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   VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20   

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VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20 (https://dejure.org/2020,5862)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2020 - 6-VII-20 (https://dejure.org/2020,5862)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2020 - 6-VII-20 (https://dejure.org/2020,5862)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 4 Abs. 2, § 23 Abs. 6a, § 28, § 32; VfGHG Art. 26 Abs. 2 S. 2
    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung (Corona)

  • rewis.io

    Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie nicht verfassungswidrig

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Coronavirus: Ausgangsbeschränkungen in Bayern bleiben in Kraft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung ... - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Im Zweifel gehen Leben und Gesundheit vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1205
  • NVwZ 2020, 624
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Selbst wenn man insoweit von einer geringen Wahrscheinlichkeit ausgeht (vgl. dazu z. B. VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18), überwiegen angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung.

    Hinzu kommt, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18; BVerfG vom 25.9.2000 NVwZ 2000, 1408/1409; vom 18.5.2016 NVwZ 2016, 1171 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 5.12.2019 - Vf. 9-VII-19 - juris Rn. 17).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

  • VerfGH Bayern, 28.01.2008 - 11-VII-07

    Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans durch einstweilige Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).
  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 1498/00

    Ablehnung des Erlasses einer eA, Teile der HuHV BE vorläufig auszusetzen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Hinzu kommt, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18; BVerfG vom 25.9.2000 NVwZ 2000, 1408/1409; vom 18.5.2016 NVwZ 2016, 1171 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19

    Bebauungspläne Neubau Münchener Hauptbahnhof

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 5.12.2019 - Vf. 9-VII-19 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Hinzu kommt, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 18; BVerfG vom 25.9.2000 NVwZ 2000, 1408/1409; vom 18.5.2016 NVwZ 2016, 1171 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 5.12.2019 - Vf. 9-VII-19 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 03.06.1994 - 63-VI-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20
    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, der nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt, vgl. dazu Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 -, juris, Rn. 16, droht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können.
  • VG Berlin, 14.04.2020 - 28 L 119.20

    Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

    Die Antragstellerin zählt nach ihrem eigenen Vortrag angesichts ihres Lebensalters nach den bisherigen Erkenntnissen, insbesondere denen des Robert-Koch-Instituts (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html), welchen im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 4 des Infektionsschutzgesetzes; hierzu Bayerischer VGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 16), zu den Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf.
  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    bb) Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in der erneut überarbeiteten Risikobewertung vom 12. Januar 2021 die Lage in Deutschland auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein (https://www...de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.ht ml).
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