Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4469
VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02 (https://dejure.org/2006,4469)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2006 - 14-VII-02 (https://dejure.org/2006,4469)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 14-VII-02 (https://dejure.org/2006,4469)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,4469) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwehrung öffentlicher Zuschüsse und Zuwendungen für Schwangerenberatungen ohne Beratungsbescheinigungen; Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes; Stellenwert der Beratungsbescheinigungen im Beratungskonzept zum Schutz des ungeborenen Lebens; ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1050
  • NVwZ 2006, 688 (Ls.)
  • DVBl 2006, 719 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Mit dem Erlass des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG), das Bestandteil des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) ist, folgte der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751), durch das u. a. verschiedene Regelungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden waren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das gesetzgeberische Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens, das in der Frühphase der Schwangerschaft in einem Schwangerschaftskonflikt den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, sei verfassungsgemäß (BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/264 und 266).

    Das Beratungsverfahren erhalte mit der Verlagerung des Schwerpunkts der Schutzgewährung auf präventiven Schutz durch Beratung eine zentrale Bedeutung für den Lebensschutz (BVerfGE 88, 203/281).

    Der Staat müsse aufgrund seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts neben der Anerkennung der Beratungsstellen auch - auf gesetzlicher Grundlage - die Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Beratungsstellen regeln (vgl. BVerfGE 88, 203/288).

    Deshalb hat es das Bundesverfassungsgericht auch als erforderlich erachtet, dass eine Beratungsbescheinigung erst dann ausgestellt wird, wenn die Beratungsstelle die Beratung als abgeschlossen ansieht (vgl. BVerfGE 88, 203/286; vgl. § 7 Abs. 1 SchKG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG).

    Das Beratungskonzept setzt auf die das bedrohte Rechtsgut schützende Wirkung einer Beratung, die bei der Schwangeren die Bereitschaft für das Kind bekräftigen und fördern soll (BVerfGE 88, 203/270 und 276).

    Der Gesetzgeber hat durch Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG weder den dem ungeborenen menschlichen Leben zukommenden Schutz des Art. 100 BV (vgl. BVerfG vom 25.2.1975 = BVerfGE 39, 1/41; BVerfGE 88, 203 Leitsatz 1) noch das Grundrecht auf Menschenwürde der Berater in den Beratungsstellen missachtet.

    Das Beratungs­konzept stellt hohe Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Beratung und an die persönliche und fachliche Qualifikation der Personen, die sie durchführen (BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/270 f., 281 ff. und 301 f.).

    Die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und der Familienplanung ist zwar ein bedeutender Teil der Schwangerenberatung (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/258; BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727 f.).

    Der Beratung der schwangeren Frau in ihrer durch die Schwangerschaft hervorgerufenen Konfliktsituation, der Schwangerschaftskonfliktberatung mit der abschließenden Erteilung der Beratungsbescheinigung, kommt jedoch für den Grundrechtsschutz im Rahmen der strafrechtlichen Regelung wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/264, 270 und 273).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch Beratungs­stellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und die Beratungsbescheinigung auszu­stellen, einen Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG zugebilligt (BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727).

    Im Grundsatz geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2004 (NJW 2004, 3727) davon aus, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 2 SchKG insoweit nicht eindeutig ist.

    Die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und der Familienplanung ist zwar ein bedeutender Teil der Schwangerenberatung (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/258; BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727 f.).

  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche, zweckmäßigste und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/169; VerfGH vom 29.9.2005).

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/107; VerfGH vom 14.11.2003 = VerfGH 56, 148/161).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Das aus Art. 107 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/167 f. m. w. N.; Meder, RdNr. 2 zu Art. 142) steht den angegriffenen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Der Landesgesetzgeber ist nach § 4 Abs. 3 SchKG ("Näheres regelt das Landesrecht") verpflichtet und berechtigt, die Einzelausgestaltung für eine (angemessene) öffentliche Förderung durch Übernahme von mindestens 80 % der Personal- und Sachkosten der für ein ausreichendes Angebot an allgemeiner Beratung und Schwangerschaftskonfliktberatung erforderlichen Beratungsstellen im Einzelnen vorzunehmen (BVerwG vom 3.7.2003 = BVerwGE 118, 289 LS).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.1997 = VerfGH 50, 1/8; VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/13; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158).
  • VerfGH Bayern, 11.04.2002 - 20-VI-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Soweit der Normgeber für die Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, können diese verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind, oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/49 m. w. N.).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Der Gesetzgeber hat durch Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG weder den dem ungeborenen menschlichen Leben zukommenden Schutz des Art. 100 BV (vgl. BVerfG vom 25.2.1975 = BVerfGE 39, 1/41; BVerfGE 88, 203 Leitsatz 1) noch das Grundrecht auf Menschenwürde der Berater in den Beratungsstellen missachtet.
  • VerfGH Bayern, 13.07.1988 - 4-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Der bayerische Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung (§ 4 Abs. 3 SchKG) tätig wird, setzt bayerisches Landesrecht und bleibt in Bereichen, in denen ihm das Bundesrecht Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.1988 = VerfGH 41, 69/72; VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/135).
  • VerfGH Bayern, 12.04.1988 - 11-VII-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
    Die Zulässigkeit der Popularklage gegen Kapitel 10 07 Titelgruppe 77 (sowie den Haushaltsvermerk zu 10 07/77) ist zweifelhaft, weil fraglich ist, ob der vom Antragsteller zur Überprüfung gestellte Sachverhalt es als möglich erscheinen lässt, dass der Schutzbereich der Art. 118 Abs. 1, Art. 100, 107 Abs. 2 und Art. 142 Abs. 3 BV durch die angegriffenen haushaltsrechtlichen Bestimmungen berührt wird (vgl. VerfGH vom 20.12.1985 = VerfGH 38, 198/202; VerfGH vom 12.4.1998 = VerfGH 41, 33/36 f.; VerfGH vom 16.2.1989 = VerfGH 42, 11/15; VerfGH vom 15.7.2002 = VerfGH 55, 98/107; VerfGH vom 28.1.2003 = VerfGH 56, 1/4).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
  • VerfGH Bayern, 20.12.1985 - 24-VII-83
  • VerfGH Bayern, 16.02.1989 - 8-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Ist eine Popularklage - wie hier - mit substantiierten Grundrechtsrügen zulässig erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie - wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) - keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/11).
  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

    Denn ist eine Popularklage in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie - wie das Rechtsstaatsprinzip - keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/11).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/64; VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/17; VerfGH 61, 1/4).
  • VerfGH Bayern, 13.07.2009 - 3-VII-09

    Überprüfung eines Bebauungsplans

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/17; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 22.1.2008 = VerfGH 61, 1/4).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2017 - 9-VII-15

    Verfassungsmäßigkeit des Wechsels von digitaler auf analoge Technik zur

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.11.2003 VerfGHE 56, 148/161; VerfGHE 59, 1/17; vom 29.5.2006 VerfGHE 59, 80/107 f.; vom 9.11.2011 VerfGHE 64, 136/143 f.; vom 23.11.2016 - Vf. 1-VII-15 - juris Rn. 75; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 76).
  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    Der Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung dann auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/11).
  • VerfGH Bayern, 19.03.2018 - 4-VII-16

    Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Aufhebung von Unterschutzstellung

    Ihrer Einordnung als Landesrecht steht nicht entgegen, dass sie, ebenso wie die aufgehobene Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Der ... Wald im E. Forst", auf einer in das Bundesrecht verweisenden Ermächtigungsgrundlage, nämlich Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG, beruht (vgl. VerfGH vom 25.1.2006 VerfGHE 59, 1/10).
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10

    Sondernutzungserlaubnis für Freisitzfläche

    Er verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/11; VerfGH vom 21.10.2008 = VerfGH 61, 237/246; VerfGH vom 14.2.2011).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Der bayerische Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, setzt Landesrecht und bleibt in den Bereichen, in denen das Bundesrecht ihm Entscheidungsfreiheit belässt, an die Bayerische Verfassung gebunden (vgl. VerfGH vom 25.1.2006 VerfGHE 59, 1/10; vom 19.3.2018 VerfGHE 71, 46 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/64; vom 25.1.2006 VerfGHE 59, 1/17; VerfGHE 63, 128/130 f.; vom 9.3.2016 BayVBl 2016, 517 Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 17.03.2011 - 17-VII-10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan -

  • VerfGH Bayern, 06.08.2010 - 10-VII-09

    Popularklage gegen Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB

  • VerfGH Bayern, 24.06.2008 - 3-VII-07

    Popularklage: Aufhebung der wahlweisen Beihilfegewährung bei Anspruch nach dem

  • VerfGH Bayern, 21.10.2008 - 113-VI-07

    Erhebung eines Kurbeitrags von Eltern, die ihr Kind bei einem Klinikaufenthalt

  • VerfGH Bayern, 13.03.2008 - 12-VII-06

    Popularklage gegen Entwicklungssatzung

  • VerfGH Bayern, 29.03.2022 - 48-VII-21

    Unsubstantiierte Popularklage gegen die Achte Bayerische

  • VerfGH Bayern, 22.01.2008 - 2-VII-07

    Popularklage: Einbeziehungssatzung der Gemeinde Ofterschwang verletzt nicht das

  • VerfGH Bayern, 19.04.2013 - 3-VII-12

    Ausschluss der Umlage durch Zuwendungen Dritter gedeckter

  • VerfGH Bayern, 02.04.2019 - 9-VII-18

    Erfolglose Popularklage - Herausnahme einer Teilfläche aus dem Geltungsbereich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht