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   VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21, 44-VII-21   

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VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21, 44-VII-21 (https://dejure.org/2021,34785)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.08.2021 - 43-VIII-21, 44-VII-21 (https://dejure.org/2021,34785)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. August 2021 - 43-VIII-21, 44-VII-21 (https://dejure.org/2021,34785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung des Islamischen Unterrichts in Bayern

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 3 Abs. 1, Art. 23, Art. 75 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, Art. 107, Art. 118 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1; BayLTGeschO § 123 Abs. 1; BayVerfGHG § 26; BayEUG Art. 47; BaySchO § 27
    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • rewis.io

    Popularklage, Leistungen, Anordnung, Anordnungsanspruch, Islam, Anordnungsgrund, Religion, Verletzung, Normenkontrolle, Darlegungserfordernis, Verfahren, Landtag, Schuljahr, Religionsfreiheit, einstweilige Anordnung, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Religionsunterricht - Islamischer Unterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (48)

  • VerfGH Bayern, 21.05.2014 - 7-VII-13

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Grundschulordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Sind die wesentlichen Grundfragen durch den Gesetzgeber geregelt, steht einer Delegation an den Verordnungsgeber (z. B. in der Schulordnung, vgl. Art. 89 BayEUG) oder einer Regelung durch Verwaltungsvorschrift (z. B. in Lehrplänen, vgl. Art. 45 BayEUG) in den hierfür allgemein bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen nichts entgegen (vgl. VerfGH vom 27.3.1980 VerfGHE 33, 33/36 f.; vom 4.11.1982 VerfGHE 35, 126/131 f.; vom 21.5.2014 VerfGHE 67, 133 Rn. 35; VerfGHE 70, 69 Rn. 23).

    Hinsichtlich der Detailregelungen ist ein Gesetz im formellen Sinn auch nicht sinnvoll, weil die schulorganisatorische Ausgestaltung des Islamischen Unterrichts an öffentlichen Schulen im Wege der Rechtsverordnung durch das zuständige Staatsministerium bestimmt werden kann (vgl. VerfGHE 67, 133 Rn. 35).

    Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt sein muss (VerfGHE 33, 33/38; VerfGHE 67, 133 Rn. 35).

    Das Ausmaß der notwendigen Bestimmtheit ist dabei von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (VerfGHE 67, 133 Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, deren Funktion Art. 75 Abs. 3 BV erfülle (VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241), setze ebenfalls nicht voraus, dass die Abgeordneten schon im Gesetzgebungsverfahren die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes rügen müssten.

    Zwischen der Meinungsverschiedenheit, wie sie den Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit bildet, und den während der Gesetzesberatungen im Landtag erhobenen Rügen muss grundsätzlich Identität hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften und der als verletzt erachteten Verfassungsnormen bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1972 VerfGHE 25, 97/108 ff.; vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252; vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 107).

    Auch wenn das Verfahren des Art. 75 Abs. 3 BV gewissermaßen als Pendant zur abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG anzusehen ist (vgl. VerfGHE 47, 241/252 f.), behandelt es keinen Fall der abstrakten Normenkontrolle in der Weise, dass die Frage der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit Verfassungsrecht losgelöst von jedem konkreten Streitfall Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung wäre (vgl. VerfGHE 25, 97/109 f.).

  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Sind die wesentlichen Grundfragen durch den Gesetzgeber geregelt, steht einer Delegation an den Verordnungsgeber (z. B. in der Schulordnung, vgl. Art. 89 BayEUG) oder einer Regelung durch Verwaltungsvorschrift (z. B. in Lehrplänen, vgl. Art. 45 BayEUG) in den hierfür allgemein bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen nichts entgegen (vgl. VerfGH vom 27.3.1980 VerfGHE 33, 33/36 f.; vom 4.11.1982 VerfGHE 35, 126/131 f.; vom 21.5.2014 VerfGHE 67, 133 Rn. 35; VerfGHE 70, 69 Rn. 23).

    Er war auch nicht gehindert, Art. 47 BayEUG n. F. lediglich ergänzende Regelungen wie § 27 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 8 Sätze 2 und 3 BaySchO zur An- und Abmeldung, zur Mindestteilnehmerzahl sowie zur Einrichtung neben dem Ethikunterricht dem Verordnungsgeber zu überlassen (vgl. VerfGHE 33, 33/38).

    Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt sein muss (VerfGHE 33, 33/38; VerfGHE 67, 133 Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Deshalb könne hier nichts anderes gelten als bei der Volksgesetzgebung (VerfGH vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 17. September 1999 (VerfGHE 52, 104/120 f.) geringere Anforderungen an die Geltendmachung einer Meinungsverschiedenheit bei der Volksgesetzgebung gestellt hat.

    Selbst wenn man aber vom Ergebnis der Schlussabstimmung auf die Anwesenheit von lediglich 98 Abgeordneten im Plenarsaal schließen wollte, liegt angesichts der Mehrheitsverhältnisse ein Verstoß gegen das vom Schutz der "Ewigkeitsklausel" des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV umfasste Demokratieprinzip (vgl. VerfGHE 52, 104/122) fern.

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 44-VII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung des Islamischen Unterrichts in Bayern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Die Antragsteller beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Art. 26 VfGHG mit dem Ziel, das Änderungsgesetz und § 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung bis zu einer Entscheidung in den künftigen Hauptsacheverfahren (Meinungsverschiedenheit nach Art. 75 Abs. 3 BV im Verfahren Vf. 43-VIII-21 bzw. Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV im Verfahren Vf. 44-VII-21) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Die Bayerische Staatsregierung (Antragsgegnerin zu 1 in Vf. 43-VIII-21) hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren Vf. 43-VIII-21 hinsichtlich des Änderungsgesetzes schon für unzulässig, jedenfalls aber, ebenso wie den Antrag im Verfahren Vf. 44-VII-21, für unbegründet.

    b) Auch im Verfahren Vf. 44-VII-21 kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Popularklage bestehen (aa), diese hinsichtlich einzelner Rügen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte (bb), ihre Erfolgsaussichten im Übrigen allenfalls als offen anzusehen wären (cc) und die vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen (dd).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Der Staat darf sich religiös-weltanschauliche Inhalte nur nicht derart zu eigen machen, dass er sich mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung identifiziert (vgl. VerfGH vom 7.11.1967 VerfGHE 20, 191/203; vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/11).

    Ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich bezeichnet der Begriff somit eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die nach der Verfassung unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht (vgl. VerfGHE 60, 1/7 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Dagegen kann der Normvollzug durch die Exekutive nicht mit der Popularklage angegriffen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/4; vom 17.5.2006 VerfGHE 59, 63/68; vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/95; vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 25).

    Lehrpläne sind keine Rechtsvorschriften im Sinn von Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, sondern interne Verwaltungsvorschriften, die der inneren Gestaltung des Unterrichts dienen und denen nicht der Charakter von Rechtsvorschriften mit Außenwirkung zukommt (vgl. VerfGHE 59, 63/68).

  • VG Wiesbaden, 06.09.2019 - 6 L 1363/19

    Islamunterricht an hessischen Schulen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    (a) Die Einführung des Islamischen Unterrichts dürfte nicht gegen Art. 136 Abs. 2, Art. 137 Abs. 1 BV verstoßen, weil es sich beim Islamischen Unterricht - wie ausgeführt - nicht um Religionsunterricht im Sinn dieser Bestimmungen, sondern um ein aliud zu einem solchen handelt (vgl. VG Wiesbaden vom 6.9.2019 NVwZ-RR 2020, 311 Rn. 40; de Wall, a. a. O., S. 641 f.; Kreß, a. a. O., S. 4).

    Ein Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht ist darin nicht zu erblicken (vgl. VG Wiesbaden NVwZ-RR 2020, 311 Rn. 40).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Besondere Bedeutung kommt insoweit dem Toleranzgebot gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu, wie es für den Schulbereich in Art. 136 Abs. 1 BV eine spezielle Ausprägung erfahren hat (vgl. VerfGH vom 1.8.1997 VerfGHE 50, 156/170).

    Die Verfassung lässt Differenzierungen zwischen einzelnen Religionen bzw. Weltanschauungen aus sachlichen Gründen zu, die durch tatsächliche Unterschiede bedingt sind (vgl. VerfGHE 50, 156/168).

  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Die Möglichkeit, dass sie zunächst den Islamischen Unterricht besuchen würden, aber ggf. nach Monaten oder gar Jahren in den Ethikunterricht zurückkehren müssten, stellt ersichtlich keinen schweren Nachteil im Sinn des Art. 26 Abs. 1 VfGHG dar (vgl. BVerfG vom 24.2.1954 BVerfGE 3, 267/286 f.).

    So ist nicht zu erwarten, dass durch die Einführung des Islamischen Unterrichts wesentlicher zusätzlicher Raumbedarf entsteht, da vorhandene Schulräume mitgenutzt werden können (vgl. BVerfGE 3, 267/285); Aufwendungen für die Anschaffung neuer Schulbücher sind im Rahmen des laufenden Bedarfs zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

  • EuGH - 18/81 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Mayer-Justen / Kommission

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • VerfGH Bayern, 19.04.1989 - 1-VI-88
  • BayObLG, 26.10.1995 - 3 ObOWi 98/95
  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

  • VerfGH Bayern, 25.02.2002 - 5-VII-01
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

  • BVerfG, 21.12.1976 - 1 BvR 799/76

    Keine einstweilige Anordnung bei Wechsel eines Schulsystems

  • EuGH - 18/86 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Frankreich

  • VerfGH Bayern, 05.11.2003 - 15-VII-02
  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03

    Verlust des Individualeigentums bei Eintragung von Volkseigentum

  • VerfGH Bayern, 03.08.1994 - 85-IVa-94
  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 19.07.1982 - 84-IV-82
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
  • VerfGH Bayern, 28.06.2022 - 42-VII-21

    Unzulässige Popularklage gegen Einführung des Islamischen Unterrichts an Schulen

    Nach einer Übergangszeit von zwei Schuljahren, um die der Modellversuch anschließend verlängert wurde, wurde er ab dem Schuljahr 2021/2022 in veränderter Form in ein reguläres Unterrichtsfach (Wahlpflichtfach) übergeleitet (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 18/15059 S. 3; VerfGH vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 6, auszugsweise abgedruckt in BayVBl 2022, 9).

    Lehrpläne sind keine Rechtsvorschriften im Sinn von Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, sondern interne Verwaltungsvorschriften, die der inneren Gestaltung des Unterrichts dienen und denen nicht der Charakter von Rechtsvorschriften mit Außenwirkung zukommt (vgl. VerfGH vom 17.5.2006 VerfGHE 59, 63/68; vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 61).

    Dieser kann selbst dann nicht mit der Popularklage angegriffen werden, wenn die Rechtsvorschrift die Möglichkeit fehlerhafter oder missbräuchlicher Anwendung bietet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/4; vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/95; vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 24; vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 61, 79).

    bb) Sowohl nach dem Wortlaut der angegriffenen Regelung als auch nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz sowie ihrem Sinn und Zweck ist der Islamische Unterricht kein konfessioneller Religionsunterricht im Sinn des Art. 136 Abs. 2 BV, sondern ein allgemeiner Werteunterricht in Kombination mit Islamkunde als Alternative zum Ethikunterricht gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 BayEUG (vgl. VerfGH vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 77).

    Aus diesem Grund sollen im Islamischen Unterricht die religiösen Grundsätze und Glaubenssätze des Islam als Religionskunde, nicht als Religionslehre vermittelt und durch einen allgemeinen Werteunterricht auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Verfassung ergänzt werden, wie sie für den Ethikunterricht in Art. 47 Abs. 2 BayEUG niedergelegt sind (vgl. VerfGH vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 78).

    Zudem richtet sich der neu eingeführte Islamische Unterricht zwar primär an muslimische Schülerinnen und Schüler (vgl. LT-Drs. 18/15059 S. 3), sein Besuch knüpft aber gerade nicht an eine bestimmte Religionszugehörigkeit an, sondern steht allen Schülerinnen und Schülern offen (vgl. LT-Drs. 18/15059 S. 4), sodass auch insoweit keine gegen Art. 118 Abs. 1 i. V. m. Art. 107 BV verstoßende Ungleichbehandlung aufgrund der Religion bzw. Weltanschauung gesehen werden kann (vgl. zum Ganzen VerfGH vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 67).

    c) Soweit die Antragsteller eine Verletzung des Art. 136 Abs. 2 BV rügen, kann dahingestellt bleiben, ob diese Norm ein Grundrecht im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV verbürgt, auf dessen Verletzung die Popularklage gestützt werden kann (zweifelnd VerfGH vom 25.2.2002 - Vf. 5-VII-01 - juris Rn. 9; vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 66; bejahend de Wall in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 136 Rn. 24; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 135 bis 137 Rn. 7).

    Diese bedeutet keine Identifikation mit dem Islam und ist vom staatlichen Erziehungsauftrag gemäß Art. 130 Abs. 1 BV umfasst, der der Vermittlung der Erziehungsziele des Art. 131 BV und damit auch der Achtung von religiösen Überzeugungen dient (vgl. VerfGH vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 80; de Wall in von der Decken/Günzel, Staat - Religion - Recht, Festschrift für Robbers, S. 637/641 f.).

    d) Soweit die Antragsteller "Prüfungsbedarf" hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 47 Abs. 3 BayEUG mit Art. 137 Abs. 2 BV sehen, ist der Grundrechtscharakter dieser Verfassungsnorm, die für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler einen Unterricht über allgemein anerkannte Grundsätze der Sittlichkeit vorsieht, ebenfalls fraglich (vgl. VerfGH vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 - juris Rn. 66).

  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 59-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag eines neu gewählten Abgeordneten (Teilnahme an der

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich auch schon gestellt werden, bevor die Hauptsache anhängig ist, sofern die Erhebung einer Hauptsacheklage, die nicht offensichtlich unzulässig ist, bevorsteht (vgl. VerfGH vom 26.8.2021 - Vf. 43-VIII-21 u. a. - juris Rn. 43 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 44-VII-21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren Vf. 43-VIII-21 kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das angekündigte Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig wäre.
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