicht näher befasst, da die insoweit gerügte Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt war (VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 115).

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 (BayVBl 2016, 81 Leitsatz 2 und Rn. 123 bis 131) festgestellt hat, war der Freistaat Bayern grundsätzlich zum Abschluss des Glücksspielstaatsvertrags berechtigt.

    Bei der Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht, dem Schutz vor den Gefahren der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität und dem Jugend- und Minderjährigenschutz handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlziele, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 176; BVerfG NVwZ 2008, 1338/1340; BVerwGE 140, 1 Rn. 20 jeweils m. w. N.).

    Auch wenn das Sucht- und Gefahrenpotenzial bei Pferdewetten geringer sein mag als bei anderen Glücksspielformen, etwa bei Geld- oder Glücksspielautomaten oder Kasinospielen, verfolgt der Normgeber, der hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit suchtpräventiver Regelungen über einen weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 178 m. w. N.), mit den angegriffenen Regelungen gleichwohl legitime Ziele.

    b) Die von der Antragstellerin angeführte Eigentumsgarantie des Art. 103 Abs. 1 BV in ihrer Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 188) wird durch die Einführung weiterer Erlaubnisvoraussetzungen für die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten, die getroffenen Regelungen über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet und die Übergangsregelung für Buchmachererlaubnisse nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nicht tangiert.

    Er ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, für die unterschiedlichen Bereiche identische Zulassungsbedingungen festzulegen und damit eine sektorenübergreifende "Gesamtkohärenz" des Glücksspielmarkts herzustellen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 190 m. w. N.).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    Es gilt gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 GG als Bundesrecht fort (BVerwG vom 4.10.1994 BVerwGE 97, 12/13 f.; vom 1.6.2011 BVerwGE 140, 1 Rn. 38; Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, RennwLottG Vorbemerkung Rn. 4; Ennuschat/Klestil, GewArch 2012, 417/418) und regelte bis zum Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags in Verbindung mit den als Bundesrecht im Verordnungsrang ebenfalls fortgeltenden Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Totalisatoren aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde sowie für den gewerbsmäßigen Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließend.

    Allein der Umstand, dass Verstöße in der Praxis nur schwer festzustellen und zu ahnden sind, hebt die grundsätzliche Eignung der Regelungen nicht auf (BVerwGE 140, 1 Rn. 34 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 140, 1 Rn. 37 ff.) und des Bundesgerichtshofs (ZfWG 2012, 23 Rn. 58) durften Pferdewetten vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nicht über das Internet angeboten oder vermittelt werden.

    Hinsichtlich der Regelungen über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet bestand - wie bereits ausgeführt - spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011, wonach auch Pferdewetten nach damaliger Rechtslage nicht über das Internet vertrieben werden durften (BVerwGE 140, 1 Rn. 37 ff.), kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass dieser Vertriebsweg trotz des bis dahin bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits weiterhin zur Verfügung steht.

    Bei der Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht, dem Schutz vor den Gefahren der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität und dem Jugend- und Minderjährigenschutz handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlziele, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 176; BVerfG NVwZ 2008, 1338/1340; BVerwGE 140, 1 Rn. 20 jeweils m. w. N.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    Dazu gehören Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Bekämpfung der Spielsucht, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (EuGH vom 8.9.2010 -Carmen Media - Slg 2010, I-8149 Rn. 45; vom 30.6.2011 - Zeturf - Slg 2011, I-5633 Rn. 37, 41; NVwZ 2014, 1001 Rn. 22 f.).

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten berechtigt, auch dem Internetanbieter die Beachtung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (EuGH Slg 2010, I-8149 Rn. 39 ff.).

    Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellten der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet sei, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigten und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern könnten (EuGH Slg 2010, I-8149 Rn. 102 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Übergangsfrist von einem Jahr für die Umstellung einer von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern bisher ausgeübten Tätigkeit nicht unangemessen (EuGH Slg 2010, I-8149 Rn. 108).

    Der Zugang zu diesem Vertriebskanal begünstigt aufgrund seiner Anonymität und fehlenden sozialen Kontrolle die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen; dadurch sind insbesondere Jugendliche und Personen gefährdet, die eine ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten (vgl. EuGH Slg 2010, I-8149 Rn. 102 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    Der Verfassungsgerichtshof hat bisher offengelassen, ob bei einer Popularklage entsprechend der Rechtsprechung zur Beachtung höherrangigen Bundesrechts im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV auch Vorschriften des Europäischen Unionsrechts zu prüfen sind (VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/113; BayVBl 2014, 688 Rn. 88; 2016, 81 Rn. 166).

    Danach ist zwischen objektiven und subjektiven Berufszulassungsregelungen sowie bloßen Berufsausübungsregelungen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.5.2012 VerfGHE 65, 88/101 f. m. w. N.; VerfGHE 66, 101/118; vom 11.11.2015 BayVBl 2016, 443 Rn. 44).

    Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGH vom 13.1.2000 VerfGHE 53, 1/7 m. w. N.; BVerfG vom 11.6.1958 BVerfGE 7, 377/404 ff.), der eine umfassende Güterabwägung gebietet, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Allgemeinwohlinteressen (VerfGHE 66, 101/119; VerfGH BayVBl 2016, 443 Rn. 46; BVerfG vom 24.5.1977 BVerfGE 44, 353/373).

    Der Normgeber hat insoweit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften die Bedeutung des Anliegens für die Allgemeinheit gegen das Vertrauen des von der Regelung nachteilig Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (VerfGHE 66, 101/117 m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund sind die Begrenzung des Höchsteinsatzes und das Verbot der Verrechnung von Gewinnen mit Einsätzen bei Internet-Pferdewetten zum Schutz überragend wichtiger Gemeinwohlziele, die auch Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Nutzer zur Vermeidung selbstschädigender Handlungen rechtfertigen können (vgl. VerfGHE 66, 101/121 f.), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    In Ermangelung einer Harmonisierung im Bereich des Glücksspielrechts ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH vom 8.9.2010 - Stoß - Slg 2010, I-8069 Rn. 112 ff.; BVerwG vom 25.2.2015 ZfWG 2015, 227 Rn. 26 m. w. N.).

    Da eine allgemeine gegenseitige Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, nicht besteht, bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlassen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH Slg 2010, I-8069 Rn. 112; BVerwG ZfWG 2015, 227 Rn. 26).

    Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH Slg 2010, I-8069 Rn. 91).

    Die Eignung der Regelungen zur Erreichung der genannten Ziele ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die nationalen Stellen sie nicht durch eine vor Erlass der Regelungen durchgeführte Untersuchung ihrer Verhältnismäßigkeit belegt haben (vgl. EuGH Slg 2010, I-8069 Rn. 72).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    Die genaue Reichweite dieser Regelung lässt sich auch ohne konkretisierende Ausführungsbestimmungen durch die Fachgerichte mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, wie etwa anhand der Zielsetzung des Staatsvertrags, hinreichend ermitteln (vgl. BVerfG vom 14.10.2008 NVwZ 2008, 1338/1340).

    Die Staatsvertragsparteien und der Normgeber durften im Rahmen ihres Prognosespielraums bei der erstmaligen Zulassung von Pferdewetten im Internet die getroffenen Regelungen hinsichtlich des Einsatzlimits und Verrechnungsverbots mangels gesicherter Erfahrungswerte für grundsätzlich geeignet halten, den Spielerschutz zu verbessern (vgl. auch BVerfG NVwZ 2008, 1338 Rn. 33 und 46 im Hinblick auf die entsprechende Regelung in § 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV in der Fassung vom 5. Dezember 2007 zur Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien im Internet).

    Bei der Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht, dem Schutz vor den Gefahren der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität und dem Jugend- und Minderjährigenschutz handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlziele, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen (vgl. VerfGH BayVBl 2016, 81 Rn. 176; BVerfG NVwZ 2008, 1338/1340; BVerwGE 140, 1 Rn. 20 jeweils m. w. N.).

    Vielmehr ist hier allein der Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt, die als sachnäheres Grundrecht die Eigentumsgarantie verdrängt (vgl. VerfGHE 53, 1/15 f.; VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/11; VerfGHE 64, 39/50; BVerfG vom 30.7.2008 BVerfGE 121, 317/344 f.; vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/135; NVwZ 2008, 1338/1339).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    Auch eine Regelung, die die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet verbietet, beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr (EuGH vom 12.6.2014 NVwZ 2014, 1001 Rn. 21).

    Dazu gehören Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Bekämpfung der Spielsucht, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (EuGH vom 8.9.2010 -Carmen Media - Slg 2010, I-8149 Rn. 45; vom 30.6.2011 - Zeturf - Slg 2011, I-5633 Rn. 37, 41; NVwZ 2014, 1001 Rn. 22 f.).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH Slg 2011, I-5633 Rn. 40; NVwZ 2014, 1001 Rn. 24; vom 22.10.2014 ZfWG 2015, 32 Rn. 36).

    Bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Sozialordnung ergeben, verfügen die staatlichen Stellen im Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen (EuGH NVwZ 2014, 1001 Rn. 32).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    Dazu gehören Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Bekämpfung der Spielsucht, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (EuGH vom 8.9.2010 -Carmen Media - Slg 2010, I-8149 Rn. 45; vom 30.6.2011 - Zeturf - Slg 2011, I-5633 Rn. 37, 41; NVwZ 2014, 1001 Rn. 22 f.).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH Slg 2011, I-5633 Rn. 40; NVwZ 2014, 1001 Rn. 24; vom 22.10.2014 ZfWG 2015, 32 Rn. 36).

    Zwar können Beschränkungen des Glücksspielangebots im Internet diejenigen Anbieter, die außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats ansässig sind, in besonderer Weise betreffen, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zugang zu diesem Markt besonders wirksamer Vertriebsweg nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht (vgl. EuGH Slg 2011, I-5633 Rn. 74; BGH vom 28.9.2011 ZfWG 2012, 23 Rn. 41).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    In Ermangelung einer Harmonisierung im Bereich des Glücksspielrechts ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH vom 8.9.2010 - Stoß - Slg 2010, I-8069 Rn. 112 ff.; BVerwG vom 25.2.2015 ZfWG 2015, 227 Rn. 26 m. w. N.).

    Da eine allgemeine gegenseitige Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Anerkennung von Erlaubnissen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, nicht besteht, bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten in jedem Fall die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung überlassen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH Slg 2010, I-8069 Rn. 112; BVerwG ZfWG 2015, 227 Rn. 26).

    Dafür ist hinreichend, dass die Internetpräsenz auf die Entgegennahme von Spiel- oder Vermittlungsaufträgen zumindest auch aus dem betreffenden (Bundes-)Land angelegt ist und nicht durch technische oder andere Vorkehrungen verhindert wird (BVerwG ZfWG 2015, 227 Rn. 21).

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15
    Es gilt gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 GG als Bundesrecht fort (BVerwG vom 4.10.1994 BVerwGE 97, 12/13 f.; vom 1.6.2011 BVerwGE 140, 1 Rn. 38; Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, RennwLottG Vorbemerkung Rn. 4; Ennuschat/Klestil, GewArch 2012, 417/418) und regelte bis zum Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags in Verbindung mit den als Bundesrecht im Verordnungsrang ebenfalls fortgeltenden Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Totalisatoren aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde sowie für den gewerbsmäßigen Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließend.

    Bei der gewerblichen Tätigkeit der Buchmacher im Bereich der Pferdewetten handelt es sich um einen eigenständigen, durch Art. 101 BV geschützten Beruf (vgl. BVerwGE 97, 12/22).

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

  • VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15

    Popularklage gegen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • VerfGH Bayern, 29.10.2012 - 6-VII-12

    Unzulässige Popularklage

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

  • VerfGH Bayern, 15.04.1994 - 6-VII-92

    Überprüfung der Bestimmungen zur Begrenzung des Sarghöchstgewichts und der

  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

  • VerfGH Bayern, 21.12.2011 - 3-VII-11

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

  • VerfGH Bayern, 27.09.2013 - 15-VII-12

    Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 13-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

  • VerfGH Bayern, 09.12.2011 - 21-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

  • VerfGH Bayern, 06.07.1978 - 10-VII-76
  • VerfGH Bayern, 26.10.2009 - 16-VII-08

    1. Zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nach dem

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

    Dazu zählt neben den formellgesetzlichen Bestimmungen des Art. 9 (mit Ausnahme des Abs. 2 Satz 2) und der Art. 10, 11, 12 und 13 Abs. 1 Nr. 7 AGGlüStV auch der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der in Art. 1 den Glücksspielstaatsvertrag enthält; denn hierdurch werden die von den Antragstellern angegriffenen staatsvertraglichen Regelungen in bayerisches Landesrecht transformiert (vgl. VerfGH vom 18.12.2007 VerfGHE 60, 234/243 f.; vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 105; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 52).

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; VerfGH BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.07.2017 - 9-VII-15

    Verfassungsmäßigkeit des Wechsels von digitaler auf analoge Technik zur

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.11.2003 VerfGHE 56, 148/161; VerfGHE 59, 1/17; vom 29.5.2006 VerfGHE 59, 80/107 f.; vom 9.11.2011 VerfGHE 64, 136/143 f.; vom 23.11.2016 - Vf. 1-VII-15 - juris Rn. 75; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 76).
  • VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    a) Unter Berücksichtigung des Auslegungsergebnisses (vgl. oben 1.) genügt die angegriffene Regelung den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatzes, der den Normgeber verpflichtet, seine Vorschriften je nach Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck so zu fassen, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.11.2016 NVwZ 2017, 783 Rn. 91 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 50; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VGH Bayern, 02.03.2017 - 10 CS 16.2149

    Untersagung der Vermittlung von und Werbung für Zweitlotterien im Internet

    Der Senat hat auch im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit des mit § 4 Abs. 4 GlüStV verbundenen, für alle Arten von Glücksspielangeboten geltenden Verbots der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet keine Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 48, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: BVerfG, B.v. 30.9.2013 - 1 BvR 3196/11 - juris; BGH, U.v. 28.09.2011 - I ZR 189/08 - juris, alle zu § 4 Abs. 4 GlüStV a.F.; BayVerfGH, U.v. 23.11.2016 - 1-VII-15 - juris Rn. 93 f.; OVG Lüneburg, B.v. 17.08.2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 30 ff.); von dem Verbot kann allerdings für den Eigenbetrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 5 GlüStV, Art. 2 Abs. 3 AGGlüStV - bei Sicherstellung bestimmter Voraussetzungen - im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens befreit werden.
  • VerfGH Bayern, 02.05.2017 - 64-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen behauptete nicht ordnungsgemäße Verbescheidung einer

    Diese Bestimmungen räumen dem Beschwerdeführer keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV ein (vgl. zu Art. 97 BV VerfGH vom 15.1.1965 VerfGHE 18, 9/11; vom 10.4.1997 - Vf. 57-VI-94 - juris Rn. 7; vom 27.10.2008 - Vf. 25-VI-08 - juris Rn. 22; zu Art. 153 BV VerfGH vom 4.11.1949 VerfGHE 2, 127/141; vom 2.1.1968 VerfGHE 21, 1/10; vom 23.11.2016 - Vf. 1-VII-15 - juris Rn. 122).
  • VerfGH Bayern, 19.02.2018 - 5-VII-17

    Erfolglose Popularklage gegen verordnungsrechtliche Vorausssetzungen für die

    Der Antragsteller ist als juristische Person in Gestalt eines eingetragenen Vereins des Privatrechts antragsberechtigt (vgl. VerfGH vom 2.7.1973 VerfGHE 26, 69/74; vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/4; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 53).
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