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   VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 44-VII-21   

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https://dejure.org/2021,34857
VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 44-VII-21 (https://dejure.org/2021,34857)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.08.2021 - 44-VII-21 (https://dejure.org/2021,34857)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. August 2021 - 44-VII-21 (https://dejure.org/2021,34857)
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Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Islamunterricht in Bayern kann beginnen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 44-VII-21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren Vf. 43-VIII-21 kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das angekündigte Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig wäre.
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

    Die Antragsteller beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Art. 26 VfGHG mit dem Ziel, das Änderungsgesetz und § 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung bis zu einer Entscheidung in den künftigen Hauptsacheverfahren (Meinungsverschiedenheit nach Art. 75 Abs. 3 BV im Verfahren Vf. 43-VIII-21 bzw. Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV im Verfahren Vf. 44-VII-21) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Die Bayerische Staatsregierung (Antragsgegnerin zu 1 in Vf. 43-VIII-21) hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren Vf. 43-VIII-21 hinsichtlich des Änderungsgesetzes schon für unzulässig, jedenfalls aber, ebenso wie den Antrag im Verfahren Vf. 44-VII-21, für unbegründet.

    b) Auch im Verfahren Vf. 44-VII-21 kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Popularklage bestehen (aa), diese hinsichtlich einzelner Rügen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte (bb), ihre Erfolgsaussichten im Übrigen allenfalls als offen anzusehen wären (cc) und die vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen (dd).

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