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   VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17   

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VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17 (https://dejure.org/2019,3775)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2019 - 51-IVa-17 (https://dejure.org/2019,3775)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 51-IVa-17 (https://dejure.org/2019,3775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Organstreitigkeit wegen der Reaktion einer Staatsministerin auf Erklärungen von Landtagsabgeordneten in der Modellbauaffäre

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 13 Abs. 2 S. 1, Art. 16 a Abs. 1, Abs. 2
    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen Frage- und Kontrollrecht

  • Wolters Kluwer

    Handlungsumfang der Amtsfunktion als Staatsministerin und Leiterin der Staatskanzlei; Aufforderung eines Landtagsabgeordneten zur Unterl...

  • rewis.io

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen Frage- und Kontrollrecht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 841
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Dieses Recht dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177 f.; vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 68).

    c) Da die Antragsteller in der 17. Legislaturperiode der parlamentarischen Opposition angehörten, sind die dargestellten Rechte zudem - wie bereits dargelegt (vgl. oben VI. 2. a)) - in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet (VerfGHE 54, 62/74; 59, 144/178; 67, 13 Rn. 68).

    Diese Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig (VerfGHE 54, 62/74).

  • VerfGH Bayern, 17.06.1993 - 85-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Da dort aber über den Dringlichkeitsantrag im Landtag berichtet wurde, besteht ein Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit der Antragsteller, deren Ausübung die Wahrnehmung von Antragsbefugnissen umfasst (VerfGH vom 30.4.1976 VerfGHE 29, 62/89; vom 17.6.1993 VerfGHE 46, 176/180; vom 30.9.1994 VerfGHE 47, 194/199; vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/41).

    In ihr werden die verschiedenen Rechte einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt, um dem Parlament insgesamt eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (VerfGH vom 19.7.1989 VerfGHE 42, 108/115; VerfGHE 46, 176/180 f.).

    b) Als Zusammenschluss von Abgeordneten kann auch die Antragstellerin zu 2 als Fraktion ihr Recht, im Landtag Anträge und Anfragen zu stellen, wie die Abgeordneten selbst aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV ableiten (VerfGHE 46, 176/180; 47, 194/199).

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    a) Der Antragsteller zu 1 kann als einzelner Abgeordneter des Landtags Beteiligter eines Organstreitverfahrens sein (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 29 m. w. N.).

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGHE 67, 216 Rn. 29 m. w. N.).

    Es ist daher ein objektives öffentliches Interesse an einer Klärung der mit dem Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen gegeben (VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Dieses Recht dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177 f.; vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang gewährleistet Art. 13 Abs. 2 BV die Freiheit der Abgeordneten von Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle durch die Exekutive (vgl. VerfGHE 67, 13 Rn. 115; BVerfG vom 17.9.2013 BVerfGE 134, 141 Rn. 91 ff.; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 8.).

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Mai 2014 (VerfGHE 67, 153 ff.) könnten Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern, die keinen Bezug zum Aufgabenbereich und zur Tätigkeit eines Regierungsmitglieds aufwiesen, rechtmäßiger Gegenstand parlamentarischer Frage- und Kontrollrechte sein, wenn sich aufgrund der öffentlichen Diskussion über dieses Verhalten Auswirkungen auf die Amtsführung ergeben könnten oder wenn die Eignung für das Amt wegen der Vorbildwirkung in der Öffentlichkeit infrage stehe.

    Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich aufgrund der öffentlichen Diskussion über dieses Verhalten Auswirkungen auf die Amtsführung ergeben können oder wenn die Eignung für das Amt wegen der Vorbildwirkung in der Öffentlichkeit infrage steht (VerfGH vom 22.5.2014 VerfGHE 67, 153 Rn. 35 m. w. N.).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Da die Möglichkeit bestanden hat, ihr Begehren auf parlamentarischem Weg weiterzuverfolgen, fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für eine inhaltliche Klärung im Organstreitverfahren (vgl. BVerfG vom 18.12.1984 BVerfGE 68, 1/77; vom 10.10.2017 BayVBl 2018, 194 f.; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.1.2009 - LVerfG 5/08 - juris Rn. 30; vom 18.12.2014 - LVerfG 5/14 - juris Rn. 37).
  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Dieses Recht dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177 f.; vom 20.3.2014 VerfGHE 67, 13 Rn. 68).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Da die Möglichkeit bestanden hat, ihr Begehren auf parlamentarischem Weg weiterzuverfolgen, fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für eine inhaltliche Klärung im Organstreitverfahren (vgl. BVerfG vom 18.12.1984 BVerfGE 68, 1/77; vom 10.10.2017 BayVBl 2018, 194 f.; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.1.2009 - LVerfG 5/08 - juris Rn. 30; vom 18.12.2014 - LVerfG 5/14 - juris Rn. 37).
  • VerfGH Bayern, 19.07.1989 - 67-IV-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    In ihr werden die verschiedenen Rechte einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt, um dem Parlament insgesamt eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (VerfGH vom 19.7.1989 VerfGHE 42, 108/115; VerfGHE 46, 176/180 f.).
  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
    Neben der Gesetzgebung und dem Budgetrecht zählt die Kontrolle der Exekutive und ihrer Repräsentanten, um die es im Dringlichkeitsantrag der Antragsteller geht, zu den Kernaufgaben des Landtags (VerfGH vom 27.11.1985 VerfGHE 38, 165/176; vom 17.11.2014 VerfGHE 67, 291 Rn. 85).
  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2014 - LVerfG 5/14

    Reichweite der Handlungsbefugnisse der Landtagspräsidentin im Rahmen der Ausübung

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

  • VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15

    Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

    Zudem ergibt sich für Fraktionen, die - wie die Antragstellerin - die Staatsregierung nicht stützen, aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 BV das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 16; vom 11.8.2021 BayVBl 2021, 734 Rn. 22, 34).

    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen insbesondere auch für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben und verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.; BayVBl 2021, 734 Rn. 34).

    Die Freiheit des Mandats schützt insbesondere vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Ausübung parlamentarischer Rechte richten (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 71; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 13 Rn. 5).

    Ihr Schutzbereich umfasst ferner die freie Willensbildung der Abgeordneten und als Grundbedingung dafür eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen ihnen und den Wählern; dies gilt auch für die Öffentlichkeitsarbeit, wie etwa Kontakte zu den Medien (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56; vgl. auch VerfG Hamburg vom 21.12.2021 - 14/20 - juris Rn. 61).

    Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition kann sich die Antragstellerin hinsichtlich der dargestellten Rechte zudem auf Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV stützen (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

    b) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 22 unter Verweis auf VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73 und BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff. zum Wettbewerb der Parteien; BayVBl 2021, 734 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der

    Ferner wird ein Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben verbürgt, der unter anderem ein gewisses Maß an Rede- und Antragsbefugnissen umfasst; hierauf kann sich auch eine Fraktion berufen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 ff. m. w. N.).

    Da die Antragsteller der parlamentarischen Opposition angehören, sind die dargestellten Rechte zudem in Art. 16 a Abs. 1 und 2 BV gewährleistet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38, 58).

    Diese Maßnahmen können zwar Auswirkungen auf die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Wählern haben, die als Grundbedingung für eine freie Willensbildung der Abgeordneten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Denn durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen auch für die Zukunft die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 32 m. w. N.; vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - juris Rn. 52; vgl. auch BVerfG vom 22.3.3022 NVwZ 2022, 629 Rn. 37).

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben; es verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.; BayVBl 2021, 734 Rn. 34).

    Die Freiheit des Mandats schützt insbesondere vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Ausübung parlamentarischer Rechte richten (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 71).

    Ihr Schutzbereich umfasst darüber hinaus eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern; dazu gehört auch die Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Kontakte zu den Medien (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56; BVerfGE 154, 354 Rn. 52).

    nicht stützen, finden diese Rechte zudem ihre Grundlage in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 57 f.; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

    Als Teile des Landtags sind sowohl einzelne Abgeordnete als auch Fraktionen grundsätzlich antragsberechtigt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1989 VerfGHE 42, 108/113 f.; vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39; vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38).

    Allerdings müsste die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragsteller beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 46 m. w. N.).

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.).

    Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition sind die dargestellten Rechte zudem in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58).

    (2) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen auch im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. zur Neutralitätspflicht im politischen Wettbewerb der Parteien VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73; BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff.).

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 m. w. N.).

    Wegen ihrer Zugehörigkeit zur parlamentarischen Opposition sind die dargestellten Rechte zudem - wie bereits dargelegt - in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 58).

    Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen auch im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. zum Wettbewerb der Parteien VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73; BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff.).

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Es verbieten sich also unsachliche, diskriminierende oder diffamierende Äußerungen und dem Prinzip der Waffengleichheit und der gegenseitigen Rücksichtnahme widersprechender unangemessener Druck (vgl. BayVerfGH, E.v. 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 - NVwZ-RR 2019, 841/845), wenn auch andererseits durch die Geltung dieses (spezifischen) Neutralitätsgebots die Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Amtsträgers nicht infrage gestellt werden darf.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

    Die Fraktion leitet ihre Rechtsstellung als Zusammenschluss von Abgeordneten, die sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer aus dem Mandat ergebenden Aufgaben unterstützen, aus Art. 27 Abs. 3 LV ab (vgl. allgemein zur Ableitung der Rechtsstellung der Fraktion aus Art. 27 Abs. 3 LV: VerfGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 56; aus Art. 38 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 18.3.2014 - 2 BvE 6/12 u.a. -, BVerfGE 135, 317 = Juris Rn. 153 m.w.N.; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 26.2.2019 - Vf. 51-IVa-17 -, Juris Rn. 57 zum Antragsrecht von Fraktionen).
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

    Im Organstreit muss der Antragsteller für die Antragsbefugnis schlüssig darlegen, durch eine Maßnahme oder ein Verhalten des Antragsgegners in seinen eigenen, durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt oder gefährdet zu sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.11.1985 VerfGHE 38, 165/174; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177; vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 46).
  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVA/20

    Tragen einer MundNasen-Bedeckung im Maximilianeum

    Ferner wird ein Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben verbürgt, der unter anderem ein gewisses Maß an Rede- und Antragsbefugnissen umfasst; hierauf kann sich auch eine Fraktion berufen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 54 ff. m. w. N.).

    Da die Antragsteller der parlamentarischen Opposition angehören, sind die dargestellten Rechte zudem in Art. 16 a Abs. 1 und 2 BV gewährleistet (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 38, 58).

    Diese Maßnahmen können zwar Auswirkungen auf die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Wählern haben, die als Grundbedingung für eine freie Willensbildung der Abgeordneten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist (VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 56 m. w. N.).

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

    Im Organstreitverfahren entfällt das Rechtschutzinteresse nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und bereits abgeschlossen ist (BVerfG, Urt. v. 27.2.2018, 2 BvE 1/16, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 35; s. auch StGH Niedersachsen, Urt. v. 15.1.2019, 1/18, LVerfGE 30, 297, juris Rn. 44; VerfGH Bayern, Vf. 51-IVa-17, Entscheidung v. 26.2.2019, juris Rn. 52).
  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 58-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion mit dem Ziel der Teilnahme eines

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

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